Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 45/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2438

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[X.][X.]/05 Verkündet am

24. Juli 2006

Freitag

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Juli 2006 durch [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] des [X.] Ober-landesgerichts vom 30. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für den [X.] wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der 1956 geborene Antragsteller ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelas-sen. Am 29. Oktober 1993 wurde er zum Notar mit Amtssitz in [X.]bestellt. 1 Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorläufig seines Amtes enthoben und ihm gleichzeitig eröffnet, dass er beabsichtige, ihn endgültig [X.] zu entheben (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 [X.]). Auf die hiergegen 2 - 3 - gerichteten Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] die vorläufige Amtsenthebung aufgehoben, weil der [X.] das ihm durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Durch den angefochtenen [X.]eschluss hat es demgegenüber festgestellt, dass die Voraussetzungen für die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 [X.]), da er in Vermögensverfall geraten sei (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) und seine wirt-schaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 [X.]). Hier-gegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das [X.] festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des [X.] gegeben sind. Die hiergegen vom Antragsteller mit der sofortigen [X.]e-schwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. 3 1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]). 4 Der Vermögensverfall, der einen insolvenzähnlichen Tatbestand darstellt und im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt, setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 [X.]), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, [X.]eschlüsse vom 3. November 2003 - [X.] 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004 5 - 4 - - [X.] 23/03 = NJW 2004, 2018). Er wird unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 [X.] widerleglich vermutet (s. dazu Senatsbeschluss vom 22. März 2004 aaO). Dies ist hier zwischenzeitlich der Fall; denn nach Erlass des angefochtenen [X.]eschlusses hat das [X.]am 16. Mai 2006 auf Antrag des Antragstellers das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu entkräften, hat der [X.] nicht vorgetragen. Demgegenüber wird der Vermögensverfall, den schon das [X.] positiv festgestellt hatte, durch das im Verfahren über die Eröffnung der Insolvenz erstattete Gutachten des - zwischenzeitlich zum Insolvenzverwalter bestellten - Rechtsanwalts Dr. S. , das dieser auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers über dessen Vermögenslage gefertigt hat, bestätigt. Danach ist der Antragsteller mit Verbindlichkeiten von insgesamt 11.191.000 • belastet, zu deren [X.]efriedigung das vorhandene Ver-mögen des Antragstellers und sein Einkommen bei weitem nicht ausreichen. Die grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen von weit über 4.000.000 • übersteigen die Verkehrswerte der belasteten Immobilien des Antragstellers von insgesamt ca. 1.400.000 • so erheblich, dass selbst dann, wenn die Immo-bilien in den eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren zum vollen Ver-kehrswert verwertet werden könnten, Restforderungen von knapp 3.000.000 • verblieben. Zu deren Rückführung sowie zur [X.]egleichung der weiteren ungesi-cherten Gläubigerforderungen stünden allein ein Kassenbestand des [X.]s von 20.000 •, von dem vorab noch die Kosten des Insolvenzverfah-rens von voraussichtlich etwa 12.500 • abzudecken wären, sowie - unter der Voraussetzung einer Fortführung der selbständigen Tätigkeit des Antragstel- lers - monatlich allenfalls ca. 1.000 • als zur Schuldentilgung einsetzbarer Überschuss aus dem laufenden Einkommen zur Verfügung. Dementsprechend könnte die im Entwurf des Insolvenzplans vorgesehene quotale Einmalzahlung 6 - 5 - auf die unbesicherten Insolvenzforderungen in Höhe von - lediglich - 1 % nur durch Geldmittel geleistet werden, die dem Antragsteller von dritter Seite be-reitgestellt werden sollen. Dass unter diesen Voraussetzungen Aussicht beste-hen könnte, in absehbarer Zeit wieder geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers herbeizuführen, ist daher auch unter [X.]erücksichtigung der im Insolvenzverfahren bestehenden Möglichkeiten (vgl. dazu [X.] NJW 2005, 3057, 3058; Senat, [X.]eschluss vom 22. März 2004 - [X.] 23/03 = NJW 2004, 2018, 2019; [X.] - Senat für Anwaltssachen - [X.]eschluss vom 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04 = NJW 2005, 1271 f.) derzeit nicht erkennbar. Der [X.], dass - nach dem Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhand-lung - von den ca. 20 Insolvenzgläubigern bisher lediglich vier ihre Zustimmung zu dem vorgesehenen Insolvenzplan durch Erteilung entsprechender Vollmach-ten für die Gläubigerversammlung bekundet haben, ein Gläubiger dagegen sei-ne Zustimmung bereits verweigert hat, begründet nach jetzigem Sachstand vielmehr erhebliche Zweifel an einer erfolgreichen Umsetzung des Insolvenzplanverfahrens. Soweit der Antragsteller in der [X.]eschwerdeinstanz demgegenüber darauf verweist, der Antragsgegner habe durch die vom [X.] wieder aufgehobene vorläufige Amtsenthebung zu einer Verschlechterung seiner - des Antragstellers - Einkommenssituation beigetragen, ist dies schon deswegen für die [X.]eschwerdeentscheidung ohne [X.]elang, weil bereits aufgrund der wirtschaft-lichen Situation des Antragstellers vor seiner vorläufigen Amtsenthebung die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 [X.] gegeben waren. [X.] hat die vorläufige Amtsenthebung dazu geführt, dass dem Antragsteller die aussichtsreiche Möglichkeit vereitelt worden wäre, seine zerrütteten wirtschaftli-chen Verhältnisse zu bereinigen. 7 - 6 - 2. Darüber hinaus hat das [X.] auch die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] zutreffend bejaht. 8 Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers kann nach alledem keinen Erfolg haben. 9 [X.]

[X.]ecker [X.]

Doyé Ebner Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 [X.] (Not) 4/05 -

Meta

NotZ 45/05

24.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 45/05 (REWIS RS 2006, 2438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2438

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