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PDF anzeigen[X.]/02vom8. Mai 2002in der [X.] vorsätzlicher [X.].: 6 Ds jug. 103 Js 25310/99 HW (84/00) [X.].: 127 c - 97/02 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. Mai 2002 [X.] Der Abgabebeschluß des [X.] - [X.] - vom 15. März 2002 wird [X.] Das [X.] ist für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache weiterhin zuständig.[X.] Die am 18. Mai 2000 zum Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] erho-bene Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] legt dem Angeklagten zurLast, am 8. und 9. November 1999 in [X.] als Heranwachsender drei Verge-hen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-hung und Sachbeschädigung, begangen zu haben. Die Hauptverhandlung am14. März 2001 wurde zur Einholung eines psychiatrischen [X.] ausgesetzt; das schriftliche Gutachten ist am 25. September 2001zur Akte gelangt. Mit Beschluß vom 15. März 2002 hat das [X.]die Sache gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 JGG an das Jugendgericht [X.] ab-gegeben, weil der Angeklagte dort - jedenfalls seit Mai 2001 - wohnt, die [X.] aus dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu erfüllen hat [X.] der Drogenberatung betreut [X.] Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.] -"Die Abgabe an das Amtsgericht [X.] ist nicht zweckmûig.Der Angeklagte ist inzwischen volljrig. Das abgebende Gerichtist mit der Sache vertraut. Die [X.] nach [X.] rei-sen, da der Angeklagte bislang nur knappe Angaben zum Sach-verhalt gemacht hat. Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier [X.] das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maûgebliche Ge-sichtspunkt der Entscheidungszurck."Dem tritt der Senat bei.[X.] [X.]
Meta
08.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. 2 ARs 110/02 (REWIS RS 2002, 3310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3310
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