Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2016, Az. III ZR 302/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3667

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Gegenstand

Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ein anspruchsberechtigtes Kind; Eltern als geschützte Dritte; Verdienstausfallschaden der Eltern


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten [X.] im Wege der Amtshaftung Ersatz von Verdienstausfall einschließlich anteiliger Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer S. (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren am 16. Januar 2013 geborenen [X.].

2

Mit Schreiben vom 28. April 2013 meldete die Klägerin für ihren [X.] bei der [X.] Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die [X.] ab Januar 2014 an. In ihrer Eingangsbestätigung vom 27. Juni 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen im gesamten [X.]gebiet besonders hoch sei und derzeit die verfügbaren Kapazitäten übersteige. Nachdem sich die Klägerin am 27. April 2013 ohne Erfolg an den Petitionsausschuss der Ratsversammlung der [X.] gewandt hatte, schaltete sie im August 2013 die Firma [X.] ein. Diese erwirkte am 4. November 2013 bei der [X.] einen Bescheid, in dem unter anderem ausgesprochen wurde, dass der [X.] der Klägerin einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] gemäß § 24 Abs. 2 [X.] habe. Am 11. Januar 2014 bat die Klägerin die Beklagte erneut um Unterstützung bei der Suche nach einem Kinderkrippenplatz; sie verwies hierbei auf den Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] sowie darauf, dass sie im Januar 2014 nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen wolle. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 entgegnete die Beklagte, dass für den [X.] der Klägerin voraussichtlich ab dem 1. April 2014 ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stehe.

3

Die Klägerin hat behauptet, dass sie sich seit März 2013 fortlaufend selbst und über die [X.] , auch parallel zur Bedarfsanmeldung gegenüber der [X.], bei verschiedenen Betreuungseinrichtungen um einen Platz für ihren [X.] bemüht habe. Zudem habe sie mehrfach bei der [X.] vorgesprochen. Nachdem ihre Anstrengungen erfolglos geblieben seien und auch die Beklagte ihr keinen Platz ab Januar 2014 zur Verfügung gestellt habe, habe sie sich gezwungen gesehen, mit ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der zunächst bis zum 16. Januar 2014 laufenden Elternzeit zu vereinbaren. Es sei ihr dann gelungen, eigenständig einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung ab dem 1. März 2014 zu organisieren. Am 17. März 2014 - nach Ablauf einer zweiwöchigen [X.] für die Eingewöhnung ihres [X.]es - habe sie ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen. Unter Abzug ersparter Elternbeiträge hat die Klägerin ihren [X.] auf 1.682,40 € (netto) berechnet. Daneben verlangt sie entgangene Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer S. in Höhe von 499,80 €.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, aus dem Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] folge die Amtspflicht der [X.], nach rechtzeitiger Bedarfsanmeldung Kindern bei Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Amtspflicht beziehe sich nicht allein auf das betreuungsbedürftige Kind, sondern auch auf die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes. In ihren Schutzbereich falle auch das berufliche Erwerbsinteresse der Eltern. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil der [X.] frühzeitig vorherzusehen gewesen und nichts [X.] hiergegen unternommen worden sei.

5

Die Beklagte hat eine drittschützende Wirkung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 [X.] in Abrede gestellt und gemeint, diese Norm bezwecke allein einen Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung. Sie hat weiterhin entgegnet, sie habe eine ordnungsgemäße Bedarfsplanung vorgenommen; Verzögerungen bei der Errichtung von zusätzlichen Betreuungseinrichtungen habe sie selbst nicht zu vertreten.

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8

[X.] ([X.], 326; [X.], 593) hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtshaftung (§ 839 [X.] i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Beklagte die ihr nach § 24 Abs. 2 [X.] obliegende Amtspflicht, dem [X.] der Klägerin zum 16. Januar 2014 einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz bestehe nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Ob die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, könne allerdings dahinstehen. Denn die Klägerin sei nicht geschützte Dritte der Amtspflicht der [X.]. Anspruchsberechtigt nach § 24 Abs. 2 [X.] sei allein das betreuungsbedürftige Kind. Der Anspruch ziele ausschließlich auf dessen frühkindliche Förderung. Die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes seien vom Schutzbereich dieser Norm nicht umfasst. Anderes ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht. Von den in § 22 Abs. 2 [X.] genannten [X.] habe der Gesetzgeber ausdrücklich nur die frühkindliche Förderung in § 24 Abs. 2 [X.] erwähnt, nicht aber die Hilfe zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung. Im Übrigen wäre der geltend gemachte [X.] selbst dann, wenn die Eltern geschützte Dritte sein sollten, vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht nicht erfasst. Dieser beziehe sich allein auf die frühkindliche Förderung, nicht hingegen auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Auf die Verletzung von Pflichten aus einem - drittschützenden - öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 [X.] analog) könne die Klage ebenfalls nicht mit Erfolg gestützt werden, weil es an einer entsprechenden Sonderverbindung mit der [X.] gefehlt habe.

II.

9

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Verletzung von Pflichten aus einem - gegebenenfalls drittschützenden - öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 [X.] analog) verneint. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände.

2. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] (analog) verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

a) § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] gewährt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn die durch diesen zu gewährenden Hilfen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden. Diese Vorschrift bezieht sich zwar unmittelbar nur auf Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 [X.]; sie ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] betreffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 22 ff [X.]), entsprechend anzuwenden ([X.]E 148, 13 Rn. 17 ff; [X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 12 [X.], BeckRS 2016, 41519 Rn. 36; [X.], Urteile vom 25. Oktober 2012 - 7 A 10671/12, [X.], 21, 22 f und vom 28. Mai 2014 - 7 [X.], BeckRS 2014, 53254; [X.], [X.] Impulse, 2/2012, 12, 14; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 24 Rn. 48; Grube in [X.]/[X.], [X.], Stand 01/14, § 24 Rn. 42; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 24 Rn. 28; [X.], [X.], 344, 371 ff; [X.], [X.], 385, 390 und [X.], 1216 ff; [X.], NJW 2012, 2839, 2843).

b) Der Aufwendungsersatzanspruch steht aber ebenso wie der [X.] aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht den Eltern des zu betreuenden Kindes, sondern allein dem Kind selbst zu (s. [X.] aaO Rn. 47 [zu § 24 Abs. 1 [X.] aF]; [X.], Urteil vom 28. Mai 2014 aaO [zu § 24 Abs. 1 [X.] aF] unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 25. Oktober 2012 aaO S. 24 f; [X.] in [X.] aaO; [X.] aaO S. 372; [X.], [X.] aaO; [X.] aaO). Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin indes nicht Ansprüche ihres [X.]es, sondern eigene Ansprüche. Zudem stellt der hier geltend gemachte Verdienstausfall eines Elternteils keinen im Rahmen des Anspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] (analog) ersatzfähigen (Mehr-)Aufwand dar (s. [X.], Urteil vom 18. März 2016 - 19 K 3699/14, BeckRS 2016, 47915; [X.] aaO S. 376; [X.], [X.], S. 1218).

3. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 [X.]), der von der Klägerseite in der mündlichen Revisionsverhandlung angesprochen worden ist, steht der Klägerin nicht zu. Eltern, die ihr Kind selbst betreuen, führen kein "(auch) fremdes Geschäft" (hier: des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe), sondern nehmen eine originär ihnen selbst obliegende Pflicht wahr (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1631 Abs. 1 [X.]; s. [X.]/[X.], [X.], 445, 449; [X.], [X.], 345, 367 ff).

4. Rechtsfehlerhaft jedoch hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt.

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt eine Amtspflichtverletzung der [X.] vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend.

aa) Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der [X.] vom 10. Dezember 2008, [X.]) geschaffenen § 24 Abs. 2 [X.] hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder in [X.] (§ 22 Abs. 1 Satz 2 [X.]) eingeräumt. Hieraus erwächst für den örtlich (§ 86 [X.]) und sachlich (§ 85 Abs. 1 [X.]) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 [X.] i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 [X.]) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 [X.]), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht ([X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 12 [X.], BeckRS 2016, 41519 Rn. 24; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 24 Rn. 20 f; [X.], NJW 2012, 2839; [X.], [X.], 344, 346 f, 349 f, 358).

Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. [X.], NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43; [X.] aaO Rn. 25 f, 41; Grube in [X.]/[X.], [X.], Stand 01/14, § 24 Rn. 40; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 24 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl., § 24 Rn. 67; [X.], [X.], 385, 387; [X.], [X.] Impulse, 2/2012, 12, 13; [X.] aaO S. 2840 f; [X.] aaO S. 351 f, 365; s. auch [X.], NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 [X.] aF]; aA wohl [X.]/[X.], [X.], 445, 446 f). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der [X.] zuweist (so [X.], [X.], 3803, 3804, 3805; [X.], Beschluss vom 29. November 2013 - 12 [X.], BeckRS 2013, 59599; [X.], [X.], 1753, 1754 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 3 MB 7/14, BeckRS 2014, 54048; [X.], NJW 2015, 1546, 1547 Rn. 8; Grube in [X.]/[X.] aaO Rn. 19, 25; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 14; [X.], [X.], [X.] und [X.], 1216, 1217; aA [X.] aaO Rn. 31, 33; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.] aaO [X.]9; [X.] aaO S. 350, 358: verbindliches Wahlrecht der Eltern). Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] und einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] (s. [X.] aaO Rn. 9; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO).

bb) Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat die Beklagte - als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe - dem [X.] der Klägerin zum Ablauf seines ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Damit hat die Beklagte ihre Amtspflicht zur Erfüllung des [X.] aus § 24 Abs. 2 [X.] verletzt, denn in der Nichterfüllung des Anspruchs liegt zugleich die Amtspflichtverletzung (vgl. hierzu Grube in [X.]/[X.] aaO Rn. 48; [X.] aaO S. 15; [X.] aaO S. 2843; [X.] aaO S. 380 f; aA [X.]/ [X.] aaO S. 450).

b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Amtspflicht schütze allein die Belange des zu betreuenden Kindes, nicht aber auch die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern, ist hingegen von Rechtsfehlern beeinflusst.

aa) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten [X.] besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des [X.] muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten [X.] Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten [X.] bestehen (ständige Senatsrechtsprechung, s. z.B. Urteile vom 11. Juli 1955 - III ZR 178/53, [X.], 110, 113; vom 12. Juni 1986 - III [X.], NJW 1987, 585, 586; vom 13. Juli 1989 - III [X.], BeckRS 1989, 30401299; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, [X.], 163, 167 f; vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, [X.], 317, 320 f; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, [X.], 380, 382; vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00, NJW-RR 2002, 124; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, [X.], 49, 55; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, [X.], 346, 348 Rn. 20; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, [X.], 173, 179 Rn. 14; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, [X.], 276, 282 f Rn. 14 f; vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, [X.], 3370, 3371 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 - III [X.], BeckRS 2016, 14013 Rn. 16 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).

Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder im Interesse des [X.] vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen (s. etwa Senatsurteile vom 13. Juli 1989 aaO; vom 8. November 2012 aaO [X.] Rn. 15; vom 6. Juni 2013 aaO und vom 14. Juli 2016 aaO).

Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (Senatsurteil vom 20. Januar 2005 aaO S. 56).

bb) Nach diesen Maßstäben sind die personensorgeberechtigten Eltern geschützte Dritte der mit § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] korrespondierenden Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.

(1) Nach Wortlaut und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.], der Systematik der §§ 22 ff [X.] sowie der [X.] des Gesetzgebers steht der [X.] zwar nicht den Kindeseltern, sondern allein dem Kind selbst zu (Grube in [X.]/[X.], [X.], Stand 01/14, § 24 Rn. 22; [X.], [X.], 385, 386 und [X.], 1216, 1217; [X.], [X.], 1739, 1740; [X.]/[X.], [X.], 445 f; [X.], [X.], 905, 906; [X.], [X.], 344, 347, 362; vgl. auch [X.]E 148, 13 Rn. 47 [zu § 24 Abs. 1 [X.] aF]; [X.], Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 [X.], BeckRS 2014, 53254 [zu § 24 Abs. 1 [X.] aF] unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 25. Oktober 2012, [X.], 21, 24 f). Dies hindert einen Drittschutz zugunsten der Eltern nach den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen jedoch nicht, weil die hier im Streit stehende Amtspflicht gerade auch den Zweck hat, ihre Belange wahrzunehmen (s. auch Grube in [X.]/[X.] aaO Rn. 47; [X.], NJW 2012, 2839, 2843; [X.] aaO S. 346, 381; [X.], LKV 2015, 545, 546; wohl auch: [X.] aaO S. 906, 907; aA [X.], [X.], [X.] und [X.], S. 1218; [X.] aaO S. 1742).

(2) Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 [X.] (nF), beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm - auch - um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen (s. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und der [X.], BT-Drucks. 16/9299 S. 1, 10, 11 f; Gesetzentwurf der [X.]regierung, BT-Drucks. 16/10173, S. 1; s. dazu auch [X.]/[X.] aaO S. 450; [X.], LKV 2015, 545, 546; [X.] aaO S. 381; vgl. auch [X.], NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 [X.] aF]).

Diese [X.] hat - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des [X.], betreffend die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] (§§ 22-26 [X.]), sind zu Beginn die Grundsätze der Förderung beschrieben (§ 22 [X.]). Tageseinrichtungen für Kinder und [X.] sollen danach neben Erziehungs-, Bildungs- und Förderungszwecken auch den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Diese Förderungsgrundsätze gelten auch für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] (s. [X.] aaO S. 2840; [X.] aaO S. 346, 381; [X.] aaO S. 546 f; vgl. auch [X.], [X.], S. 386). Das hiergegen vorgebrachte Argument, in § 24 Abs. 2 [X.] sei nur die frühkindliche Förderung erwähnt und keine generelle Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 [X.] enthalten ([X.] aaO; [X.] aaO S. 906), überzeugt nicht. Die in § 22 Abs. 2 [X.] beschriebenen Förderungsgrundsätze gelten ohne Einschränkung und Differenzierung für den gesamten dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des [X.], also auch für § 24 Abs. 2 [X.]. Mit der dort gewählten Bezeichnung "frühkindliche Förderung" wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die spezifische Zielsetzung der Förderung der Altersgruppe von einem Jahr bis drei Jahren hervorgehoben und zugleich der Bezug zu den [X.] in § 22 [X.] hergestellt (BT-Drucks. 16/9299 S. 15). Es ist weder ersichtlich noch gedanklich naheliegend, dass der Gesetzgeber das in § 22 Abs. 2 Nr. 3 [X.] genannte Förderungsziel gerade für den Anspruch in § 24 Abs. 2 [X.] nicht gelten lassen wollte (zutreffend: [X.] aaO S. 547). Vielmehr knüpft der in § 24 Abs. 2 [X.] verwendete Begriff "frühkindliche Förderung" uneingeschränkt an die in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Formulierung "gefördert werden" an. In § 22 Abs. 2 [X.] werden die [X.] näher bestimmt, die insbesondere auch die Hilfe zugunsten der Eltern, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser vereinbaren zu können, umfassen.

Die für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] relevanten Regelungen in § 24 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 [X.] sehen die Berücksichtigung der elterlichen Interessen vor (s. dazu [X.], [X.], [X.]; [X.] aaO; [X.] aaO S. 346; [X.] aaO; vgl. ferner [X.], [X.], 21, 24 f). Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 [X.] sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, "Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Anspruch nehmen wollen", zu informieren und bei der Auswahl zu beraten. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 [X.] haben die Träger im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf "unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten" zu ermitteln und nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 [X.] Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können".

Aus dem Gesetz geht sonach deutlich hervor, dass der Gesetzgeber - auch in Bezug auf § 24 Abs. 2 [X.] - neben dem Kindeswohl die Belange der Eltern im Blick gehabt hat. Damit hat er zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden (s. [X.], [X.], [X.]; [X.] aaO). Demgegenüber greift es zu kurz, wenn man es den Eltern unter Hinweis auf die Abgrenzung von Gefahren- und Verantwortungsbereichen schlicht als "eigene Sache" zuweisen wollte, ob sie neben der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht (so aber [X.] aaO S. 1742 f).

Der Einbeziehung der Eltern in den Schutzbereich der mit § 24 Abs. 2 [X.] verbundenen Amtspflicht steht der Einwand, insoweit fehle es an der Gesetzgebungskompetenz des [X.], nicht entgegen (so aber [X.]/[X.] aaO S. 446, 450). Das [X.]verfassungsgericht hat für das Kinderförderungsgesetz keine Bedenken gegen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des [X.] aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) zu erkennen gegeben und zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG) auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungsmöglichkeit und Möglichkeiten der Beteiligung der Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angeknüpft werden darf (s. [X.], NJW 2015, 2399, 2403 Rn. 53; zutreffend [X.] aaO S. 546, 547).

Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] analog (s.o., unter 2) lässt ein Bedürfnis für den (Dritt-)Schutz der Eltern nicht entfallen. Denn dieser Anspruch kommt dann nicht zum Zuge, wenn Anstrengungen zur Selbstbeschaffung einer Betreuung erfolglos geblieben sind, und er ist problematisch, wenn die anderweitige Betreuung - auch wenn ein auf die bloße fachliche Vertretbarkeit der Auswahl aus der ex [X.] der Leistungsberechtigten beschränkter Kontrollmaßstab anzulegen ist (s. [X.], [X.], 1111, 1113 f Rn. 34; [X.], Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 [X.], BeckRS 2014, 53524; [X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 12 [X.]/1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 39 - den hierfür geltenden Eignungsanforderungen nicht entspricht (s. dazu Grube in [X.]/[X.] aaO Rn. 46, 48; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 24 Rn. 49; [X.] aaO S. 379). Einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gewährt dieser Anspruch, wie bereits oben (unter 2) ausgeführt, nicht.

Letztlich genügt die Einbeziehung der Eltern in den Schutzbereich der Amtspflicht auch den Erfordernissen der hinreichenden Individualisierbarkeit, Überschaubarkeit und Abgrenzbarkeit des geschützten Personenkreises (s. zu diesen Kriterien z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 1995 - III [X.], [X.], 17, 19; vom 8. November 2012 aaO S. 287 f und vom 6. Juni 2013 aaO S. 3372 Rn. 19). Sie betrifft allein die Personensorgeberechtigten und führt damit nicht zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung (so auch [X.] aaO; [X.] aaO S. 381).

c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wird der geltend gemachte [X.] vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst.

aa) Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt sein soll (s. bspw. Senatsurteile vom 12. Juni 1986 - III [X.], NJW 1987, 585, 586; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, [X.], 163, 168; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, [X.], 380, 382; vom 13. September 2001 - III ZR 228/00, [X.], 97; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, [X.], 49, 55; vom 22. Januar 2009 - III [X.], [X.], 931, 932 Rn. 15; vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08, [X.], 1362, 1363 Rn. 11; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10, [X.], 187, 193 Rn. 13; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, [X.], 276, 283 Rn. 15; vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW-RR 2013, 3370, 3371 Rn. 14; vom 3. Juli 2014 - III ZR 502/13, [X.], 2642, 2643 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 - III [X.], BeckRS 2016, 14013 Rn. 16). Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. Oktober 2002 - III [X.], NVwZ 2003, 576, 377 und vom 3. Juli 2014 aaO).

bb) Die auch gegenüber den personensorgeberechtigten Eltern als geschützten [X.] bestehende, mit § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] korrespondierende Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, erstreckt sich insbesondere auch auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Wie oben (unter b) ausgeführt, entspricht es der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen [X.] des Gesetzgebers, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern und Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen. Den Eltern ein- bis dreijähriger Kinder soll eine Erwerbstätigkeit leichter als bisher ermöglicht werden. Hieraus folgt, dass der [X.], den ein Elternteil infolge der Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes erleidet, grundsätzlich vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht mitumfasst wird (so auch [X.], [X.] Impulse, 2/2012, 12, 15; [X.], NJW 2012, 2839, 2844; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 24 Rn. 49; [X.], [X.], 344, 382; [X.], LKV 2015, 545, 547; wohl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 24 Rn. 23, 27; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.] Sozialrecht, Stand 1. April 2016, § 24 [X.] Rn. 34 f; aA [X.], [X.], 1739, 1742 f; BeckOGK/[X.], [X.], Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 429).

Dem Bedenken der Revisionserwiderung, damit liege es in der Hand der Eltern, die Haftung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Vertragsgestaltung mit dem Arbeitgeber beliebig zu erweitern, ist entgegenzuhalten, dass die Befürchtung eines Missbrauchs die vollständige Versagung des Ersatzes von Verdienstausfall nicht zu begründen vermag und der Geschädigte nach § 254 [X.] gehalten ist, seinen Schaden möglichst gering zu halten.

d) Ob die Bediensteten der [X.] schuldhaft gehandelt haben, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offengelassen. Die hierzu noch erforderlichen Feststellungen hat es nachzuholen.

In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:

Mit der Nichterfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz ist das Verschulden der Bediensteten des [X.] zwar nicht schon abschließend - im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung - festgestellt (so aber wohl Grube in [X.]/[X.], [X.], Stand 01/14, § 24 Rn. 48; [X.], [X.] Impulse, 2/2012, 12, 15); solches gilt auch nicht in Anbetracht dessen, dass zwischen der Verkündung des [X.] am 15. Dezember 2008 ([X.]) und dem Inkrafttreten von § 24 Abs. 2 [X.] nF am 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) ein Zeitraum von immerhin gut viereinhalb Jahren verstrichen ist (in diesem Sinne [X.], NJW 2012, 2839, 2843 f; [X.], [X.], 344, 381).

Dem Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung zustatten. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III [X.], BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, [X.], 905, 906; BeckOGK/[X.], [X.], Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446). Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.

Es ist daher Sache der [X.], den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sie sich hierbei nicht mit Erfolg berufen (so aber wohl [X.]/[X.], [X.], 445, 451, die unter Hinweis auf eine allgemeine finanzielle Notlage der [X.] die Vermutung eines unverschuldeten Unvermögens der kommunalen Leistungsträger befürworten), weil der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" ([X.], NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43) - einstehen muss.

Soweit die Beklagte einen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeigneten Vortrag hält, ist sie im Bestreitensfalle gehalten, diesen zu beweisen.

Gelingt die Erschütterung des Anscheinsbeweises, so ist es Aufgabe der Klägerseite - unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast der [X.] in Bezug auf Vorgänge aus ihrer Sphäre - zum Verschulden der [X.] vorzutragen und diesen Vortrag gegebenenfalls nachzuweisen.

5. Nach alledem kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht und kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie wegen ausstehender Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der [X.] und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Eigene Feststellungen hierzu kann das Revisionsgericht nicht treffen.

[X.]

                         Reiter                                   [X.]

Meta

III ZR 302/15

20.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 26. August 2015, Az: 1 U 319/15, Urteil

§ 839 Abs 1 S 1 BGB, Art 34 GG, § 24 Abs 2 SGB 8 vom 11.09.2012

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2016, Az. III ZR 302/15 (REWIS RS 2016, 3667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3667

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2177/16

III ZR 302/15

M 16 K 15.4523

11 W 44/22

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