Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 45/09 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 9108

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögens- statt Einkommensberücksichtigung - Erbschaft - Vermächtnis - Eintritt des Erbfalles vor Antragstellung nach SGB 2 - Aufhebung bzw Rücknahme des Verwaltungsakts - Auswechseln der Rechtsgrundlage


Leitsatz

Ein während des SGB-2 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin für die [X.] bis 31.12.2008 Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] ([X.]) hatte und insbesondere darüber, ob eine Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen ist.

2

Die 1975 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren drei Töchtern in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid des Beklagten vom 7.12.2007 und Änderungsbescheiden vom 19.12.2007 hatte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die [X.] vom 1.1.2008 bis 30.6.2008 gewährt. Aufgrund des im Juni 2008 gestellten Weiterbewilligungsantrags waren der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 18.6.2008 weiterhin Leistungen nach dem [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 31.12.2008 bewilligt worden. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom [X.] bezüglich der Leistungshöhe für den genannten [X.]raum geändert.

3

Nach den Feststellungen im Urteil des Sozialgerichts ([X.]) erhielt der Beklagte im Juni 2008 Kenntnis davon, dass der Klägerin aus einer Erbschaft ein Betrag in Höhe von 7282,83 Euro zugeflossen sein solle. Er forderte daraufhin bei der Klägerin einen entsprechenden Nachweis an. Diese legte Anwaltsschreiben vor, wonach unter Abzug von Rechtsanwaltsgebühren "aus der Erbschaft" ein Betrag in Höhe von 6538,61 Euro im Juni 2008 per Verrechnungsscheck gezahlt worden war.

4

Mit Bescheid vom [X.] änderte der Beklagte sodann die Bewilligung von Leistungen für die [X.] bis zum 31.12.2008. Er bewertete die Auszahlung "des Erbes" in Höhe von 6538,61 Euro als Zufluss von Einkommen, das auf zwölf Monate zu verteilen sei, woraus sich für den genannten [X.]raum ein monatlich anrechenbarer Betrag in Höhe von 544,89 Euro ergebe.

5

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2008 zurück. Dagegen hat die Klägerin Klage beim [X.] erhoben und geltend gemacht, ihre Großmutter sei am 1.10.2003 verstorben. Durch ein Schreiben des [X.] vom 29.10.2007 habe sie hiervon erstmals Kenntnis erhalten. Der Erbfall sei aber bereits mit dem Tod eingetreten und die Erbschaft damit schon zu einem [X.]punkt zugeflossen, als sie vom Beklagten noch keine Leistungen erhalten habe. Nach der Erbauseinandersetzung habe ihr Rechtsanwalt mit Schreiben vom [X.] mitgeteilt. Bei dem Geld aus der Erbschaft handele es sich um Vermögen iS von § 12 [X.].

6

Das [X.] hat mit dem angegriffenen Urteil vom [X.] die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht mit Bescheid vom [X.] für die [X.] bis 31.12.2008 eine Änderung der der Klägerin zustehenden Leistungen gemäß § [X.] ([X.]B X) verfügt, denn der aus der Erbschaft zugeflossene Betrag von 6538,61 Euro sei als Einkommen iS von § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] einzustufen und deshalb in zutreffender Anwendung der Regelung in § 2 Abs 4 Satz 3 Arbeitslosengeld II/[X.] auf einen angemessenen [X.]raum aufgeteilt und mit einem Teilbetrag in Höhe von 544,89 Euro in Ansatz gebracht worden. Als Einkommen sei nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des Bundessozialgerichts (B[X.]) alles zu qualifizieren, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte, dagegen sei Vermögen alles, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits habe. Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, dass der aus der Erbschaft stammende Geldbetrag ihr bereits im [X.]punkt des Todes der Großmutter am 1.10.2003 zugeflossen sei. Es sei vielmehr auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen, auf das Schicksal der Forderung komme es nicht an. In Kenntnis der Rechtsprechung des B[X.] bezüglich einer Einkommensteuererstattung sei daher auch bezüglich des Zuflusses eines Geldbetrags aus einer Erbschaft davon auszugehen, dass es nicht auf den [X.]punkt des Erbfalls, sondern auf den tatsächlichen [X.]punkt des Zuflusses des Geldbetrags ankomme.

7

Gegen die Entscheidung des [X.] hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 11 Abs 1 [X.]. Gerade aus der Definition von Einkommen und Vermögen durch den 4. und 14. Senat des B[X.] im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Rückerstattung von Einkommensteuern lasse sich ersehen, dass Einkommen grundsätzlich alles das sein solle, was jemand nach Antragstellung rechtmäßig dazu erhalte, Vermögen solle das sein, was jemand vor Antragstellung bereits gehabt habe. Diese Definition werde jedoch nicht allen Fallgestaltungen gerecht, die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen sei zu statisch. Einkommen sei als regelmäßige, jedenfalls relativ häufig wiederkehrende Einnahme zu definieren. Demgegenüber stelle eine Zahlung aus einem Erbe eine Einmalzahlung dar. Deshalb sei ein Erbe ein Vermögenswert, und zwar unabhängig vom [X.]punkt der Antragstellung. Im Übrigen sei hier auch das Zuflussprinzip falsch angewendet worden, denn mit dem Tod eines Erblassers gehe die Erbschaft unmittelbar und von selbst auf den Erben kraft Gesetzes über. Das Erbe sei der Klägerin also bereits zum [X.]punkt des Todes ihrer Großmutter zugeflossen, ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin weder von dem Tod ihrer Großmutter noch von ihrem Erbrecht zunächst überhaupt Kenntnis gehabt habe.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr beginnend mit dem Monat September 2008 Leistungen nach dem [X.] ohne Anrechnung der Erbschaft in Höhe von 6538,61 Euro zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des [X.] für zutreffend und verweist darauf, dass bei einer Auslegung im Sinne der Klägerin in Fällen von Erbstreitigkeiten die Betroffenen ohne Sozialleistungen dastünden.

Entscheidungsgründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Sprungrevision (§ 161 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das [X.] ([X.]) begründet (§ 170 Abs 4 [X.]G). Es kann nicht abschließend entschieden werden, ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte den ursprünglichen Leistungsbescheid für den Zeitraum vom 1.9.2008 bis 31.12.2008 ändern und in welcher Höhe er ggf Leistungen neu festsetzen konnte.

1. Beteiligt ist auf Klägerseite im vorliegenden Verfahren nur die Klägerin selbst. Sie lebt nach den Feststellungen des [X.] zwar mit ihren drei Töchtern in einer Bedarfsgemeinschaft; sie hat aber das Klageverfahren von Anfang an allein betrieben, ohne dass es einen Hinweis darauf gab, dass sie als gesetzliche Vertreterin auch Ansprüche ihrer Töchter geltend machen wollte. Soweit die Anrechnung der der Klägerin zugeflossenen Summe als Einkommen auch Auswirkungen auf die Ansprüche der Töchter gehabt hat, hätten diese ihre Rechte selbst geltend machen müssen.

Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter gemäß § 70 [X.] [X.]G beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d [X.]B II idF des [X.], [X.] 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 [X.]B II ebenfalls idF des [X.]), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist (vgl [X.], [X.] 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 Satz 1 [X.]B II). Dieser kraft Gesetzes eintretende [X.] stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 [X.]G dar (vgl B[X.] Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - B[X.]E 99, 15, 16 = [X.]-3300 § 55 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 168 Rd[X.] 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) angegriffene Bescheid des Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.11.2008, mit dem der Beklagte den Leistungsbescheid vom 18.6.2008 bzw [X.] wegen nachträglichen Zuflusses von aus seiner Sicht bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendem Einkommen geändert und bei der Neuberechnung die Leistungen für den Zeitraum vom 1.9.2008 bis 31.12.2008 um einen monatlich anrechenbaren Betrag in Höhe von 544,89 Euro vermindert hat.

3. Ob der Beklagte den Änderungsbescheid auf § 48 [X.]B X stützen konnte, kann mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen durch das [X.] nicht entschieden werden. Eine Anwendung des § 48 [X.]B X kommt in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. § 45 [X.]B X findet dagegen Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich folglich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (vgl B[X.]E 96, 285 = [X.]-4300 § 122 [X.] 4 Rd[X.]3; B[X.]E 59, 206 = [X.] 1300 § 45 [X.] 20 S 68 und B[X.]E 65, 221 = [X.] 1300 § 45 [X.] 45 S 141; vgl zuletzt auch B[X.] Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 48/07 R). Erlassen ist ein Verwaltungsakt nach der genannten Rechtsprechung des B[X.] in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist. Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts erfolgt mit dessen Zugang.

Ob der Verwaltungsakt vom [X.] tatsächlich gemäß § 48 [X.]B X aufgehoben werden konnte oder ob er - wofür hier viel spricht - nicht bereits ursprünglich rechtswidrig war und eine Rücknahme deshalb nur unter den Voraussetzungen von § 45 [X.]B X hätte erfolgen dürfen, erschließt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht. Der als auslösendes Ereignis angesehene Zufluss von 6538,61 Euro hat nach dem [X.] "im Juni 2008, ca am 19.6.2008" stattgefunden. Wann der Bescheid vom 18.6.2008 der Klägerin zugegangen und damit als Verwaltungsakt wirksam geworden ist, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Angesichts des zeitlichen Ablaufs spricht einiges dafür, dass der Zugang des Verwaltungsakts nach dem Zufluss des Geldes erfolgt ist, sodass als Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 18.6.2008 bzw [X.] § 45 [X.]B X zugrunde zu legen gewesen wäre.

Allein die Tatsache, dass der Beklagte seinen Bescheid vorliegend auf § 48 [X.]B X gestützt hat, würde allerdings nicht zum Erfolg der Klage führen. Das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die §§ 45, 48 [X.]B X haben dasselbe Ziel, nämlich die Änderung bzw Aufhebung eines Verwaltungsakts. Aus diesem Grunde ist das Auswechseln der genannten Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (vgl B[X.] Urteil vom [X.] AL 69/01 R - juris Rd[X.]6 f; Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 48/07 R - Rd[X.]7). Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass vorliegend § 45 [X.]B X einschlägig ist, so wird es zu prüfen haben, ob bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts vorgelegen hat. In diesem Fall wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Klägerin nach ihren individuellen Möglichkeiten und ihrer persönlichen Einsichtsfähigkeit grobe Fahrlässigkeit deshalb anzulasten ist, weil sie den Zufluss der 6538,61 Euro dem Beklagten nicht mitgeteilt hat.

4. Ob in der Sache der Leistungsbescheid vom 18.6.2008 rechtswidrig war, weil dem dort errechneten Bedarf zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gegenübergestanden hat, kann ebenfalls nicht abschließend entschieden werden.

Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das [X.]B II selbst nicht vor. Wie die für das [X.]B II zuständigen Senate des B[X.] bereits entschieden haben, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]B II grundsätzlich alles das, das jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.]7 und B[X.]E 101, 291 = [X.]-4200 § 11 [X.]5; s auch Urteil vom 28.10.2009 - [X.] [X.]/08 R). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung.

Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] lässt sich schon nicht entscheiden, ob es sich bei den von dem Beklagten berücksichtigten Geldbeträgen überhaupt um eine Erbschaft handelt, bei der sich die von der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung dargestellten Abgrenzungsfragen zwischen Einkommen und Vermögen stellen. Das [X.] ist in den Gründen seiner Entscheidung, der Bewertung der Beteiligten folgend, ohne weiteres davon ausgegangen, es habe sich bei dem im Juni 2008 zugeflossenen Geld um solches aus "der Erbschaft" gehandelt. Ob hier tatsächlich nach dem Tod der Großmutter bei der Klägerin als Enkelin eine Erbschaft im Sinne der Legaldefinition des § 1922 Abs 1 [X.] ([X.]) angefallen ist, erschließt sich vorliegend nicht. Es wäre ebenso denkbar, dass die Klägerin die zugeflossene Summe als Einzelzuwendung im Wege eines Vermächtnisses und damit als Forderung gegen den Nachlass erlangt hat (§ 1939 [X.], vgl nur Weidlich in [X.], [X.], 70. Aufl 2011, § 1939 Rd[X.] 5 mwN).

Wenn feststeht, dass die Klägerin als (Mit-)Erbin die Gesamtrechtsnachfolge nach ihrer Großmutter angetreten hat, ist entgegen der Auffassung des [X.] davon auszugehen, dass ein sich aus dem Erbe ergebender Geldbetrag als Vermögen einzuordnen ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes auf die Erben über, unbeschadet der Tatsache, dass wegen des Ausschlagungsrechts ein Erbe erst mit Annahme erworben wird (vgl Weidlich, aaO, § 1922 Rd[X.] 8 und § 1942 Rd[X.] 2). Bereits mit dem Erbfall kann der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen (vgl § 2033 Abs 1 Satz 1 [X.]), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die Miterben ankommt (im Einzelnen B[X.] [X.]-4200 § 12 [X.]2). Bereits diese Verfügungsmöglichkeit bedeutet einen Zufluss im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Maßgebend ist im Falle der Gesamtrechtsnachfolge also, dass der Erbfall mit dem Tod der Großmutter bereits am 1.10.2003 und damit jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (insoweit bereits B[X.] Urteil vom 28.10.2009 - [X.] [X.]/08 R - juris Rd[X.] 22). Der Zufluss des [X.] im Juni 2008 aus diesem Erbe stellt sich in diesem Fall als "versilbern" bereits vorhandenen Vermögens dar und ist somit weiterhin als Vermögen zu qualifizieren (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.] 5, jeweils Rd[X.]9). Ein solches Vermögen wäre zu verwerten, wenn es in einer Höhe anfällt, die zur (vorübergehenden) Beendigung der Hilfebedürftigkeit führt. Ob dies der Fall ist, wird das [X.] ggf anhand der Freibetragsregelung in § 12 Abs 2 [X.]B II und damit anhand der den Hilfebedürftigen zustehenden Freibeträge zu entscheiden haben (zur Höhe der [X.] in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern vgl insbesondere B[X.]E 103, 153 = [X.]-4200 § 12 [X.]3).

Wenn die Klägerin dagegen mit dem Erbfall lediglich Inhaberin einer Forderung gegen den Nachlass geworden ist, sind Freibeträge nicht zu berücksichtigen, weil es sich in diesem Fall im Zeitpunkt des Zuflusses des [X.] um Einkommen iS des § 11 [X.]B II handelt (B[X.] Urteil vom 28.10.2009 - [X.] [X.]/08 R - juris Rd[X.] 22).

Das [X.] wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 45/09 R

24.02.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Koblenz, 10. Juni 2009, Az: S 6 AS 1070/08, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 1922 Abs 1 BGB, § 1939 BGB, § 1942 BGB, § 2033 Abs 1 S 1 BGB, § 45 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 45/09 R (REWIS RS 2011, 9108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9108

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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