Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZB 246/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7015

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 5. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 46 Abs. 2; § 574 Abs. 1 Satz 1; [X.] §§ 4, 6 Abs. 1, 7 Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsge-such gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine [X.] nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 17. November 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der [X.] 1 zum Verwalter berufen. Am 23. März 2009 bestellte das Insol-venzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den [X.] zugunsten der Masse". 1 Im [X.] an die Gläubigerversammlung vom 21. April 2010 hat die Schuldnerin [X.] am [X.]wegen Besorgnis 2 - 3 - der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das [X.] zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne [X.]. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, ihrem Begehren stattzugeben. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom [X.] zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit kann entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht aus § 7 [X.] hergeleitet werden. 3 1. Nach dieser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung über die [X.] Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unter-liegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 [X.]). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Be-schwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist ([X.], [X.] vom 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 40 f). Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, dass die ihr vorausgegangene sofortige Be-schwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.] ZB 32/06, Z[X.] 2008, 95 Rn. 6). 4 - 4 - 2. So verhält es sich im Streitfall. 5 Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde der Schuldnerin bildete nicht § 6 Abs. 1 [X.]. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel nach Abweisung eines [X.]s vor. Vielmehr eröffnet die nach § 4 [X.] anwendbare Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO den [X.]. Danach findet gegen einen Beschluss, durch den ein [X.] für unbegründet erklärt wurde, die sofortige Be-schwerde statt. Mithin handelt es sich bei der hier angegriffenen Zurückweisung des [X.]s der Sache nach um eine Entscheidung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrück-licher Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2004 - [X.] ZB 272/03, Rn. 1; vom 22. Februar 2007 - [X.] ZA 40/06, Rn. 1; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 44 b; FK-[X.]/ [X.], 6. Aufl. § 4 Rn. 52; [X.]/[X.] Pape, [X.] 13. Aufl. § 4 Rn. 7). Da es hier an der gebotenen Zulassung fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 6 - 5 - 8. November 2004 - [X.], [X.], 76, 77; vom 13. November 2008 - [X.] ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 7), ist die Rechtsbeschwerde unstatt-haft und daher als unzulässig zu verwerfen. [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2010 - 14 IN 821/03 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2010 - 2 [X.]/10 -

Meta

IX ZB 246/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZB 246/10 (REWIS RS 2011, 7015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7015

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