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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:200520B4STR656.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 656/19
vom
20. Mai
2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 20.
Mai 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
464 Abs.
3 Satz
3
StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 31.
Juli 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen frei-gesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last.
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die [X.] des vorgenannten Urteils wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten der [X.] und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den [X.] hinsichtlich beider Rechtsmittel
ent-standenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren se-xuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen des [X.] vom 12.
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. [X.]
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3
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gen richtet sich die mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung mate-riellen Rechts begründete Revision des Angeklagten und seine gegen die
[X.] erhobene sofortige Beschwerde. Die Revision führt lediglich zur Nachholung eines Teilfreispruchs des Angeklagten; die sofortige Kostenbe-schwerde ist unbegründet.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Dies gilt entgegen den Ausführungen des [X.] in seinem Verwerfungsantrag auch für die unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 12.
März 2015 vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbil-dung nach §
55 Abs.
1 StGB. Denn den Darlegungen der [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass in dem Verfahren des [X.] am 9.
Juni 2016 ein Berufungsurteil erging, in welchem Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen wurden. Da dieses Beru-fungsurteil zeitlich nach den hier abgeurteilten Taten erlassen wurde, ist das [X.] nach der Regelung des §
55
Abs.
1 Satz
2 StGB zu Recht von [X.] Zäsurwirkung der Verurteilung im Verfahren des [X.] aus-gegangen.
2. Dem Angeklagten war in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge-lassenen Anklage als materiell-rechtlich selbständige Tat des sexuellen [X.] angelastet worden, die Geschädigte der ersten Tat unmit-telbar anschließend aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses dazu [X.] zu haben, mit der Hand seinen Penis anzufassen (Anklagevorwurf
2). Von diesem Vorwurf
hat sich das [X.] nicht zu überzeugen vermocht. [X.] des Umstands, dass die [X.] bei den Anklagevorwürfen
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4
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und
2 von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen ist, wäre bei der [X.] einer tatmehrheitlich angeklagten Tat zur Erschöpfung des [X.] ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
September 1998
4
StR 272/98, [X.]St 44, 196, 202; Beschluss vom 29.
September 2017
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StR 256/17). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des §
467 Abs.
1 StPO nach.
3. Die hinsichtlich der Verurteilung ergangene Kostenentscheidung des [X.]s entspricht dem Gesetz.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], 31.07.2019
5221 Js 5826/16 jug KLs 3
4
Meta
20.05.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. 4 StR 656/19 (REWIS RS 2020, 11571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11571
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 302/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 454/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 275/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 454/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Kindesmissbrauchs: Veränderung des in der Anklage angegebenen Tatzeitpunktes
2 StR 398/14 (Bundesgerichtshof)
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