Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 222/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3719

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[X.][X.]/07 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Aufnahme und Durchführung des Insolvenzverfahrens. Gegenstandswert: 5.000 •. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung des behaupte-ten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 - 3 - a) Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, auf den Vor-trag der Schuldnerin in ihrer Beschwerde nicht eingegangen zu sein. Ob diese Rüge zutrifft, kann nur in Kenntnis des [X.] beurteilt wer-den. Die Rechtsbeschwerde lässt jedoch nicht erkennen, was die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde im Einzelnen geltend gemacht hat. 3 b) Wie im übrigen eine kursorische Prüfung ergibt, hat sich das Be-schwerdegericht, das wegen des weitgehend unveränderten neuen Schulden-bereinigungsplans auf seine Begründung in dem vorausgegangenen Be-schwerdeverfahren ergänzend Bezug nehmen durfte, mit dem zentralen Argu-ment der Schuldnerin auseinandergesetzt, die Beteiligte zu 1 könne mangels eines Sicherungsrechts nicht verlangen, ebenso wie zwei andere gesicherte Gläubiger behandelt zu werden. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Verwertung einer Sicherheit zugunsten einzelner Gläubiger für die Be-urteilung der Frage, ob die Beteiligte zu 1 angemessen beteiligt wurde, nichts ändere. Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus. 4 2. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbe-schwerde nach der formell rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens 5 - 4 - auch infolge prozessualer Überholung unzulässig geworden ist (vgl. Münch-Komm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 36). [X.]Gehrlein [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.06.2007 - 11 [X.][X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 T 306/07 -

Meta

IX ZB 222/07

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZB 222/07 (REWIS RS 2008, 3719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3719

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