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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 105/15
vom
22. Juli
2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des [X.] am 22.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in dreiundvierzig Fällen, Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in siebzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] und sechs Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 7.
Januar 2012 -
602 Js 17305/12 Cs
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hat es abgesehen. Einen Personalcomputer hat es eingezogen. Gegen 1
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3
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dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenaus-spruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des [X.] vom 7.
Januar
2012 wegen einer am 11.
Juli 2011
begangenen falschen Verdächti-gung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Geldstrafe hat er noch nicht [X.] bezahlt. Die im vorliegenden Fall abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und November 2013 begangen. Die Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl hätte daher in eine Gesamtstrafe einbezo-gen werden können. Davon hat das [X.] gemäß §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB abgesehen. Es hat dabei aber -
wie der [X.] zutreffend angemerkt hat
-
übersehen, dass eine solche Vorverurteilung auch dann eine Zäsurwirkung im Sinne von §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB entfaltet, wenn das Gericht von einer Einbeziehung der dortigen Strafe absieht (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
September 2010 -
2 StR 432/10, StraFo 2011, 61 f.). Das
[X.] hätte daher zwei Gesamtstrafen bilden müssen.
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3
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4
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Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei
Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, [X.], dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter fünf Jahren und sechs Monaten gelegen hätte.
[X.]
[X.]Ott
RiBGH Zeng ist wegen Bartel
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
[X.]
4
Meta
22.07.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. 2 StR 105/15 (REWIS RS 2015, 7747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 105/15 (Bundesgerichtshof)
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