Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. 3 StR 167/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16927

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 167/14
vom
20. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden [X.], der
der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient,
u.a.
hier:

Anhörungsrüge des Verurteilten M.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 20. Januar 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten M.

vom 5. Januar 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wird verwor-fen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2013 mit Beschluss vom 14.
Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.
Diese erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 6.
Juni 2014 zu dem Antrag des [X.] vom 2. Mai 2014 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des [X.] entsprechend durch ausführlich begründeten Beschluss nach §
349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrens-stoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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In der Sache läuft das Vorbringen des Verurteilten darauf hinaus, seine Rechtsauffassung zur Sachrüge müsse übergangen worden sein, weil der [X.] sich ihr nicht angeschlossen oder sie nicht wenigstens ausführlicher [X.] habe. Insoweit gilt:
Dass der Senat bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Revi-sion nicht gefolgt ist, begründet eine Gehörsverletzung nicht ([X.], Beschluss vom 12.
November 2013 -
3 [X.], juris). Er hat in den Gründen
der Revi-sionsentscheidung zudem zu beiden von der Anhörungsrüge angesprochenen Fragen ausdrücklich eine andere Auffassung vertreten, sie also nicht über-gangen.
Einer ausführlicheren Begründung hinsichtlich der an die Benachrichti-gungsschreiben des [X.] zu stellenden Anforderungen bedurfte es ebenfalls nicht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Begründung des die Revision verwer-fenden Beschlusses nicht vorgesehen, weil sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe in aller Regel bereits aus den Entschei-dungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] ergeben ([X.], Beschluss vom 11. August 2009 -
3 [X.], [X.], 483, 484). Angesichts dessen war schon die ausführliche Begründung
des [X.], die der Senat ersichtlich geteilt hat, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend.
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Soweit der Verurteilte offenbar meint, die Verwerfung seiner Revision durch den Senat sei rechtsfehlerhaft gewesen,
kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn -
wie hier -
rechtliches [X.] gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen
([X.] aaO).
Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol
6

Meta

3 StR 167/14

20.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. 3 StR 167/14 (REWIS RS 2015, 16927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16927

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