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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/02vom12. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.] 12. Juni 2002 in der Sitzung am 14. Juni 2002, an denen teilgenommenhaben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.]als Vorsitzende,[X.] am [X.]. [X.],[X.],Prof. Dr. Fischer,[X.]in am [X.]als beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2001 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des[X.]s Trier zurückverwiesen.Von Rechts wegen[X.]ünde:Das [X.] hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhand-lung durch Urteil vom 14. Februar 2000 wegen Vergewaltigung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revi-sion des Angeklagten durch Beschluß vom 1. Dezember 2000 aufgehoben.Aufgrund der neuen Hauptverhandlung hat das [X.] den Angeklagtennun wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Seine hiergegen eingelegte Revision führt mit einer Verfahrensrüge zur er-neuten Aufhebung des [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s hielten sich der Ange-klagte und die damals 15-jrige [X.], die beide einem Musikvereinihres Heimatdorfes angehörten, am Tattag, dem 3. Juni 1995, auf einer Fest-veranstaltung im Rahmen des mehrtigen Bundesmusikfestes in M. auf,- 4 -wohin die Mitglieder des Musikvereins gemeinsam gefahren waren. Die Ne-benklrin verließ gegen 23.30 Uhr das Festzelt, in dem eine [X.]oßveranstal-tung stattfand, und begab sich zu dem etwa 50 m entfernt stehenden [X.]. Dort stieß sie auf den Angeklagten, der sie von der Treppe des [X.] herunterzog, sie festhielt und gegen ihren Willen etwa 200 m weit reinen Parkplatz bis zu einer Stelle [X.]e, an der mehrere Wohnwagen stan-den. [X.] fragte er sie, ob sie "schon einmal mit einem Kerl geschlafen"habe; als sie daraufhin versuchte wegzulaufen, hielt er sie fest. Obgleich [X.] mehrfach anflehte, sie gehen zu lassen, drckte er sie [X.] mit [X.] gegen disseite eines Wohnwagens, hielt ihre Arme fest, zogihre Bluse aus der Hose und berrte und kßte ihre Brust. Dann warf er sie zu[X.]n, indem er ihr ein Bein stellte und sie nach hinten umstieß. In der [X.] es [X.] zum Oralverkehr und dann zum ungesctzten [X.]. Dann entfernte sich der Angeklagte, nachdem er zu der [X.] hatte, wenn sie etwas erzle, "passiere etwas". Die [X.] kurz darauf in das Festzelt zurck, in dem weiter fröhlich gefeiert wurde.Der mit ihr befreundeten [X.]erzlte sie, der Angeklagte habe sie imBereich der Toilette zur Seite gezerrt und sie aufgefordert, sein Geschlechtsteilanzufassen. Sie habe sich aber losreißen können; es sei "nichts passiert".Im weiteren Verlauf der Veranstaltung tat die [X.] so, als seinichts geschehen; sie verschwieg die Tat auch in der Folgezeit. Im Jahre 1997entwickelte sich bei der [X.] aus bislang nicht geklrten [X.],möglicherweise als Folge eines seit ihrem 12. Lebensjahr erlittenen sexuellenMißbrauchs durch eine unbekannte Person, eine schwere psychosomatischeSymptomatik, die unter anderem zu einer psycmung der [X.] zu schwerer Depressivitt und [X.] [X.]e; die [X.]wurde schließlich im Juli 1997 in eine psychosomatische Klinik [X.] 5 -Nach etwa drei Wochen ihres Aufenthaltes offenbarte sie, ohne Einzelheiten zuschildern, erstmals einer Therapeutin das Tatgeschehen; im August 1997 be-richtete sie ihren Eltern davon und offenbarte auf deren [X.] Angeklagten, bat ihre Eltern jedoch, die Tat nicht anzuzeigen. Das Ermitt-lungsverfahren gegen den Angeklagten kam in Gang, nachdem durch [X.] der Eltern der [X.] die Vorwrfe gegen den Angeklagten indem Heimatdorf [X.]zum "[X.]" geworden waren. Die[X.] wurde im Juni 1998 von der Polizei zur Tat vernommen; im [X.] und Mrz 1999 fand eine Exploration durch eine Psychologin statt, eineweitere Exploration durch einen Psychiater im September 2001.In der ersten Hauptverhandlung am 30. November 1999 schilderte die[X.] die Tat. Erstmals in dieser Hauptverhandlung offenbarte sie,[X.] sie nicht, wie sie bei frren Befragungen angegeben hatte, bei der Tatvon dem Angeklagten entjungfert worden sei, sondern [X.] sie bereits seit ih-rem zwlften Lebensjahr von einer Person, deren Namen sie nicht nennenwolle, sexuell miûbraucht worden sei. Sie [X.], sie habe bereitsvor der Tat mit einem frren Freund Geschlechtsverkehr gehabt. Die Ver-nehmung der [X.] konnte in der ersten Hauptverhandlung nicht ab-geschlossen werden, da sie vernehmungsunfig wurde, bevor sie von [X.] befragt werden konnte. Auch in der [X.] bis zur erneuten [X.] befand sie sich mehrfach in statirer Behandlung, unternahmim Mrz 2001 einen Selbstmordversuch und fte sich wiederholt Selbstverlet-zungen zu. In der neuen Hauptverhandlung wurde die [X.] nicht [X.] vernommen, weil sie einen Tag vor ihrer vorgesehenen Vernehmungvon ihrer Hausrztin in ein Krankenhaus eingewiesen worden war. Das Land-gericht hat die frren Bekundungen der [X.] bei ihrer polizeilichenVernehmung, r der zur Beurteilung der Glaubwrdigkeit beigezoge-- 6 -nen [X.] sowie in der ersten Hauptverhandlung durch Verneh-mung des Polizeibeamten [X.] , der Psychologin [X.]-[X.] und des ander ersten Hauptverhandlung beteiligten Richters [X.]als Zeugen [X.] und der Verurteilung diese Aussagen zugrunde gelegt.2. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gesttzte Verfahrensr, mit welcher [X.] beanstandet, [X.] die [X.] vom [X.] nicht als Zeu-gin vernommen wurde, erweist sich als zulssig und [X.].a) Die von der Revision vermiûte Vernehmung der [X.] [X.] [X.], mlich die einzige Tatzeugin, und einen zentralenPunkt der Beweisaufnahme, mlich den Hergang der von der [X.]behaupteten Straftat. Der Zulssigkeit der Rsteht hier nicht entgegen, [X.]die Revision nicht [X.] das von ihr erwartete Ergebnis der [X.] mitteilt. Dieses, mlich die Nichterweislichkeit des [X.], ergibtsich vielmehr ohne Weiteres aus dem Zusammenhang des [X.].Der Angeklagte, der die Tat auch in der neuen Hauptverhandlung [X.] sich dahin eingelassen hat, er habe die Veranstaltung am [X.] nichtbesucht und die [X.] an diesem Abend nicht getroffen, wendet sichumfassend gegen die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Bekundungen der[X.] und deren Glaubwrdigkeit. Die Revision kte sich zu den frden Angeklagtstigen Einzelheiten nur spekulativ ûern: die unter dengegebenen [X.] die Zulssigkeit ausreichende Behauptung, [X.]nach ihrer Auffassung die Beweiserhebung die Richtigkeit der Einlassung [X.] ertte, ist dem Revisionsvortrag mit hinreichender [X.] zu [X.] 7 -b) Die [X.] auch [X.]. Auf der [X.]undlage der ihm vorliegendenErkenntnisse zur Verhandlungs- und [X.] tte das [X.] auf eine Vernehmung nicht verzichtrfen.Das [X.] hat zwar die hier besonders schwierige Beweislage im[X.]undsatz zutreffend gesehen. Der Vernehmung der [X.] als einzi-ger Belastungszeugin durch das erkennende Gericht kam hier besondere Be-deutung zu; namentlich auch deshalb, weil eine Befragung der Zeugin [X.] Verteidigung auch im gesamten frren Verfahren nicht mlich war. Zwarist die Einfrung der Aussage allein durch Zeugen vom [X.] auch ineinem solchen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. [X.], Urt. vom16. Mai 2002 - 1 StR 40/02). Das Gericht muû aber, wenn es auf eine unmittel-bare Vernehmung verzichten will und auch die zahlreichen [X.], [X.] die Strafprozeûordnung zum Schutz von Zeugen vor besonderen Bela-stungssituationen einrmt, fr nicht ausreichend erachtet, die [X.]undlagendieser Entscheidung besonders sorgfltig prfen. Dies hat das [X.]nicht in hinreichendem Maûe beachtet.aa) Die Hauptverhandlung begann am 9. Oktober 2001. Am 8. [X.] wurde die [X.], die als Zeugin geladen war, von ihrer Hausrz-tin mit der Diagnose "schwere Depression mit Suizidgefrdung" in statireBehandlung eingewiesen. Neben diesem Attest lag dem [X.] eineschriftliche Stellungnahme der Psychotherapeutin [X.]vom 8. Oktober 2001vor, in welcher diese sich "zur positiven Begutachtung (der) Aussagefigkeit... durch [X.]. am 14.09.2001" ûerte. Die Stellungnahme ge-langte zu der Diagnose "schwerste posttraumatische Belastungsreaktion ([X.])" und [X.] aus, die therapeutischen Interventionen seit Beginn [X.] tten lediglich die lebensbedrohliche Situation der Ne-- 8 -benklrin wieder stabilisieren k, da der [X.] gegen den [X.] noch in der Schwebe sei. Die Therapeutin verwies "dringend darauf, [X.]bei Frau [X.]. bei Aussagepflicht eine akute Suizidgefrdung besteht." Am3. [X.], dem 16. Oktober 2001, gab der Vorsitzende der[X.] bekannt, [X.] nach telefonischer Auskunft der Sttischen Klini-ken [X.]die [X.] nicht vernehmungsfig sei; am4. [X.] wurde eine Bescheinigung des in den [X.] [X.]bescftigten Facharztes fr PsychiatrieDr. [X.]verlesen. Dieser [X.]e aus, bei der [X.] liege ein "de-pressives Syndrom sowie autoaggressive Verhaltensweisen (latente Suizidali-tt)" vor, und kam zu dem Ergebnis: "Sie ist rztlich psychiatrisch derzeit [X.]. Eine gerichtliche Verhandlung ist mit einer erheblichenGefahr einer psychischen Dekompensation ... und suizidaler Gefrdung [X.]." Zu diesen schriftlich vorliegenden Beurteilûerten sich in [X.] die [X.] Dr. [X.] und Prof. [X.]. .bb) Auf dieser [X.]undlage durfte das [X.] eine Vernehmung der[X.] nicht als fr diese unzumutbar und deshalb als unmlich [X.] und durch Vernehmung der Zeugen vom [X.] ersetzen. Die dem[X.] vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie [X.] gingen - nach ihrer Aufgabenstellung zutreffend - von einemtherapeutischen Blickwinkel aus, welcher unter dem Gesichtspunkt des ihnenobliegenden [X.] das subjektive Empfinden der Nebenkle-rin nicht in Frage zu stellen hatte. In ihre Beurteilung der Gefahr einer mli-chen "Re-Traumatisierung" durch eine Vernehmung gingen insoweit notwendigauch Bekundungen der [X.] zum Tatgeschehen und ihrer persli-chen Befindlichkeit ein, deren Überprfung auf ihren Wahrheitsgehalt dieseVernehmung erst ermlichen sollte. Die schriftlichen [X.] 9 -ten sich in allgemeiner Form zu der Figkeit der [X.], "vor [X.] erscheinen" ([X.]. ), zur "Aussagepflicht" in dem "[X.]gegen den [X.]" (Psychotherapeutin [X.] ) sowie zu der [X.] in einer "gerichtlichen Verhandlung" (Facharzt Dr. S. ). [X.] genannten Personen die [X.] einer vom [X.] abweichen-den, fr die [X.] schonenderen Vernehmung [X.] waren, ist [X.]. Neben einer Vernehmung in der Hauptverhandlung unter [X.] der Öffentlichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 247 Satz 1StPO auch des Angeklagten, konnten hier namentlich eine Durchfrung [X.] im Krankenhaus, eine Zeugenvernehmung an einemanderen Ort unter audiovisueller Übertragung (§ 247 a StPO), die [X.] einen beauftragten Richter sowie besondere Anorr [X.] der Befragung (vgl. § 241 a Abs. 2 Satz 1 StPO) erwogen wer-den. Es muûte sich dem [X.] daher vor allem auch aufdr, die [X.] Ärzte des Krankenhauses, in welches die [X.] am8. Oktober 2001 aufgenommen worden war, in der Hauptverhandlung hierzu zubefragen, um [X.] Errterung auch dieser [X.] eine sichere[X.]undlage fr die Beurteilung der [X.] zu finden. Den nachden Urteilsgrlediglich pauschalen Äuûerungen der [X.]Dr. [X.] und Prof. [X.]. in der Hauptverhandlung konnte [X.] keinehohe Bedeutung zukommen, denn diesen standen als aktuelle Beurteilungs-grundlage allein die genannten schriftlichen Stellungnahmen sowie die Mittei-lung des Vorsitzr die telefonische Auskunft des Krankenhauses [X.]. Der Sachverstige Dr. [X.] hatte die [X.] [X.] zwei Jahre vor der Hauptverhandlung untersucht. Der [X.]. [X.]. hatte die [X.] am 14. September 2001 untersucht,sie in seinem [X.]tachten, mit dem sich das [X.] im Urteil nicht [X.] -andersetzt, jedoch gerade als vernehmungsfig angesehen. Die im einzelnennicht erlterte Feststellung des [X.]s, "[X.] die Zeugin [X.] ist, ihr jedenfalls eine Vernehmung auch durch einen beauftragtenRichter ... nicht zumutbar ist" ([X.]), entbehrt einer tragfigen [X.]undlageund lût daher die hier gebotene Ausscfung der naheliegenden Erkennt-nisquellen vermissen.3. Da die [X.], kommt es auf die [X.]. Insoweit weist der [X.] nur auf [X.]:a) Die bisherige [X.] begegnet schon deshalb Bedenken,weil sie [X.] in den verschiedenen Aussagen der [X.] [X.] bercksichtigt. Das [X.] hat festgestellt, die Nebenkle-rin habe mehrfach widersprchliche Aussagen zu ihren ersten sexuellen Erfah-rungen gemacht. [X.] hatte sie angegeben, sie sei bei der Tat vondem Angeklagten entjungfert worden. In der ersten Hauptverhandlung gab siean, sie sei bereits seit ihrem 12. Lebensjahr sexuell miûbraucht worden. [X.] dem [X.] Prof. [X.]. bestritt sie [X.] nicht nur,sexuell miûbraucht worden zu sein, sondern auch, dies in der ersten [X.] ausgesagt zu haben. Auch die Aussage der [X.], [X.] der Tat mit ihrem frren Freund Geschlechtsverkehr gehabt zu haben,hat das [X.] als widerlegt angesehen. Es hat dieses [X.], [X.] die [X.] zur Frage ihres ersten Ge-schlechtsverkehrs "nicht bereit (sei), [X.] zu erteilen",und sich in Unwahrheiten flchte ([X.]). Die sich hieran ohne weitere Be-grschlieûende Wrdigung, die Überzeugungskraft der Aussage zumVergewaltigungsgeschehen sei hierdurch "nicht berrt" ([X.]), begegnet- 11 -Bedenken. Die Frage, ob die [X.] durch die Tat [X.], "berrt" ersichtlich nicht allein "kleinere Unstimmigkeiten" des Randge-schehens, wie das [X.] meint, sondern [X.] des Tatgeschehens.In der [X.] unbercksichtigt geblieben ist [X.] - auchunter dem Gesichtspunkt eines mlichen Falschbelastungsmotivs im Zusam-menhang mit einem subjektiv empfundenen Offenbarungsdruck und den [X.] Besonderheiten der [X.] - die Mlichkeit, [X.] die [X.], die die [X.] am [X.] unmittelbar nach [X.] in das Festzelt r der Zeugin [X.]abgab, zutreffend war.Das [X.] errtert insoweit allein die Mlichkeit einer "un[X.]enÜbertragung" ([X.]); dies erscft die Frage nicht.b) Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich wegen derungewlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der belastenden Aussa-gen der [X.], begegnet die nur kursorische Darstellung der von dendrei hierzrten [X.] in der Hauptverhandlung erstatteten[X.]tachten Bedenken. Der Umstand, [X.] weder die von den [X.]zugrunde gelegte Methodik noch die wesentlichen Ergebnisse und der [X.] der [X.]tachten zusammrgestellt, sondern nurjeweils einzelne uûerungen der [X.] im Zusammenhang derjeweiligen Beweisfrage wiedergegeben werden, erschwert die Prfung, ob das[X.] die wesentlichen Beweisergebnisse erscfend gewrdigt [X.] sachliche Gewicht einzelner Darlegungen der [X.] zutreffendbeurteilt hat. So sind etwa die vom [X.] erwten uûerungen des[X.] Prof. [X.]. r den von der [X.] subjektiverlebten und ihm berichteten Erwartungs- und Offenbarungsdruck in der [X.]. " ([X.]) nicht schon dadurch relativiert, [X.] die dortigen The-- 12 -rapeuten als Zeugen ausgesagt haben, es sei von ihnen aus therapeutischen[X.]in solcher Druck nicht aust worden. Wie die [X.]sich hierzûert haben, teilt das Urteil nicht mit; die uûerung des [X.] Prof. [X.]. , die [X.] sei trotz gravierender hyste-rischer Symptomatik und hochgradiger Suggestibilitt "nicht gehindert", reali-ttsbezogen auszusagen, erscft das Beweisthema nicht.4. Der Senat hat von der Mlichkeit Gebrauch gemacht, die Sache ge-mû § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes [X.] zurckzuverweisen.[X.] [X.] Rothfuû Fischer Elf
Meta
12.06.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 2 StR 107/02 (REWIS RS 2002, 2855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2855
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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