Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2004, Az. 2 ARs 329/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 709

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[X.]/04 vom 12. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Az.: 5 Ds 23 Js 24075/02 [X.].: 7 Ds 91 Js 13261/02 Amtsgericht [X.].: 1 Ds 5 Js 6223/02 [X.].: 2 Ls 23 Js 4410/03 [X.].: 2 [X.]/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. November 2004 gemäß §§ 4 und 13 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten/Angeschuldigten, die gegen ihn bei den Amtsgerichten [X.], [X.], [X.] und [X.] anhängigen bzw. rechtshängigen Strafverfahren zur ge-meinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem gegen ihn
beim Amtsgericht [X.] anhängigen Strafverfahren zu ver-binden, wird zurückgewiesen.

Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 13. Oktober 2004 zutreffend ausgeführt: "Gegen den Antragsteller sind bei den Amtsgerichten [X.] und [X.] - [X.] - und den Amtsgerichten [X.], [X.] und [X.] - Strafrichter - Verfahren wegen des Verdachts des Betruges und anderer Straftaten anhängig bzw. rechtshängig, wobei der für den 20. Oktober 2004 vor dem Amtsgericht [X.] vorgesehene Hauptverhandlungstermin nach telefonischer Mitteilung des dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird. Mit seinem Antrag vom 30. August 2004 begehrt der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten [X.], [X.], [X.] und [X.] geführten Verfahren zu dem bei dem Amtsgericht [X.] anhängigen Strafverfah-ren. - 3 - Soweit der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten - Strafrichter - [X.], [X.] und [X.] anhängigen Verfahren zu dem Verfahren des Amtsgerichts [X.] - Schöffengericht - erstrebt, stellt sich dies als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 StPO dar, da seine Folge nicht nur eine Änderung der örtlichen sondern auch der sachlichen Zuständigkeit wäre. Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht erfolgen. Voraussetzung für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits eröffnet ist (vgl. Senat, [X.]. v. 31. Juli 1992 - 2 [X.]). Daran fehlt es hier. Bislang hat das Amtsgericht [X.] - Schöffengericht -, wie aus den Verfahrensakten ersichtlich, über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ent-schieden. Soweit der erhobene Antrag außerdem auf Verbindung der bei den gleichgeordneten Amtsgerichten [X.] und [X.] anhängigen Strafverfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO abzielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Dem [X.] als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Ent-scheidung verwehrt, weil bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende [X.] der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft [X.], wie sich ihrer an das Amtsgericht [X.] gerichteten Anklageschrift vom 12. August 2004 entnehmen lässt ([X.] Bl. 566 d.A. 2 Ls 23 Js 4410/03), sogar ausdrücklich gegen eine Verfahrensverbindung ausgesprochen. Eine obergerichtliche Ent-scheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der [X.] - [X.] kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei [X.] in NStZ 1993, 27; bei [X.] in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)." [X.] Bode

Rothfuß

Fischer

Meta

2 ARs 329/04

12.11.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2004, Az. 2 ARs 329/04 (REWIS RS 2004, 709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 709

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