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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] Verkündet am: 26. November 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. November 2007 durch [X.], die [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des [X.] vom 15. Mai 2007 - 2 Not 11/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Wert des [X.]: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragssteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1990 wurde er zum Notar bestellt. 1 Am 31. August 2005 eröffnete das [X.]das Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin enthob der Präsident des [X.]den Antragsteller mit 2 - 3 - Verfügung vom 28. September 2006 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorläufig seines Amtes, weil er in Vermögensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung sowie seine wirtschaftlichen [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der Bescheid wurde bestandskräftig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 26/06 - NJW 2007, 1287). Durch Bescheid vom 13. September 2006 eröffnete der Präsident des [X.]dem Antragsteller, dass er dessen end-gültige Amtsenthebung in Aussicht genommen habe. Der Antragsteller habe die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Vermutung des [X.] nicht widerlegt. Die Vermögenslage des Antragstellers lasse wei-terhin die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besorgen. 3 Dem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf Entscheidung des [X.] hat das [X.] nicht entsprochen, sondern die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] bejaht. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Verfügung des Präsidenten des [X.]s F. vom 13. September 2006 aufzuheben, weiter. 4 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 5 - 4 - Das [X.] hat zu Recht angenommen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.]), dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] erfüllt sind. 6 1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]). 7 a) Der Vermögensverfall im Sinne dieser Vorschrift stellt einen insol-venzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den [X.] des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 [X.] wird der Vermögensverfall widerleglich vermutet (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO Rn. 4 m.w.N.). So ist es hier. Das [X.] hat am 31. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Der Antragsteller hat dementsprechend in diesem Verfahren auch ausdrücklich "eingeräumt, dass
- 1.224.170,41 • Kredit für das Anwesen der Ehefrau, abge- löst durch Verkauf und Auskehr des [X.] an die [X.] - [X.] • [X.] für die Eigentumswohnungen, abgelöst durch deren Verkauf - 60.000,00 • [X.] aus dem Verkauf der Eigentums- wohnungen, verwandt zur Schuldentilgung - 56.000,00 • 96.000 • übriges Aktivvermögen ./. ca.
40.000 • Kosten des [X.]1.639.467,63 • Verbleibende Verbindlichkeiten
Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller, dem für die Schuldentilgung nur ca. 4.420 • monatlich zur Verfügung stehen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 9), diese Belastungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder sonst [X.] zurückführen könnte. Der Antragsteller geht selbst nicht mehr davon aus, dass ihm die [X.]150.000 • zur [X.] stellen und ein Insolvenzplanverfahren erfolgen könnte (S. 4 Abs. 6 der Beschwerdeschrift); folgerichtig stellt er selbst fest, dass er "wegen des derzeit noch laufenden Insolvenzverfahrens nicht in der Lage ist, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen" und sieht sich in einer "finanziellen Notlage" (S. 4 Abs. 5, S. 6 Abs. 1 und 7 der Beschwerdeschrift). Der Vermögensverfall wird von ihm im Grunde nicht bestritten. 18 - 8 - 2. Die vorbeschriebenen - zerrütteten - wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]). Diesbezüglich hat der Senat in dem Beschluss vom 20. November 2006 (Rn. 13) festgestellt: 19 "Der Antragsteller hatte sich von der späteren Käuferin [X.]im Dezember 2004 ein Darlehen über 60.000 • gewähren lassen. Obwohl er dieses Darlehen bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 21. März 2005 nicht wie erhofft aus dem Erlös des Verkaufs einer weiteren Eigentumswohnung zurückzuzahlen vermochte und sich bewusst war, dass die Käuferin [X.]zur Begleichung des von ihr mit den Eheleuten [X.]verabredeten Kaufpreises von 245.000 • die ihm zur Verfügung gestellten 60.000 • benötigte, beurkundete er den Kaufvertrag. Die Käufer [X.]war schließlich gezwungen, zur Begleichung der restlichen 60.000 • einen Kredit aufzunehmen und die entsprechenden weiteren Kosten zu tra-gen." In seiner wirtschaftlichen Notlage vermengte der Antragsteller mithin pri-vate und amtliche Angelegenheiten und gefährdete hierdurch erheblich die Inte-ressen der von ihm unparteiisch und unabhängig zu betreuenden [X.]. An diesem Sachverhalt ändert nichts, dass es wegen des [X.] Verhaltens, wie der Antragsteller geltend macht, nicht zu einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren kam und ihm die Käuferin [X.] keine Vorwürfe gemacht haben mag. 20 3. Sind demnach die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] erfüllt, ist der Antragsteller - schon bei Erfüllung eines dieser Entsetzungsgrün-de des § 50 Abs. 1 [X.] - zwingend seines Amtes zu entheben (vgl. [X.]/Bracker-Püls, [X.] 8. Aufl. 2006 § 50 Rn. 2). Die Landesjustizverwaltung kann davon nicht, wie der Antragsteller meint, im Hinblick auf die angeordnete Notariatsvertretung absehen. 21 - 9 - Im Übrigen wäre es schon aus Gründen der Ämterklarheit nicht zulässig, was der Antragsteller aber offenbar anstrebt, auf unabsehbare Zeit die Notari-atsvertretung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und - daneben - den weiterhin vorläu-fig amtsenthobenen Notar in seinem "Amt" zu belassen. 22 [X.] Galke [X.]
Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 Not 11/06 -
Meta
26.11.2007
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. NotZ 89/07 (REWIS RS 2007, 658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 658
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