Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 ARs 286/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2529

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[X.] vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von [X.].: 480 Js 13418/02 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 104 (107) [X.] hw Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Juli 2006 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Dem Angeklagten wird mit der bei dem Amtsgericht [X.] erhobenen zugelassenen Anklage eine in der [X.] von 1996 bis 1998 begangene Miss-handlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. In der Anklageschrift sind neun Zeugen benannt. Eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht [X.] war auf drei Tage terminiert. 1 Der Angeklagte wohnt seit 2002 in [X.]. 2001 wurde er Opfer eines Über-falls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. 2004 und 2005 wurden mehrere amtsärztliche Gutachten eingeholt, nach denen die Verhandlungs- und Reise-fähigkeit des Angeklagten in gravierender Weise eingeschränkt ist. Das Amtsgericht [X.] hat die Sache dem [X.] mit dem Antrag vorgelegt, sie nach § 15 StPO an das [X.] zu übertragen. Der [X.] hat in seiner Stellungnahme Folgendes [X.]: 2 - 3 - "Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsge-richt [X.] liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht [X.] ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in [X.] lebende Angeklagte ist nur - wie das vorlegende Gericht in seinem Antrag auf Entscheidung gemäß § 15 StPO im Einzelnen darlegt - sehr einge-schränkt reise- und verhandlungsfähig; es erscheint auf der Grundlage der [X.] Gutachten ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Ange-klagten nach [X.] reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsge-richt [X.] schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die [X.] selbst außerhalb des eigenen Bezirks in [X.] durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)." 3 Dem schließt sich der Senat an. [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 286/06

19.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 ARs 286/06 (REWIS RS 2006, 2529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2529

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