Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 3 PKH 2/15, 3 PKH 2/15 (3 B 38/15)

3. Senat | REWIS RS 2016, 15145

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann für die Durchführung des [X.]eschwerdeverfahrens [X.]VerwG 3 [X.] 38.15 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des [X.] vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine [X.]eschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem [X.]eruflichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]) wegen berufsbezogener Nachteile infolge einer Degradierung vom Unteroffizier zum Gefreiten. Er wurde am 5. September 1989 zum Wehrdienst bei der [X.] einberufen, im Januar 1990 zum Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren ernannt und bei den [X.] als Oberfunker eingesetzt. Am 27. Juni 1990 beantragte er, zum 31. August 1990 entlassen zu werden. Daraufhin wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in ein solches der Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt und er zum Gefreiten degradiert. Aus dem Grundwehrdienst wurde der Kläger zum 31. August 1990 entlassen. Anfang 2008 beantragte er, ihn wegen der Degradierung verwaltungsrechtlich und beruflich zu rehabilitieren. [X.]eide Anträge lehnte der [X.]eklagte mit gesonderten [X.]n ab. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und Klagen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die in einer gemeinsamen Klageschrift enthaltenen [X.]egehren, die [X.] und Widerspruchsbescheide aufzuheben sowie festzustellen, dass die Degradierung und die Änderung des [X.] im Sinne des [X.] waren und den [X.]eklagten zur Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung zu verpflichten, in zwei gesonderten Verfahren angelegt und bearbeitet. Der Kläger wandte sich gegen die Kostenansätze für die Verfahren und lehnte nach Erfolglosigkeit der Erinnerung und [X.]eschwerde die [X.]erichterstatterin des [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ab. Gegen die Ablehnung des [X.]efangenheitsgesuchs legte der Kläger [X.]eschwerde zum [X.] ein, die ebenfalls erfolglos blieb. Die Klage auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach dem [X.]eruflichen Rehabilitierungsgesetz hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 abgewiesen.

3

Die Prüfung der [X.]eschwerdegründe des Verfahrens [X.]VerwG 3 [X.] 38.15, die der Kläger zur [X.]egründung seines [X.] anführt, ergibt, dass die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des [X.] aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

4

Der Kläger macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die zuständige Kammer des [X.] habe unter [X.]eteiligung der [X.]erichterstatterin entschieden, obwohl er diese wegen [X.]efangenheit abgelehnt und das Verwaltungsgericht den [X.]efangenheitsantrag willkürlich zurückgewiesen habe.

5

Diese Rüge greift nicht durch. Dies hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren gleichen Rubrums [X.]VerwG 3 PKH 3.15 im Einzelnen begründet und hierzu ausgeführt:

a) ...

Die [X.]eschwerde erkennt richtig, dass mit einer Verfahrensrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, ein [X.]efangenheitsgesuch sei fehlerhaft beschieden worden. Die Ablehnung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO eine unanfechtbare Zwischenentscheidung und unterliegt nicht der [X.]eurteilung des Revisionsgerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgericht kann aber trotz Unanfechtbarkeit der Zwischenentscheidung nachprüfen, ob wegen deren Fehlerhaftigkeit die anfechtbare Endentscheidung (hier der Gerichtsbescheid) gegen eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie verstößt. Das kommt in [X.]etracht, wenn die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) verletzt wird, weil die Entscheidung über den [X.]efangenheitsantrag auf Willkür beruht oder das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung [X.]edeutung und Tragweite des Anspruchs auf [X.] verkannt hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 - juris Rn. 57). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

b) Der Kläger leitet die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO daraus ab, dass die [X.]erichterstatterin die von ihm eingereichte einheitliche Klageschrift unter zwei Aktenzeichen bearbeitet habe, ohne dass die Kammer einen Trennungsbeschluss nach § 93 Satz 2 VwGO gefasst habe. Er hält dieses Vorgehen für grob rechtswidrig und meint der Sache nach, es habe dazu gedient, ihn durch den Wegfall der [X.] bei [X.]earbeitung unter einem Aktenzeichen kostenmäßig zu belasten. Das trifft nicht zu. Es ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht sachwidrig, für die Anfechtung von zwei eigenständigen Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (hier dem [X.] einerseits und dem [X.]eruflichen Rehabilitierungsgesetz andererseits), zwei Klageverfahren anzulegen (so bereits [X.], [X.]eschluss vom 14. März 2014 - 2 VO 3/14). Dass die Verfahren auch unter einem Aktenzeichen hätten geführt werden können und dies für den Kläger unter Prozesskostengesichtspunkten möglicherweise günstiger gewesen wäre, ändert hieran nichts (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Juli 1981 - 4 [X.] 75 und 76.81 - [X.]uchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5 und vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 2). Aus der Anlegung zweier Klageverfahren die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der [X.]erichterstatterin ableiten zu wollen, liegt in jeder Hinsicht fern.

6

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die [X.]eschwerde [X.]VerwG 3 [X.] 38.15.

Meta

3 PKH 2/15, 3 PKH 2/15 (3 B 38/15)

03.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Meiningen, 15. April 2015, Az: 8 K 59/13 Me, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 3 PKH 2/15, 3 PKH 2/15 (3 B 38/15) (REWIS RS 2016, 15145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15145

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