Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 1 StR 304/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1642

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. September 2004 be-schlossen:
1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2004 zur Anbringung der im Schriftsatz des Pflichtverteidi[X.] Rechtsanwalt [X.]vom 9. Juni 2004 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Der Revisionsbegründungsschriftsatz des Pflichtverteidi[X.] ist we-gen eines von der Angeklagten nicht zu vertretenden Ausfalls des Te-lefaxgeräts der Geschäftsstelle des [X.] infolge eines vorher empfangenen umfangreichen Schriftsatzes eines weiteren [X.] - [X.] nicht mehr vor Ablauf der [X.]. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz ent-haltenen Verfahrensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11). Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 StPO ist unbegründet. Nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muß erst dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen werden, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, daß die vernom-mene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des [X.] sind - gerade bei Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatver-dachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überge-gangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschul-digtenrechte umgangen werden (BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Gegen die bis dahin unbescholtene Angeklagte, eine zur Tatzeit 54 Jahre alte Fachlehrerin, drängte sich allein aus dem Umstand, daß sie zum Zeitpunkt der Tötung ihrer Mutter im Haus sich aufhielt, [X.] kein so starker Tatverdacht auf, als nicht ein Tatmotiv für die Ermittlungsbeamten offen erkennbar wurde oder mögliche Fremdein-wirkungen negativ abgeklärt waren. Insoweit lagen aber die [X.] der Überprüfung des erst gegen 16.00 Uhr bekannt gewordenen Kellerzugangs zum Tatortanwesen erst nach 18.00 Uhr und somit [X.] zeitgleich mit dem Ende der Zeugenvernehmung der Angeklagten vor. Auch aus dem Umstand, daß die Angeklagte am späten [X.] im [X.] zur sachbearbeitenden Polizeidienststelle für die Zeugenvernehmung mitfuhr, ergibt sich kein äußerer Befund dahin-gehend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom - 4 - hend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom Sachver-halt nicht vergleichbar BGHSt 38, 214, 228). Bestätigt wird dies durch den Umstand, daß der ebenfalls mitfahrende Oberstaatsanwalt, der die Ermittlungen leitete, der Angeklagten beim Aussteigen [X.], was er nach eigenem Bekunden nicht getan hätte, hätte zum da-maligen Zeitpunkt gegen sie ein auch nur entfernter Tatverdacht be-standen. Gegen eine solche Annahme sprechen schließlich auch die Feststellungen des Tatrichters, wonach die Angeklagte bis gegen 18.15 Uhr im Besitz ihres Mobiltelefons belassen wurde und auf der Dienststelle teilweise unbeaufsichtigt war, so daß sie frei telefonieren konnte. Wahl
[X.]

Kolz

Hebenstreit

Graf

Meta

1 StR 304/04

15.09.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 1 StR 304/04 (REWIS RS 2004, 1642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1642

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.