Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 389/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2396

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 389/03 Verkündet am: 25. Juli 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. April 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 7.297,24 • nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen [X.]. Der Kläger beteiligte sich mit Erklärung vom 29. Dezember 1998 als stiller Ge-sellschafter an dem [X.] der Beklagten. Seine Einlage hatte er in Höhe von 10.500,00 DM sofort und im übrigen in monatlichen [X.] zu je 210,00 DM über 25 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollte das Aus-- 3 - einandersetzungsguthaben über einen Zeitraum von 15 Jahren in monatlichen [X.] ausgezahlt werden. Im Oktober 1999 untersagte das [X.] der Beklagten, die [X.] ihrer stillen Gesellschaf-ter in [X.] auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführ-ten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichs-weise, die [X.] in jeweils einer Summe auszuzahlen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 kündigte der Kläger den [X.] wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinan-dersetzungsguthabens und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung [X.] geleisteten Einlage in Höhe von 7.925,03 •. Mit der Klage verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung die-ses Betrages, hilfsweise zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Ausei-nandersetzungsguthabens zum 31. Dezember 2000 und zur Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision ist überwiegend begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht, soweit die Klage in Höhe von 7.297,24 • nebst Zinsen abgewiesen [X.] ist. - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, nach den Grundsätzen der [X.] könne der Kläger selbst dann nicht die Rückzahlung seiner Einlage verlangen, wenn die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche Auszahlung des [X.]s tatsächlich gegen § 32 KWG verstoße, und dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung des [X.], weil es dem Kläger zumutbar sei, das [X.] statt in [X.] in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. I[X.] Dem ist nicht zu folgen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2005 ([X.], [X.], 763) ausgeführt hat, besteht unabhän-gig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzan-spruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei [X.], wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der [X.] am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den [X.] nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des [X.]s aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die [X.] zweifelhaft ge-worden ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Vorbringen der [X.] erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist aufgrund der Erklärung des [X.] vom 29. Dezember 1998 geschlossen worden, also nach dem Inkrafttreten der [X.]. Daß die Beklagte den Kläger über die rechtlichen Risiken der [X.]zahlungsvereinbarung aufgeklärt hätte, was nach dem Vortrag der [X.] fernliegend erscheint, ist von dem Berufungsgericht - von seinem Stand-punkt aus folgerichtig - nicht geprüft worden. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ist die Beklagte ver-pflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ste-- 5 - hen würde, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Er hätte dann keine Einlage an die Beklagte gezahlt. Die Einlage ist daher ggf. an ihn zurückzuzah-len. Daß dem Kläger trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könn-ten, die im Wege des [X.] auf den Schadensersatzanspruch an-zurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger muß sich allerdings seine Entnahmen anrechnen lassen, da er im Ergebnis nicht besser stehen darf, als er ohne den Vertragsschluß stehen würde. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten hat der Klä-ger Entnahmen in Höhe von 627,79 • erhalten. Damit beläuft sich sein ersatz-fähiger Schaden auf 7.297,24 •. II[X.] [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der [X.] - getroffen werden können. [X.] [X.]
Gehrlein Strohn

Meta

II ZR 389/03

25.07.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 389/03 (REWIS RS 2005, 2396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2396

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