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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 19. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Dr. [X.] am 19. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 24. Oktober 2007 wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 655.215,61 • (1.469.538,94 • - 814.323,33 •) festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht eingreift. 1 Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der [X.] der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung mit Hilfe des Vorbehaltsurteils in ihrer Gesamthöhe von 1.469.538,94 • glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit hat das [X.] ausgeführt, sein Verständnis, wonach die Patronatserklärung einen einer Bürgschaft entsprechenden direkten [X.] gegen die Schuldnerin begründe, werde durch das Vorbehaltsur-teil belegt. Folglich hat das Beschwerdegericht eine Glaubhaftmachung nicht 2 - 3 - nur hinsichtlich des ausgeurteilten und von der Schuldnerin beglichenen [X.] über 814.323,33 •, sondern auch hinsichtlich des Restbetrages von 655.215,61 • angenommen. Gegen die Annahme einer Glaubhaftmachung hin-sichtlich dieses weiterhin offenen Differenzbetrages wendet sich die Rechtsbe-schwerde nicht. Bei dieser Sachlage scheidet ohne Rücksicht darauf, ob das Beschwerdegericht die Zahlung der Schuldnerin über 814.323,33 • zur Kennt-nis genommen hat, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. Ganter [X.] Gehrlein
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 909 IN 728/07-6- - [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 T 82/07 -
Meta
19.06.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. IX ZB 228/07 (REWIS RS 2008, 3293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3293
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