Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. 1 StR 698/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7523

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BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss

1
StR
698/13

vom

26. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der
1.
Strafsenat des [X.] hat am 26.
Februar
2014
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6.
Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22.
Juli 2013
mit Beschluss vom 6.
Februar 2014
als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.
Februar 2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
1.
Der Senat hat nicht zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. [X.] wenig hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art.
103 Abs.
1 GG)
verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel das Revi-sionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, die-ses aber nicht für durchgreifend erachtet. Zu dem vom Senat berücksichtigten Vorbringen gehört auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 30.
Dezember 2013, in dem dieser zu der
Antragsschrift des [X.] vom 10.
Dezember 2013 Stellung genommen hat. Die Ausführungen in dem genann-1
2
3
4
-
3
-
ten Schriftsatz räumen die vom [X.] genannten Gründe für die Unzulässigkeit der

261, 264, 250 Abs.
1 Satz
2, 249 Abs.
2 [X.], nämlich die Verletzung der Unmittelbarkeits-, Münd-lichkeits-

2) nicht aus. Die Rüge genügte aus den vom [X.] zutreffend aufgezeigten Gründen nicht den
An-forderungen, die
das Gesetz
an eine Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht stellt.
2.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 [X.] schreibt keine solche Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei dieser vom Gesetz vorgesehenen Verfahrensweise ergeben sich die für die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 3.
Dezember 2013

1 [X.] mwN).
Eine darüber hinausgehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.],
Beschluss vom 23.
August 2005

2 BvR 1066/05, NJW
2006, 136 mwN).
5
6
-
4
-
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §
465 Abs.
1 [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 5.
Juni 2013

1 StR 81/13 mwN).
Wahl Rothfuß

Jäger

Radtke Mosbacher
7

Meta

1 StR 698/13

26.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. 1 StR 698/13 (REWIS RS 2014, 7523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7523

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