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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen [X.].: 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) [X.] [X.].: 3 KLs-30 [X.] - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. März 2009 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängige Ver-fahren 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) wird zu dem beim [X.] [X.] verbunden. Gründe: Das [X.], das am 12. Januar 2009 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustim-mung der Staatsanwaltschaft [X.] die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt. 1 Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 2 Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Ver-fahren vor dem [X.] das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). 3 - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-urteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 [X.] und vom 23. August 2005 - 2 [X.]). 4 [X.] Roggenbuck
Appl Schmitt
Meta
11.03.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. 2 ARs 101/09 (REWIS RS 2009, 4597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4597
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2 ARs 203/09 (Bundesgerichtshof)
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Strafverfahren: Zweckmäßigkeit der Verfahrensverbindung
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