Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. 4 StR 302/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4039

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121017B4STR302.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR
302/17

vom
12. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch

von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Oktober 2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinder-pornographischer Schriften und
wegen Besitzes kinderpornographischer Schrif-ten unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu der [X.] von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei-gesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der [X.] materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochte-nen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]). Der [X.] kann ausschließen, dass der Angeklagte durch die möglicherweise zu Unrecht erfolg-te Einbeziehung der Strafe aus der Vorverurteilung beschwert ist.
1
2
-
3
-
Der Teilfreispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Das [X.] hat sämtliche dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen [X.] als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe für erwiesen erachtet, sie konkurrenzrechtlich indes als eine materiell-rechtliche Tat gewer-tet. Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
September 1998

4
StR
272/98, [X.]St 44, 196, 202 mwN). Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und frei-gesprochen werden darf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Januar
2004

4
StR 415/03, in [X.], 554 nicht abgedruckt; vom 11.
November 2015

5
StR 437/15 Rn.
2).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] Dr.
[X.] ist erkrankt und deshalb gehindert zu unter-schreiben.
Sost-Scheible
Bender
Quentin

3

Meta

4 StR 302/17

12.10.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. 4 StR 302/17 (REWIS RS 2017, 4039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4039

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