Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. 4 StR 151/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1017

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[X.] vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des [X.] vom 21. Januar 2004 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zu Einlegung der
Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2003 werden verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. - 3 -

Gründe:
[X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 29. Januar 2003 we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet-zung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis ent-zogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde [X.], ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach der in Anwesenheit des Angeklagten erfolgten Verkündung des Urteils wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt; Erklärungen hierzu wurden nicht abgege-ben ([X.], [X.]. [X.]).
1. Mit Schriftsatz vom 7. August 2003, eingegangen beim [X.] am 8. August 2003, beantragte die neue Verteidigerin des Angeklagten (Rechtsanwältin [X.]) die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil zuzulassen und für den Fall der Verwerfung des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsein-legungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des [X.] führte sie aus, der [X.] Rechtsanwalt [X.]

habe dem [X.] nach der Verhandlung erklärt, daß er gegen das Urteil Revision ein-legen werde. Der Angeklagte sei daher davon ausgegangen, daß dies [X.] geschehen sei. Weil er aber von dem Verteidiger nichts mehr zum [X.] gehört habe, habe er Rechtsanwalt [X.] mit Schreiben vom 28. Juli 2003 am 5. August 2003 die Vollmacht - 4 - zur Vertretung seiner Interessen entzogen und diese nunmehr ihr - Rechtsanwältin [X.] - erteilt.
2. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004, eingegangen beim [X.] am 22. Januar 2004, hat sich Rechtsanwalt [X.]zum Verteidiger des Ange-klagten bestellt und beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zu Einlegung und Begründung der Revision zu gewähren; gleichzeitig legte er Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß sowohl der Angeklagte als auch der Vater des Angeklagten den Verteidiger Rechtsanwalt [X.] unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit der [X.] beauftragt hätten und der Verteidiger daraufhin erklärt habe, daß er die Frage des Rechtsmittels bei seinem nächsten Besuch des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt besprechen werde. Bei diesem Besuch habe der Angeklagte dem Verteidiger eindeutig erklärt, daß er Revision einlegen solle. In einem Brief an den Verteidiger habe er diesen Auftrag wiederholt. Trotzdem habe der Verteidiger, wie der Angeklagte erst im April 2003 von Rechtsanwalt [X.] erfahren habe, keine Revision eingelegt. Er habe dann den Verteidiger beauftragt, alle rechtlichen Schritte zu veranlassen, um die Folgen der Fristversäumnis zu beseitigen. Rechtsanwalt [X.] sei jedoch untätig geblieben, weshalb der Angeklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2003 das Mandatsverhältnis gekündigt habe und Rechtsanwältin [X.] mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden sei. Diese habe das Mandat im Dezember 2003 niedergelegt. Der Angeklagte habe sodann am 14. Januar 2004 Rechtsanwalt [X.]beauftragt, alle notwendigen rechtlichen Schritte zur Durchführung des Revisionsverfahrens einzuleiten. Da der Angeklagte bis zum 14. Januar 2004 keine Kenntnis von den gesetzlichen [X.] gehabt - 5 - [X.] gehabt und sich auf seine Verteidiger verlassen habe, beantrage er auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-säumens der [X.].
3. Weil der Schriftsatz vom 21. Januar 2004 infolge eines Versehens der Anwaltskanzlei erst am 22. Januar 2004 beim [X.] einging, hat Rechts-anwalt [X.]am 22. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch wegen Versäumung dieser Wiedereinsetzungsfrist beantragt.

4. Mit Beschluß des [X.]s Stralsund vom 27. Januar 2004 wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 7. August 2003 als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist rechtskräftig.
5. Der zum Verfahrensgang befragte Verteidiger Rechtsanwalt [X.] hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2004 erklärt, daß zwischen ihm und dem Ange-klagten nach der Verkündung des Urteils vereinbart worden sei, abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt. Weil diese gegen das Urteil nicht vorgegangen sei, habe er "rücksprachegemäß" auch keine Revision [X.], was er dem Angeklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2003 mitgeteilt habe. Der Angeklagte bestreitet diese Darstellung seines damaligen [X.]. I[X.]
1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des [X.] vom 21. Januar 2004, der - verspätet - erst am 22. Januar 2004 beim [X.] einging, zu gewähren, weil ihn an der [X.] - [X.] einging, zu gewähren, weil ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Die übrigen Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben dagegen keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die [X.]sfrist einzuhalten (§§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vielmehr spricht der Akteninhalt dafür, daß der [X.], wie sein Verteidiger, Rechtsanwalt [X.] , dargelegt hat, kein Rechtsmittel einlegen wollte. In einem persönlichen Schreiben an das [X.] vom 4. März 2003 ([X.], [X.]. [X.]), in dem er um Zustellung des Urteils und privater Post bat, hat der Angeklagte u.a. ausgeführt: "Da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist, ist dieses mithin rechtskräftig". [X.] ging der Angeklagte [X.] entgegen seinem Vortrag und ohne dies damals in Frage zu stellen - bereits im März 2003 davon aus, daß das Urteil rechtskräftig ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur [X.] liegen daher nicht vor (vgl. [X.] 47. Aufl. § 44 Rdn.5). - 7 - 3. Da die Anträge auf Wiedereinsetzung erfolglos bleiben, ist die [X.], weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Tepperwien Maatz Kuckein

Athing

[X.]

Meta

4 StR 151/04

26.10.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. 4 StR 151/04 (REWIS RS 2004, 1017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1017

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