Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. II ZR 58/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4969

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILII ZR 58/00Verkündet am:13. Januar 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Oktober 2002 durch [X.] Hesselberger,Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2000 aufgeho-ben und das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] 2. Juli 1999 abgeändert.Die [X.] werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-ger 53.685,65 (= 105.000,00 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem29. Dezember 1998 zu zahlen.Die [X.] haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die [X.] gesamtschuldnerisch auf [X.] an die "[X.]", einer Fondsgesellschaft in Form eines ge-schlossenen Immobilienfonds, geleisteten [X.]ereinlage in [X.] 3 -Die [X.] sind die Gründungsgesellschafter der "[X.]". Die Beklagte zu 1 ist geschäftsführende [X.]erin. Sie hatte nachdem [X.]svertrag keine Einlage zu leisten, sie war und ist am Kapitalund Vermögen der [X.] nicht beteiligt. Die Beklagte zu 2, deren [X.], der Steuerberater [X.], die steuerliche Beratung wahrnahmund ein Treuhandkonto der [X.] verwaltete, ist mit einer Einlage von10.000,00 DM an der [X.] beteiligt. Wie hoch die Einlagen der weiterenca. zwanzig [X.]er sind, ist nicht vorgetragen. Nach § 4 a des [X.] ist die Haftung jedes [X.]ers auf seine Quote am Ge-samtkapital der [X.] begrenzt.Der Kläger war der [X.] im November 1997 beigetreten undhatte seine Einlage von 100.000,00 DM nebst 5 % Agio auf das Treuhandkontoder [X.] überwiesen. Anfang Oktober 1998 vereinbarte er mit dem [X.] der [X.] zu 2 die Rückabwicklung seiner Beteiligung.[X.] veranlaßte, daß der Kläger wegen der Rückabwicklung der [X.] für 1997 und 1998 keine steuerlichen Verlustzuweisungen erhielt. [X.] haftende [X.]er der [X.] zu 1 stimmte der Rückzah-lung der Einlage des [X.] im November 1998 zu. Eine Rückzahlung erfolgtejedoch nicht.Die auf Rückzahlung von Einlage und Agio, insgesamt 105.000,00 DM,gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der [X.] der Kläger sein Rückzahlungsbegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Da die [X.] im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betreffende Revision durchVersäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO a.F.). Das Urteil beruht in-haltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl.BGHZ 37, 79, 82).Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen [X.] [X.].[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage bereits nicht schlüs-sig. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er wirksam aus der [X.] aus-geschieden sei. Es handele sich um ein Grundlagengeschäft, das mangels ge-genteiliger Regelung im [X.]svertrag die Mitwirkung der Gesellschaf-terversammlung erfordert hätte, für die jedoch nichts vorgetragen sei. [X.] man die Ausscheidensvereinbarung für wirksam hielte, könne die Klagekeinen Erfolg haben. Denn nach § 4 a des [X.]svertrages hätten die[X.]er mit ihrem Privatvermögen allenfalls in Höhe ihrer Quote am [X.]svermögen zu haften, so daß die Beklagte zu 1 mangels Beteiligungam Gesamthandsvermögen überhaupt nicht hafte. Die Haftungsquote der [X.] zu 2 sei, weil die Höhe des Gesamtkapitals unbekannt sei, nicht zu er-rechnen. Es liege auf der Hand, daß sie entgegen der Behauptung des [X.]nicht 10.000,00 DM betragen könne, so daß der [X.] zu 2 ein einfachesBestreiten nicht verwehrt sei. Vielmehr sei es Sache des [X.], insoweit Aus-kunftsklage zu [X.] -Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] übersehen, daß die Beendigung der Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] zwischen den Parteien unstreitig ist und sich die Beendigung zudemaus den Grundsätzen über die fehlerhafte [X.] ergibt. Es verkennt, [X.] [X.] dem Kläger für die ihm zugesagte Rückzahlung seiner Einlagenebst Agio einzustehen haben, ohne sich auf die im [X.]svertrag vor-gesehene Haftungsbeschränkung berufen zu können.I[X.] 1. a) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Mit-gliedschaft des [X.] durch die Vereinbarungen vom Oktober/[X.] rückwirkend beendet worden ist und der Kläger deshalb von der Gesell-schaft Rückzahlung von Einlage und Agio verlangen kann:Der Kläger hatte die Klage zunächst gegen die [X.] selbst ge-richtet und vor dem für deren Sitz zuständigen [X.]. Auf den vor Klagezustellung ergangenen Hinweis des Gerichts, daߧ 17 ZPO nicht einschlägig sei und die [X.] als solche nicht verklagtwerden könne, hat er das Rubrum auf die [X.] als [X.]er der"[X.]" geändert.Die [X.] haben, worauf die Revision mit Recht hinweist, schon inerster Instanz eingeräumt, daß die [X.] sich mit dem Kläger auf [X.] seiner Beteiligung geeinigt habe, und hieran auch im Berufungs-verfahren festgehalten. Sie haben sich lediglich auf die im [X.]svertragvereinbarte quotale Haftungsbeschränkung berufen.b) Von einer wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft des [X.] inder [X.] ist auch nach den Grundsätzen über die fehlerhafte [X.] 6 -schaft auszugehen, die nach der Rechtsprechung des [X.]ats nicht nur auf die[X.]sgründung und den Beitritt zu einer bestehenden [X.] an-zuwenden sind, sondern auch auf das Ausscheiden aus der [X.]([X.].Urt. v. 17. Februar 1992 - [X.], [X.], 693, 694 m.w.N.). [X.] einem fehlerhaften rechtsgeschäftlichen Handeln beruhende [X.] [X.]ers ist nach diesen Grundsätzen wirksam, wenn es in [X.] worden ist und seiner Anerkennung gewichtige Interessen der Allge-meinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen nicht entgegenstehen. [X.] ein fehlerhaft vollzogenes Ausscheiden ein - wenn auch fehlerhaftes -rechtsgeschäftliches Handeln aller [X.]er voraus, so daß die entschei-dende Voraussetzung fehlt, wenn der Mangel gerade darauf beruht, daß einTeil der [X.]er an der Vereinbarung nicht mitgewirkt oder ein [X.] die von ihnen erteilte [X.] zum Abschluß der Vereinbarung über-schritten hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der betroffene [X.]erund die für sein Ausscheiden stimmenden [X.]er das Ausscheiden [X.] gehalten haben (vgl. [X.].Urt. v. 12. Oktober 1987 - [X.], [X.], 414, 416 f.).Die zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer [X.] der [X.] zu 2 mit Zustimmung des persönlich haftenden [X.]ers der [X.] zu 1 getroffene Vereinbarung, daß die Beteiligung des [X.] an der[X.] rückabgewickelt werden sollte, unterfällt danach den [X.] die fehlerhafte [X.].Die Parteien sehen die Vereinbarung als wirksam an. Sie ist von [X.] vollzogen worden: Der Kläger ist so behandelt worden, als sei ernicht [X.]er gewesen. Der Geschäftsführer der [X.] zu 2 hat zeit-gleich mit der [X.] an den Kläger durch Unterrichtung des [X.] -nanzamts über die Rückabwicklung der klägerischen [X.]sbeteiligungveranlaßt, daß der Kläger die ihm bereits in Aussicht gestellten steuerlichenVerlustzuweisungen für 1997 und 1998 nicht erhielt.Vorrangige Schutzinteressen, die durch die Anerkennung der in [X.] fehlerhaften Abmachung verletzt werden könnten, sind nicht zu er-kennen.2. Die [X.] sind gemäß §§ 738, 733 BGB persönlich und gesamt-schuldnerisch verpflichtet, dem Kläger seine Einlage zurückzuzahlen.Sie haben - die Beklagte zu 1 durch ihren persönlich haftenden Gesell-schafter, die Beklagte zu 2, ihr zuzurechnen, durch ihren Geschäftsführer[X.] - mit dem Kläger eine inhaltlich gleich lautende Vereinbarung übersein sofortiges Ausscheiden gegen Rückerstattung seiner vollen Einlage ge-troffen. Diese Abrede stellte aus der Sicht des [X.] als Zusageempfänger(§§ 133, 157 BGB) zugleich eine uneingeschränkte Haftungsübernahme beiderseinem faktischen Austritt aus der [X.] zustimmenden [X.] für diemodifizierte Abfindung in Form der Rückzahlung der Einlage dar.Auf die in § 4 a des [X.]svertrages vorgesehene quotale [X.] können sich die [X.] unter diesen Umständen nicht be-rufen. Diese Haftungsbegrenzungsklausel betrifft zudem ersichtlich nur Rechts-geschäfte, die die [X.] durch ihre Vertreter mit Dritten schließt, nichtjedoch die "[X.]" Verbindlichkeiten der [X.]er unter-einander (vgl. dazu auch MünchKomm./Ulmer, [X.]. § 738 Rdn. 12).Hierauf weist auch der Umstand hin, daß die in §§ 14 Nr. 7, 15 des [X.] 8 -schaftsvertrages getroffene Abfindungsregelung eine quotale Haftungsbe-schränkung der verbleibenden [X.]er nicht vorsieht.II[X.] Damit erweist sich die Klage in vollem Umfang als begründet. [X.] ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 BGB a.F., 352 Abs. 1 HGB.Hesselberger[X.]GoetteKurzwellyMünke

Meta

II ZR 58/00

13.01.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. II ZR 58/00 (REWIS RS 2003, 4969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4969

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.