Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 4 StR 441/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8785

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 441/13

vom
14. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
14.
Januar 2014
gemäß §
356a
[X.] beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 27.
Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 20.
November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.
November 2013 die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
April 2013 mit der Maßgabe der Anrechnung erlittener Auslieferungshaft auf die erkannte Frei-heitsstrafe als unbegründet verworfen. In dem Verwerfungsbeschluss hat er sich des Weiteren mit einer der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen näher auseinandergesetzt. Mit der Anhörungsrüge macht der Angeklagte gel-tend, dass hinsichtlich einer anderen Verfahrensrüge (fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von zwei Sachverständigen zum Wirkstoffgehalt von sichergestellten Betäubungsmitteln) die Voraussetzungen einer Beschluss-verwerfung nach §
349 Abs.
2 [X.] nicht vorgelegen hätten. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vor-1
2
-
3
-
bringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht un-ter allen Gesichtspunkten ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen [X.] gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 [X.] sieht keine Begründung des die Revision verwer-fenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Januar 2013

4
StR
465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s.
KK-Gericke, [X.], 7.
Aufl., §
349 Rn.
15 mwN). Eine weitere Begründungs-pflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfecht-bare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
Soweit der Angeklagte geltend macht, dass sich die Antragsschrift des [X.] auf ein daktyloskopisches Gutachten und nicht
auf das Gutachten zum Wirkstoffgehalt beziehe, so dass er den [X.] für seine Rüge nicht erkennen könne, trifft dies nicht zu. Zwar heißt es eingangs habe rechtsfehlerhaft das daktyloskopische Gutachten der [X.] B.

vom 27.

sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Gutachten der [X.] B.

vom 27.
Januar 2010 ist das vom [X.] im Rahmen der Verfah-
rensrüge mitgeteilte [X.]. Hierauf beziehen sich auch [X.] die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-3
4
-
4
-

r-stä

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des §
465 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 2006

1
StR
50/06).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
5

Meta

4 StR 441/13

14.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 4 StR 441/13 (REWIS RS 2014, 8785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8785

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