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PDF anzeigen[X.]/09 vom 29. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das [X.] Az.: 221 Js 4314/08 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 2 Ds 221 Js 4314/08 Amtsgericht [X.] Az.: 800 Js 19657/08 BtM Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 5 KLs 800 Js 19657/08 BtM Landgericht [X.] Az.: 13 [X.] 172/2009 Generalstaatsanwaltschaft [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. April 2009 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] rechtshängige Verfahren 2 Ds 221 Js 4314/08 wird zu dem beim Landgericht [X.] rechtshängigen Verfahren 5 KLs 800 Js 19657/08 [X.]. Gründe: Das Landgericht [X.], das am 13. März 2009 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zu-stimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 1 Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 2 Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] rechtshängige Verfah-ren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. 3 - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-urteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 [X.], vom 23. August 2005 - 2 [X.] und vom 11. März 2009 - 2 [X.]). 4 [X.] Rothfuß Appl Cierniak Schmitt
Meta
29.04.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. 2 ARs 203/09 (REWIS RS 2009, 3794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3794
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2 ARs 101/09 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 375/14 (Bundesgerichtshof)
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