Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. 2 ARs 110/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3310

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom8. Mai 2002in der [X.] vorsätzlicher [X.].: 6 Ds jug. 103 Js 25310/99 HW (84/00) [X.].: 127 c - 97/02 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. Mai 2002 [X.] Der Abgabebeschluß des [X.] - [X.] - vom 15. März 2002 wird [X.] Das [X.] ist für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache weiterhin zuständig.[X.] Die am 18. Mai 2000 zum Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] erho-bene Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] legt dem Angeklagten zurLast, am 8. und 9. November 1999 in [X.] als Heranwachsender drei Verge-hen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-hung und Sachbeschädigung, begangen zu haben. Die Hauptverhandlung am14. März 2001 wurde zur Einholung eines psychiatrischen [X.] ausgesetzt; das schriftliche Gutachten ist am 25. September 2001zur Akte gelangt. Mit Beschluß vom 15. März 2002 hat das [X.]die Sache gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 JGG an das Jugendgericht [X.] ab-gegeben, weil der Angeklagte dort - jedenfalls seit Mai 2001 - wohnt, die [X.] aus dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu erfüllen hat [X.] der Drogenberatung betreut [X.] Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.] -"Die Abgabe an das Amtsgericht [X.] ist nicht zweckmûig.Der Angeklagte ist inzwischen volljrig. Das abgebende Gerichtist mit der Sache vertraut. Die [X.] nach [X.] rei-sen, da der Angeklagte bislang nur knappe Angaben zum Sach-verhalt gemacht hat. Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier [X.] das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maûgebliche Ge-sichtspunkt der Entscheidungszurck."Dem tritt der Senat bei.[X.] [X.]

Meta

2 ARs 110/02

08.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. 2 ARs 110/02 (REWIS RS 2002, 3310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.