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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 [X.] 120/11 2 AR 63/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. [X.].: 114 [X.] 3/11 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 Cs (411 Js 24724/10) Amtsgericht [X.] [X.].: 17 Cs 121 Js 1204/11 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 20. April 2011 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht [X.] ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Das Amtsgericht [X.] hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht [X.] die Sache an das [X.] abgegeben, da der Angeklagte im dortigen [X.] bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte. 1 Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der [X.] zu Recht hinweist - eine Abgabe des [X.] nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO
2 - 3 - erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 [X.] 41/11). Das Amtsgericht [X.] ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. [X.] Berger [X.] Eschelbach
Meta
20.04.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. 2 ARs 120/11 (REWIS RS 2011, 7314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7314
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2 ARs 120/11 (Bundesgerichtshof)
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