Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. 2 StR 150/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3624

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[X.] vom 11. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 9. Januar 2005 vorgetragenen Verfahrensrügen 3 und 4 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung, die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte am 10. Januar 2005, dem Tage des Ablaufs der [X.], den 47seitigen Revisionsbe-gründungsschriftsatz per Fax dem [X.] übersandt. Aufgrund nicht mehr aufklärbarer Umstände wurden die letzten neun Seiten des Faxes dort nicht empfangen. Der mit der Post übersandte vollständige Schriftsatz ging am - 3 - 12. Januar 2005, also verspätet, beim [X.] ein. Die Verteidigerin erfuhr dies erst durch die Antragsschrift des [X.].

Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der [X.] zu gewäh-ren. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in an-derer Weise form- und fristgerecht begründet wurde. Anders aber als in den Fällen, in denen nach Fristablauf neue [X.] durch bisher nicht erhobene Verfahrensrügen geführt werden sollen, ist hier durch technische Probleme bei der Faxübermittlung der vorhandene [X.] nicht vollständig übertragen worden. Dies begründet [X.] die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der nicht vollständig bzw. überhaupt nicht per Fax übertragenen Verfahrensrügen (vgl. [X.]St 31, 161, 163; [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 11; [X.], Beschluß vom 15. September 2004 - 1 StR 304/04). 2. Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 7. April 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Rüge, der Verteidigerin sei nicht genügend Vorbereitungszeit für ihr [X.] gegeben worden, bemerkt der [X.] ergänzend: Wieviel Vorbereitungszeit für ein Plädoyer benötigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweieinhalb Stunden in einem Verfahren mit neun Hauptverhandlungstagen, in dem 33 Zeugen und drei Sachverständige gehört worden sind, ist, wenn sich der Verteidiger nicht bereits im Vorfeld auf sein Plädoyer vorbereitet hat, objek-tiv sehr kurz bemessen. Wenn ein Verteidiger sich nicht in der Lage sieht, nach einer solch kurzen Vorbereitungszeit ein der Sache angemessenes Plädoyer - 4 - zu halten, entspricht es allerdings seiner Aufgabe und liegt in seiner Verant-wortung, dies dem Gericht gegenüber zu erkennen zu geben und um eine wei-tere Unterbrechung der Hauptverhandlung, ggf. bis zum nächsten Verhand-lungstag, nachzusuchen. Hält der Verteidiger hingegen nach der vom [X.] vorgenommenen zweieinhalbstündigen Unterbrechung der [X.] sein Plädoyer, ohne zu erkennen zu geben, daß die Vorbereitungs-zeit nicht gereicht hat, ist davon auszugehen, daß er tatsächlich in der Lage war, sich genügend auf sein Plädoyer vorzubereiten. Für das Gericht besteht auch aus Gründen der Fürsorgepflicht unter diesen Umständen kein Anlaß, von sich aus die Hauptverhandlung erneut zu unterbrechen. Dafür, daß hier die Verteidigerin nach der Unterbrechung von zweieinhalb Stunden zu erkennen gegeben hat, daß sie weiterhin auf das Plädoyer nicht genügend vorbereitet gewesen sei, hat die Revision nichts vorgetragen. [X.] Fischer

Roggenbuck

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2 StR 150/05

11.05.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. 2 StR 150/05 (REWIS RS 2005, 3624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3624

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