Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. XI ZR 38/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8559

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 38/10 vom 16. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] beschlossen: Die als Gegenvorstellung bezeichnete Beschwerde des [X.] gegen die Festsetzung des [X.] in dem Senatsbe-schluss vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend fest-gesetzt worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Klä-ger seine Klageanträge auf Verzicht der Rechte aus der Fiskal-bürgschaft, auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterver-folgt. Der Wert für den Klageantrag auf Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach der Höhe der gesicherten Forderung, höchstens nach dem Nennbetrag der Bürgschaft. Nach den Angaben des [X.] in der [X.] sind ge-gen ihn Steuerbescheide in Höhe von insgesamt 6.453.054,72 • zuzüglich Zinsen ab dem [X.] ergangen. Unter Berücksichti-gung eines angemessenen Zuschlags für den Klageantrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und des Werts des [X.] ergibt sich der vom Senat festgesetzte Gegen-standswert. - 3 - Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). [X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2009 - 6 O 429/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -

Meta

XI ZR 38/10

16.03.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. XI ZR 38/10 (REWIS RS 2011, 8559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8559

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.