Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. XI ZR 291/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9476

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 291/09 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den [X.] vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der [X.] ist richtig ([X.] 1232). Der [X.] hat der Kostenrechnung zu Recht den vom Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 festgesetzten Streitwert von 1.367.177 • zugrunde gelegt. Die Beklagten haben mit ihrer Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. August 2009 - wie sich unter anderem aus [X.] ihrer Revisionsbegründung zweifelsfrei ergibt - sowohl den Klageabweisungsantrag als auch ihre [X.] in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Einlegung der [X.] ist dagegen nur vorsorglich erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zulas-sung der Revision auch nicht auf die Klageforderung beschränkt. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Beklagten zugelassene Revi-sion einschränkt. Soweit das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen näher begründet hat, hat es hiermit lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränken zu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder - 3 - auf bestimmte Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisi-onszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wollte. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). [X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2008 - 2 O 56/08 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 125/08 -

Meta

XI ZR 291/09

15.02.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. XI ZR 291/09 (REWIS RS 2011, 9476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9476

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.