Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. 2 ARs 120/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7314

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 [X.] 120/11 2 AR 63/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. [X.].: 114 [X.] 3/11 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 Cs (411 Js 24724/10) Amtsgericht [X.] [X.].: 17 Cs 121 Js 1204/11 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 20. April 2011 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht [X.] ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Das Amtsgericht [X.] hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht [X.] die Sache an das [X.] abgegeben, da der Angeklagte im dortigen [X.] bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte. 1 Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der [X.] zu Recht hinweist - eine Abgabe des [X.] nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO

2 - 3 - erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 [X.] 41/11). Das Amtsgericht [X.] ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. [X.] Berger [X.] Eschelbach

Meta

2 ARs 120/11

20.04.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. 2 ARs 120/11 (REWIS RS 2011, 7314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7314

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 ARs 120/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.