Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 1 StR 33/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2929

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[X.]in der Strafsachegegenwegengewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2002 gemß § 349Abs. 4 [X.] beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. September 2002 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe: [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und ban-denmßigen Einschleusens von mehreren [X.] in zehn Fllen zuder Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision [X.] hat mit einer Verfahrensrüge (§ 261 [X.]) Erfolg.Nach den Feststellungen des [X.] vermittelte der Ange-klagte im Rahmen einer vielköpfigen Schleuserorganisation zusammenmit seiner Ehefrau gegen Bezahlung von seiner Bar in S. /Schweizaus Auslr, die nicht die für einen Aufenthalt in [X.] [X.] Papiere hatten, an Fahrer, welche die Einreisewilligen von [X.] [X.] brachten.- 3 -Dazu gewann der Angeklagte [X.] , [X.]und J. . In der [X.] vom 19. Mai 1999 bis zum 5. Juni 1999frte [X.] zwei Schleusungsfahrten durch mit [X.] bzw.sieben [X.]. Am 2. Juli 1999 transportierten [X.]und [X.] dreiundzwanzig Jugoslawr den [X.] illegal nach [X.]. Zwischen dem30. September und dem 18. November 1999 schleuste J. sechs-mal jeweils mindestens vier Auslr und am 28. November 1999 dreiJugoslawen und vier [X.]. Die gestigen Fahrer wurden wegen ihrerTaten - [X.]bislang nur wegen der Tat vom 28. November 1999 - be-reits rechtskrftig zu vergleichsweise geringen Freiheitsstrafen verurteilt.[X.] angefochtene Urteil lt rechtlicher Nachprfung nicht stand.a) Die Beweiswrdigung des [X.] ist lckenhaft, wie diezulssig erhobene Verfahrensrfweist. Die Revision beanstandet [X.], [X.] das [X.] ein wesentliches Ergebnis der Beweisauf-nahme - hier eine als wahr unterstellte Behauptung - nicht in die Beweis-wrdigung eingestellt und nicht erwogen hat.aa) Die Verurteilung des Angeklagten beruht [X.] Angaben der drei oben genannten Fahrer, die den Angeklagten [X.] als Auftraggeber identifizierten. Den [X.] zwar nicht zuentnehmen, ob und ggf. wie sich der Angeklagte eingelassen hat. [X.] ergibt jedoch, [X.] gestige Einlassungen je-- 4 -denfalls nicht vorlagen. Die Feststellungen zur Tatbeteiligung der [X.] Angeklagten, die sich noch in [X.] in Auslieferungshaft befindet,basieren vor allem auf Angaben des [X.]. In der [X.] gegen den Angeklagten konnte nur der Zeuge [X.] als Zeuge vernommen werden. [X.] und J. erschienen nicht, obgleich beide die Ladung in [X.] erhalten ha[X.]n. Deren —polizeiliche und richterliche Aussagenfi (in den gegen diesegerichteten Verfahren) wurden verlesen.bb) Der Angeklagte beantragte wrend der Hauptverhandlung,Rechtsanwalt [X.]. aus [X.] zu vernehmen, zum [X.] Tatsache, [X.] [X.] am 12. Mrz 2001 bei [X.]. erschienen ist und folgende - schriftliche und von [X.]un-terschriebene - Erklrung abgegeben [X.] heutigem Datum werde ich von [X.]Da. ,Tochter der [X.]. , in Kenntnis gesetzt, dass letztere vonden [X.] Brden auf Anweisung der [X.] Brdenwegen Verletzung des [X.] Bundesgesetzes r die Einwan-derung festgenommen worden ist. Fr dieses Vorgehen haben [X.] auch von Protokollen Gebrauch gemacht, die [X.] [X.] diktiert und unterschrieben worden sind. Aus diesem Grunderklre ich hiermit, dass meine Bekanntschaft mit Frau [X.]. sich allein auf die Tatsache beschrkt, dass ich seit r 10Jahren Kunde des Cafés bin, das dem Ehemann der oben [X.]. Ich erklre daher, dass die Protokolle, die meineperslichen Daten angeben, nicht der Wirklichkeit entsprechen, dadie Vergehen, fr die [X.] die [X.] Brden zu einer Frei-heitsstrafe von 30 Monaten verurteilt haben, ohne Beihilfe der obenerwten [X.]. , [X.] Staatsrgerin, 1956,wohnhaft in S. Schweiz begangen wurden, und ich best-tige, dass ich nie davon Kenntnis hatte, dass [X.]. diese- 5 -Arten illegaler Aktivitten aust tte.fi (So der Wortlaut derÜbersetzung des ebenfalls rgebenen Originals in italienischerSprache.)Die Vernehmung des Zeugen hat die Strafkammer [X.] § 244Abs. 3 Satz 2 letzte Alt. [X.] abgelehnt. [X.] Beweisthema wird als wahrunterstellt.fiIn den [X.] sich zu der als wahr unterstellten [X.] kein Wort. Die Erklrung wird nicht erwt.cc) Dies ist nicht frei von [X.].Der Beweiswrdigung sind alle in der Hauptverhandlung erhobe-nen Beweise zugrunde zu legen (§ 261 [X.]). In den schriftlichen [X.] sich dies widerspiegeln unter Darlegung der wesentli-chen Aspekte der Beweisfrung, soweit dies zu deren Verstis undzur Überprfung des Urteils notwendig ist (§ 267 Abs. 1 Satz 2 [X.]).Beweiserhebungen, die sich fr die Beweisfrung als bedeutungslosherausstellen, rfen keiner Erw. Dies gilt auch fr - zchstals erheblich angesehene - entlastende Tatsachen, deren [X.] einem entsprechenden Beweisantrag als wahr unterstellt wurde.Die Urteilsgrmssen sich somit nicht stets mit einer als wahrunterstellten Behauptung auseinandersetzen. Eine Stellungnahme istaber dann erforderlich, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie [X.] mit der [X.] in Einklang gebracht [X.], oder wenn aus sonstigen Grsdrckliche Errterung- 6 -der als wahr unterstellten Tatsache die berlegungen des [X.] lckenhaft bleiben ([X.]St 28,310,311; [X.]R [X.] § [X.], unzureichende, 11; [X.] NStZ-RR 2001,261).Hier war zur Beurteilung der Glaubwrdigkeit des [X.] [X.] eine Auseinandersetzung mit seiner bei Rechtsanwalt [X.]. in [X.] am 12. Mrz 2001 abgegebenen schriftlichen Erklrung [X.] der Beweiswrdigung unverzichtbar.Die Strafkammer sttzte nicht nur den Schuldspruch im ersten [X.] ausschlieûlich auf diesen Zeugen. Sie sah durch seine Angabenzudem die Glaubwrdigkeit des Zeugen [X.]besttigt und meintedeshalb einem Alibibeweis fr die -gewichtigste- Tat am 2. Juli 2001durch Vernehmung eines Auslandszeugen [X.] § 244 Abs. 5 Satz 2[X.] nicht nachgehen zu mssen. [X.] bezichtigte sich [X.]in seiner schriftlichen Erklrung nunmehr der , er habedie Ehefrau des Angeklagten mit seinen Angaben in [X.] zu [X.] belastet. [X.] hinaus distanzierte sich [X.]von sei-nen frren Angaben insgesamt. Dies tte eingehender Errterung be-durft. In diese wre einzubeziehen gewesen, [X.] [X.] es [X.] hatte, in der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen, deshalb aufdie Verlesung seiner frren Aussagen bei Polizei und [X.] zurck-gegriffen werden muûte und [X.] es sich dabei lediglich um Beschuldig-tenvernehmungen handelte.Dicke in der Beweiswrdigung wird nicht durch die [X.] den Urteilsgr¹auf den [X.] der Kammer in der [X.] -handlung zu diesem Beweisantragª im Zusammenhang mit den [X.] zum Verzicht auf die Ladung des als Alibizeuge benannten ProfessorDr. [X.]. , [X.]. Eine Verweisung auf andere Dokumente ist in [X.] im Umfang des § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.], d.h. bei [X.], statthaft. Hinweise auf Schriften sind in den Urteilsgrfrdas Revisionsgericht grundstzlich unbeachtlich (vgl. LR-Gollwitzer [X.]25. Aufl. § 267 Rdn. 9). Zwar teilt hier die Revisionsbegrmit einerder VerfahrensrInhalt des Ablehnungsbeschlusses mit, so [X.]der [X.] von dessen Inhalt Kenntnis hat. [X.] die darinenthaltenen knappen Ausfrungen zur Glaubwrdigkeit des [X.] nicht. Der Satz, [X.] Glaubwrdigkeit wird trotz der vorgelegtenErklrung von ihm [X.] einer falschen Mittterschaft von Frau [X.]vom Gericht [X.] seiner Aussage gegen [X.] nicht [X.] ein mliches Ergebnis der gebotenen Errterung wiedergeben, er-setzt diese aber nicht.Der [X.] vermag nicht [X.], [X.] die [X.] der Erklrung des [X.]in die [X.] Angaben auch hinsichtlich des Angeklagten anders beurteilt [X.]. Damit ist auch eine andere Bewertung der Aussagen der Zeugen [X.] und [X.]nicht [X.]. Auf den Angaben dieser dreiPersonen beruht das Urteil. Die Sache muû deshalb insgesamt neu ver-handelt und entschieden werden.b) Auf die weiteren Rkommt es deshalb nicht mehr an, insbe-sondere nicht auf die ebenfalls beanstandete Ablehnung der [X.] Zeugen Professor Dr. [X.]. , [X.], zum Beweis dafr,- 8 -[X.] sich der Angeklagte vom 15. Juni bis zum 8. Juli 1999 -also auchwrend der Haupttat am 2. Juli 1999- im ¹Serbischen Klinikzentrumª in[X.] befand [X.] § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Ob der dazu vorgelegte¹Entlassungsscheinª echt ist bzw. ob der Angeklagte wrend der ange-gebenen [X.] tatschlich in der [X.] in [X.] lag, wird die nunmehr mitder Sache befaûte Strafkammer sinnvollerweise schon vor der [X.] im Freibeweis herauszufinden versuchen. Denn zur Klrung [X.] des § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] steht auch das Freibe-weisverfahren zur Verf([X.]R [X.] § 244 Abs. 5 Satz 2, [X.], 5 und 6). Herr Ri[X.] Nack ist erkrankt.[X.] [X.] [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 33/02

06.06.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 1 StR 33/02 (REWIS RS 2002, 2929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2929

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