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PDF anzeigen [X.]/04 vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. [X.].: 1 [X.] (10/04) [X.] [X.].: 441 Js 71/04 BtMG Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 13 [X.] (195/03) [X.] [X.].: 103 Js 503/03 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 3 AR 719/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. Mai 2004 beschlossen: Das beim [X.] anhängige Verfahren 13 [X.] (195/03) wird zu dem beim [X.] an-hängigen Verfahren 1 [X.] (10/04) verbunden.
Gründe: Das [X.] hat am 6. November 2003 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] hat es die Sache dem [X.] zum Zwecke der Prüfung einer Übernahme und Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vorgelegt. Das [X.], das am 30. März 2004 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim [X.] gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Das [X.] hat die Sache über die Staatsanwaltschaft [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden. - 3 - Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; der Angeklagte hat keine Einwände erhoben. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich. [X.] Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
07.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 ARs 174/04 (REWIS RS 2004, 3267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3267
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