Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2012, Az. B 2 U 102/12 B

2. Senat | REWIS RS 2012, 5316

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Darlegung - Rüge der überlangen Verfahrensdauer


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die [X.]eschwerde war daher ohne Zuziehung [X.] durch [X.]eschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 [X.] iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger rügt die überlange Dauer des Verfahrens. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Recht auf ein zügiges Verfahren und damit gegen Art 6 Abs 1 der [X.] ist nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit genügt es nicht, darauf hinzuweisen, wann das Verfahren begonnen hat (laut Vortrag erging der Widerspruchsbescheid am 30.3.1999) und beendet worden ist. Der Kläger hätte auch aufzeigen müssen, dass weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens und damit verbundene Ermittlungen noch sein Verhalten noch eine besondere [X.]edeutung der Rechtssache zu der Verzögerung geführt haben ([X.]SG vom [X.] R 232/10 [X.]). Daran fehlt es hier. Dem steht der vom Kläger zitierte [X.]eschluss des [X.]SG vom 13.12.2005 ([X.] 4-1500 § 160a [X.]) nicht entgegen. Danach ist eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung deshalb als nicht erforderlich angesehen worden, weil eine mehr als zehnjährige Verfahrensdauer geltend gemacht worden war. Abgesehen davon hat sich der Kläger nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass eine unangemessene Dauer des [X.]erufungsverfahrens gerügt wird, obwohl die erste [X.]erufungsentscheidung durch Urteil des [X.]SG vom 18.11.2008 aufgehoben worden war und damit das [X.]erufungsverfahren neu eröffnet worden ist. Der Kläger behauptet lediglich, dass, zeigt aber nicht auf, weshalb der Zurückverweisung durch den Senat keine [X.]edeutung bei der Feststellung der Verfahrensdauer beizumessen wäre.

3

Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt (§ 62 SGG), macht er geltend, dass das [X.] [X.]eweise nicht eingeholt und die Grenzen richterlicher [X.]eweiswürdigung überschritten habe. Da vorliegend die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gesondert gerügt wird, können die dafür geltenden spezifischen Anforderungen nicht durch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs umgangen werden. Die Rüge der Verletzung der [X.]egrenzung richterlicher [X.]eweiswürdigung ist im Rahmen des § 160 Abs 2 [X.] SGG nicht möglich, wie sich aus [X.] der Vorschrift ergibt.

4

Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann, fehlt es schon daran, einen Rechtssatz des [X.] so aufzuzeigen, dass er für das [X.]eschwerdegericht auffindbar ist und die Abweichung von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich wird.

5

Soweit der Kläger die Unterlassung weiterer [X.]eweiserhebungen rügt (§ 103 SGG), hat er nicht dargetan, welche förmlichen [X.]eweisanträge er gestellt und noch in der mündlichen Verhandlung am 19.1.2012 aufrechterhalten hat. Die Unterbreitung von [X.]eweisangeboten an das [X.] reicht für eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht aus.

6

Im Übrigen sieht der Senat von einer [X.]egründung der Entscheidung ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 102/12 B

25.06.2012

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Berlin, 22. März 2002, Az: S 67 U 294/99

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2012, Az. B 2 U 102/12 B (REWIS RS 2012, 5316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5316

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