Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. 2 ARs 237/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1916

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[X.]/02vom14. August 2002in der [X.].: 496 Js 14261/99 Staatsanwaltschaft PotsdamAz.: 3 [X.] (34/99) [X.]Az.: 4 AR 3/02 [X.]Az.: 21 [X.]/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 14. August 2002 [X.] Der Abgabebeschluß des [X.] - [X.] - vom 2. April 2002 wird [X.] Das [X.] ist für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache weiterhin zuständig.Gründe:Die Abgabe der Sache an das [X.] ist nicht zweckmäßig.Zwar soll der inzwischen erwachsene Angeklagte im dortigen Bezirk wohnen;das [X.] ist jedoch mit der Sache, in der es [X.] ab-geurteilt und auch gegen den Angeklagten bereits eine Hauptverhandlung be-gonnen hat, vertraut; hierbei kommt es darauf, ob sich die [X.] geändert hat, nicht an. Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen [X.] -jedenfalls teilweise bestreitet, müßten zu einer Hauptverhandlung auch [X.] nach [X.] reisen. Der sonst im Verfahren gegen Heranwachsendemaßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe tritt daher hier zurück.[X.] Detter [X.]

Meta

2 ARs 237/02

14.08.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. 2 ARs 237/02 (REWIS RS 2002, 1916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1916

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