Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 233/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4330

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
9. Juli 2013
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2013 wird auf dessen Kosten zu-rückgewiesen.

[X.]e

Die Anhörungsrüge (§ 356a [X.]) ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An-geklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf [X.] Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des [X.] verletzt worden. Der [X.] hat seine Antragsschrift ordnungsgemäß dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt, der hierzu mit Schriftsatz vom 28.
Mai 2013 eine Gegenerklärung abgegeben hat. Eine zusätzliche Mittei-lung der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 1998

4 [X.], [X.], 41 mwN; [X.], [X.], 6. Aufl., § 349 Rn. 20).

Basdorf

Sander

Schneider

König

Bellay

1

Meta

5 StR 233/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 233/13 (REWIS RS 2013, 4330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4330

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