Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 1 StR 556/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2885

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[X.] vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 27. Januar 2009 auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Er-hebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den [X.]sbe-schluss vom 4. Dezember 2007 sowie seine Anhörungsrüge ge-gen diesen [X.]uss werden auf Kosten des Verurteilten als [X.] zurückgewiesen. Gründe: [X.] Mit Urteil des [X.] vom 25. April 2007 wurde der da-malige Angeklagte wegen unerlaubter [X.] zu zwei Ge-samtstrafen in Höhe von vier Jahren und neun Monaten und von zehn Jahren verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der [X.] mit Be-schluss vom 4. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Angeklagten wurde mit [X.]uss des [X.] vom 21. August 2008 - 2 BvR 46/08 - schon deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels Mitteilung der angegriffenen Entscheidung und des Inhalts der Antragsschrift des [X.] unzulässig war. Mit persönlich verfasstem [X.] - 3 - satz vom 27. Januar 2009 hat der Angeklagte nunmehr die Anhörungsrüge ge-mäß § 356a StPO gegen den [X.]sbeschluss vom 4. Dezember 2007 erho-ben. Gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine Verteidiger hätten, so trägt der Verurteilte zutreffend vor, keine Anhörungsrüge erhoben. Ein derartiger schwerwiegender Verteidigerfehler sei ihm nicht zuzurechnen. Ihm persönlich sei diese Möglichkeit unbekannt gewe-sen. Niemand, auch nicht seine Verteidiger, hätten ihn hierauf hingewiesen. Er habe in der [X.] —gerüchteweise, allerdings unspezi-fiziertfi von der Anhörungsrüge gehört. Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 habe er Frau Rechtsanwältin [X.]- sie vertrat ihn nicht im vorangegangenen Straf-verfahren - um Auskunft gebeten, die er mit dem Text des § 356a StPO am 23. Januar 2009 erhalten habe. 2 I[X.] Die [X.] ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann. 3 1. Der Antrag, das Verfahren in die Lage vor Erlass des [X.] vom 4. Dezember 2007 zurückzuversetzen, ist binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (§ 356a Satz 2 StPO). Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Um-stände, aus denen sich der Verstoß ergibt ([X.], [X.]. vom 13. August 2008 - 1 [X.] - Rdn. 7 m.w.[X.]). Dies ist hier der [X.]sbeschluss vom 4. Dezember 2007, der von der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2007 auch an 4 - 4 - den Angeklagten verschickt wurde, der ihm auch zuging, wie die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zeigt. Die [X.] wurde daher mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 verspätet erhoben. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Se-natsbeschluss vom 4. Dezember 2007 ist unzulässig. 5 Der Verurteilte hat nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass er über die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge seitens seiner beiden Verteidiger, die ihn im Revisionsverfahren vertraten, nicht informiert wurde. Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen ge-nügt hierzu regelmäßig (vgl. Graalman-Scheerer in Löwe/[X.], [X.]. § 45 Rdn. 18) und insbesondere im vorliegenden Fall nicht. Mit der Vorlage entsprechender Äußerungen der beiden Verteidiger in der [X.] hätte der Verurteilte den Anforderungen zur Glaubhaftmachung auch un-schwer genügen können. Auch im Schriftsatz des schließlich mit der [X.] der Anhörungsrüge beauftragten Rechtsanwalts S. vom 7. Mai 2009 findet sich zur Glaubhaftmachung lediglich der Hinweis auf die An-gaben des Verurteilten. 6 Auch im Falle einer fehlenden Information seiner Verteidiger ist es höchst zweifelhaft - kann hier aber dahinstehen -, ob der Verurteilte den [X.] innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses - der fehlenden Kenntnis von der Möglichkeit einer Anhörungsrüge - gestellt hat (§ 45 Abs. 1 StPO). Es ist nach den Angaben des Verurteilten selbst wenig glaubhaft, dass er nicht schon erhebliche Zeit vor dem 23. Januar 2009 in aus-reichender Weise über die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge in-7 - 5 - formiert war. Der Verurteilte ist im Umgang mit Rechtsfragen nicht unerfahren, wie sein selbst verfasster Schriftsatz zur Erhebung der Anhörungsrüge zeigt. Wann er erstmals —gerüchteweise, allerdings unspezifiziertfi von der Anhörungs-rüge hörte und was unter —gerüchteweise, allerdings unspezifiziertfi zu [X.] ist, hat der Angeklagte gleichwohl nicht mitgeteilt. Es kann auch dahinstehen, ob ein Verteidiger in jedem Fall die Möglich-keit der Erhebung einer [X.] mit seinem Mandanten erörtern muss. Die [X.] dient nicht dazu, die gesamte Revisionsentscheidung nochmals zu überprüfen. Es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der [X.] dazu dient, einen bestimmten Grundrechtsverstoß, nämlich die Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli-cher Weise - so dies denn ausnahmsweise im Revisionsverfahren geschehen sein sollte -, zu beanstanden. Dann muss dieser Mangel durch Zurückverset-zung des Verfahrens in den Stand vor der Revisionsentscheidung behoben werden. Liegt ein solcher Fehler aber auch aus Sicht der Verteidiger völlig fern, dann muss die [X.] auch nicht zwingend thematisiert werden. [X.] ist auch keine Rechtsmittelbelehrung seitens des [X.] vorgeschrieben. 8 Dazu, dass sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden bei fehlerhafter Erhebung der [X.] zurechnen lassen muss, vgl. [X.], [X.]. vom 13. August 2008 - 1 [X.] - Rdn. 16 ff. 9 - 6 - II[X.] Die Anhörungsrüge wäre jedoch auch unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes [X.] des Verurteilten übergangen. 10 Der Verurteilte hat insbesondere beanstandet, der [X.] habe die [X.] der Revision zum - behaupteten - fehlerhaften Umgang des Tatge-richts mit gestellten Hilfsbeweisanträgen (es handelte sich um einen [X.] mit dem Ziel der Vernehmung dreier Sachverständiger) nicht zur Kenntnis genommen. Auf die entsprechende Rüge geht der Generalbundesan-walt jedoch in seiner Antragsschrift vom 5. November 2007 unter [X.] ausführlich ein, wie anschließend auch auf das weitere [X.]. Die [X.] des [X.] machte sich der [X.] ersichtlich zu eigen, da er den [X.]uss über die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht weiter begründete. Dies entspricht der Ratio des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher gerade keinen Hinweis auf die [X.] ([X.], [X.]. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordent-lichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.], [X.]. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.[X.]), auch 11 - 7 - nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des [X.] erwidert hatte ([X.], [X.]üsse vom 22. August 2007 - 1 [X.]/07 - und vom 13. August 2008 - 1 [X.] - Rdn. 20). [X.]Wahl Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 556/07

24.06.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 1 StR 556/07 (REWIS RS 2009, 2885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2885

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Revision im Strafverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers bei Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge


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