Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 ARs 324/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2009

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[X.] vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Az.: 203 Js 11872/05 Staatsanwaltschaft [X.].: 9421 [X.] 246 Ds Amtsgericht [X.] Az.: 203 Js 14391/05 Staatsanwaltschaft [X.].: 3 Js 7117/03 Ds [X.] Az.: 203 Js 15572/05 Staatsanwaltschaft [X.].: 4.6 Ds 261 Js 30705/03 (78/05) [X.] 203 Js 17611/05 Staatsanwaltschaft [X.].: 4 Ds 650 Js 34974/03 [X.] Az.: 203 Js 40577/04 Staatsanwaltschaft [X.].. 6 [X.] Landgericht [X.].: [X.]/05 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 31. August 2005 beschlossen: Die Verfahren 9421 Js 26256/03 246 Ds, anhängig beim Amtsge-richt [X.], 3 Js 7117/03 Ds, anhängig beim [X.], 4.6 Ds 261 Js 30705/03 (78/05), anhängig beim [X.] und 4 Ds 650 Js 34974/03, anhängig beim [X.] werden zu dem beim Landgericht [X.] anhängigen Verfahren 6 [X.] verbunden.

Gründe: Das Amtsgericht [X.] hat am 11. März 2004 das Hauptverfahren ge-gen den Angeklagten eröffnet, das [X.] am 14. Oktober 2003, das [X.] am 21. Juni 2005 und das [X.] am 5. Dezember 2003. Das Landgericht [X.], das am 4. Mai 2005 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, die bei den Amtsgerichten [X.], [X.], [X.] und [X.] gegen den Ange-klagten anhängigen Verfahren zu übernehmen. Das Landgericht [X.] hat die Sache über die Staatsanwaltschaft [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die bei den Amtsgerichten [X.], [X.], [X.] und [X.] anhängigen Verfahren waren gemäß § 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden. Die zuständigen Staatsanwaltschaften, die beteiligten Gerichte und der Angeklagte sind mit der Verbindung einverstanden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-heitlicher Aburteilung sachdienlich. Bode

Rothfuß Fischer

Roggenbuck

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Meta

2 ARs 324/05

31.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 ARs 324/05 (REWIS RS 2005, 2009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2009

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