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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Januar 2003in der [X.].: 3652 Js 13459/01 55 [X.] [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. Januar 2003 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen.Gründe:Gemäß § 12 Abs. 2 StPO war die Untersuchung und Entscheidung [X.] dem [X.] zu übertragen.Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom12. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt:"Die Angeklagte ist wohnhaft in M. , welches [X.] [X.] gehört; dieser Wohnsitz war [X.] im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet ([X.]. 237 d.A.). Mithin istgemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das [X.] örtlich zu-ständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig,da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten die Angeklagte zwar ver-handlungsfähig, nicht aber reisefähig ist ([X.]. 276 d. [X.] Rückgriffs auf § 15 StPO bedarf es insoweit nicht; dessen [X.] erschiene ohnehin fraglich, da das [X.] noch keine- 3 -ausdrückliche Ermessensentscheidung darüber getroffen hat, ob es von [X.] Gebrauch machen will, die Hauptverhandlung außerhalb seinesBezirkes durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
Meta
15.01.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 2 ARs 383/02 (REWIS RS 2003, 4905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4905
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