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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 38/10 vom 16. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] beschlossen: Die als Gegenvorstellung bezeichnete Beschwerde des [X.] gegen die Festsetzung des [X.] in dem Senatsbe-schluss vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend fest-gesetzt worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Klä-ger seine Klageanträge auf Verzicht der Rechte aus der Fiskal-bürgschaft, auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterver-folgt. Der Wert für den Klageantrag auf Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach der Höhe der gesicherten Forderung, höchstens nach dem Nennbetrag der Bürgschaft. Nach den Angaben des [X.] in der [X.] sind ge-gen ihn Steuerbescheide in Höhe von insgesamt 6.453.054,72 • zuzüglich Zinsen ab dem [X.] ergangen. Unter Berücksichti-gung eines angemessenen Zuschlags für den Klageantrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und des Werts des [X.] ergibt sich der vom Senat festgesetzte Gegen-standswert. - 3 - Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). [X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2009 - 6 O 429/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -
Meta
16.03.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. XI ZR 38/10 (REWIS RS 2011, 8559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8559
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