Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 3 PKH 3/15, 3 PKH 3/15 (3 B 39/15)

3. Senat | REWIS RS 2016, 15149

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Gegenstand

Rechtsstaatswidrigkeit der Degradierung eines NVA-Grenzsoldaten


Leitsatz

1. Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn mehrere Klagebegehren, die ein Kläger zur Erreichung der Gebührendegression in einer Klageschrift zusammengefasst hat, die aber nicht in einem zwingenden Sachzusammenhang stehen, vom Verwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von vornherein als getrennte Verfahren angelegt und weiterbearbeitet werden.

2. Zur Rechtsstaatswidrigkeit der Degradierung eines NVA-Grenzsoldaten, der seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Unteroffizier auf Zeit beantragt hatte.

Gründe

1

[X.]em Kläger kann für die [X.]urchführung des [X.]eschwerdeverfahrens [X.]VerwG 3 [X.] 39.15 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des [X.] vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine [X.]eschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

[X.]er Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem [X.] ([X.]) wegen einer [X.]egradierung vom Unteroffizier zum Gefreiten. Er wurde am 5. September 1989 zum Wehrdienst bei der [X.] einberufen, im Januar 1990 zum Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren ernannt und bei den [X.] als [X.] eingesetzt. Am 27. Juni 1990 beantragte er, zum 31. August 1990 entlassen zu werden. [X.]araufhin wurde sein [X.]ienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in ein solches der Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt und er zum Gefreiten degradiert. Aus dem Grundwehrdienst wurde der Kläger zum 31. August 1990 entlassen. Anfang 2008 beantragte der Kläger, ihn wegen der [X.]egradierung verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren. [X.]iesen Antrag lehnte der [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 20. August 2012 ab. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. [X.]as Verwaltungsgericht hat seine Klageabweisung damit begründet, dass die [X.]egradierung zum Gefreiten weder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar gewesen sei noch der politischen Verfolgung gedient habe. Ein [X.]ienstverhältnis des aktiven Wehrdienstes auf [X.] habe nach § 2 Abs. 2 der [X.]ienstlaufbahnordnung - [X.] -, der auf Angehörige der [X.] entsprechend anwendbar sei, in das [X.]ienstverhältnis eines Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt werden können, wenn bestimmte Gründe den Einsatz des Soldaten in den vorgesehenen oder ausgeübten [X.]ienststellungen nicht erlaubten. [X.]as sei bei dem Kläger der Fall gewesen. Zwar habe er weder mangelhafte Leistungen erbracht noch gegen die militärische [X.]isziplin verstoßen, jedoch hätten "andere Gründe" seinen Einsatz in der vorgesehenen oder damals ausgeübten [X.]ienststellung nicht erlaubt. Aufgrund seines Entlassungsgesuchs sei eine weitere Verwendung als Unteroffizier auf [X.] weder in der damals ausgeübten noch in einer anderen, u.U. vorgesehenen [X.]ienststellung möglich gewesen. [X.]er Kläger sei noch zur Ableistung des Grundwehrdienstes von 18 Monaten verpflichtet gewesen, habe diesen bei Stellung seines Entlassungsgesuchs aber nur etwa zur Hälfte abgeleistet. Im Grundwehrdienst sei ein Einsatz in der ausgeübten [X.]ienststellung nicht möglich gewesen. Ein Soldat im Grundwehrdienst habe keinen [X.] erreichen können. [X.]ie vorzeitige Entlassung habe mithin zu seiner [X.]egradierung führen müssen. [X.]ie einschlägige Vorschrift der [X.]ienstlaufbahnordnung sei auch unabhängig von einem [X.]isziplinarverfahren anwendbar.

3

[X.]ie Prüfung der [X.]eschwerdegründe des Verfahrens [X.]VerwG 3 [X.] 39.15, die der Kläger zur [X.]egründung seines [X.] anführt, ergibt, dass die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des [X.] aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Es liegt keiner der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] vor.

4

1. [X.]as Verwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung nicht im Sinne des § 138 Nr. 1 [X.] unvorschriftsmäßig besetzt.

5

a) [X.]er Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht unter [X.]eteiligung der [X.]erichterstatterin entschieden hat, obwohl er diese wegen [X.]efangenheit abgelehnt und das Verwaltungsgericht den [X.]efangenheitsantrag willkürlich zurückgewiesen habe. [X.]iese Rüge greift nicht durch. [X.]ie [X.]eschwerde erkennt richtig, dass mit einer Verfahrensrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, ein [X.]efangenheitsgesuch sei fehlerhaft beschieden worden. [X.]ie Ablehnung ist nach § 146 Abs. 2 [X.] eine unanfechtbare Zwischenentscheidung und unterliegt nicht der [X.]eurteilung des Revisionsgerichts (§ 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). [X.]as Revisionsgericht kann aber trotz Unanfechtbarkeit der Zwischenentscheidung nachprüfen, ob wegen deren Fehlerhaftigkeit die anfechtbare Endentscheidung (hier der Gerichtsbescheid) gegen eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie verstößt. [X.]as kommt in [X.]etracht, wenn die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 [X.]) verletzt wird, weil die Entscheidung über den [X.]efangenheitsantrag auf Willkür beruht oder das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung [X.]edeutung und Tragweite des Anspruchs auf [X.] verkannt hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 - juris Rn. 57). [X.]avon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

6

b) [X.]er Kläger leitet die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 42 ZPO daraus ab, dass die [X.]erichterstatterin die von ihm eingereichte einheitliche Klageschrift unter zwei Aktenzeichen bearbeitet habe, ohne dass die Kammer einen Trennungsbeschluss nach § 93 Satz 2 [X.] gefasst habe. Er hält dieses Vorgehen für grob rechtswidrig und meint der Sache nach, es habe dazu gedient, ihn durch den Wegfall der [X.] bei [X.]earbeitung unter einem Aktenzeichen kostenmäßig zu belasten. [X.]as trifft nicht zu. Es ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht sachwidrig, für die Anfechtung von zwei eigenständigen Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (hier dem [X.] einerseits und dem [X.]eruflichen Rehabilitierungsgesetz andererseits), zwei Klageverfahren anzulegen (so bereits [X.], [X.]eschluss vom 14. März 2014 - 2 VO 3/14). [X.]ass die Verfahren auch unter einem Aktenzeichen hätten geführt werden können und dies für den Kläger unter Prozesskostengesichtspunkten möglicherweise günstiger gewesen wäre, ändert hieran nichts (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Juli 1981 - 4 [X.] 75 und 76.81 - [X.]uchholz 310 § 93 [X.] Nr. 5 und vom 17. September 2012 - 7 A 22.11 - juris Rn. 2). Aus der Anlegung zweier Klageverfahren die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der [X.]erichterstatterin ableiten zu wollen, liegt in jeder Hinsicht fern.

7

2. [X.]ie [X.] ist unbegründet. [X.]er Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, dass er vor und nach seiner [X.]egradierung dieselbe [X.]ienststellung "[X.]" innegehabt habe und dass Unteroffiziere an anderen Standorten der [X.] auf Gesuch ohne [X.]egradierung vor [X.]eendigung der regulären [X.]ienstzeit entlassen worden seien. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör scheidet jedoch aus, wenn der [X.]eteiligte eine zumutbare Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Hat das Verwaltungsgericht wie hier durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der [X.]eteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 [X.]). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann er sich zu den aus seiner Sicht übergangenen oder unzureichend gewürdigten Gesichtspunkten äußern. [X.]er [X.]eteiligte hat zwar nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 [X.] die Wahl zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. [X.]as enthebt ihn aber nicht von der auch sonst bestehenden Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. März 1999 - 8 [X.] 252.98 - [X.]uchholz 428 § 18 VermG Nr. 7 - juris Rn. 4, vom 17. Juli 2003 - 7 [X.] 62.03 - [X.]uchholz 310 § 135 [X.] Nr. 4 - juris Rn. 14 und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 [X.] - juris Rn. 21). [X.]er Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des [X.] auf die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen worden. Er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

8

3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auch insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die [X.]eibehaltung seiner [X.]ienststellung als [X.] nicht gewürdigt. [X.]ei [X.]erücksichtigung dieses Vorbringens hätte das Gericht zu der Entscheidung kommen können, dass § 2 Abs. 2 [X.]ienstlaufbahnordnung - [X.] - nicht anwendbar und eine [X.]egradierung nicht zulässig gewesen sei. [X.]ei [X.]erücksichtigung der allgemeinen Praxis bei Anträgen auf vorzeitige Entlassung müsse seine [X.]egradierung als unverhältnismäßige Sanktion des Entlassungsgesuchs bewertet werden.

9

[X.]amit rügt der Kläger Fehler der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.], die grundsätzlich der materiellen Rechtsanwendung zuzuordnen sind und nur unter engen Voraussetzungen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ergeben. Als Verfahrensmangel ist nur rügefähig, ob das [X.] von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, in [X.]ezug auf [X.][X.]R-Recht auch, ob es hinreichende Anstrengungen unternommen hat, den Inhalt des für einschlägig erachteten [X.][X.]R-Rechts zu ermitteln ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - [X.] 2015, 208 - juris Rn. 11); ein Verfahrensmangel kann zudem bei einem Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung vorliegen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. September 2013 - 7 [X.] 2.13 - juris Rn. 17 und vom 21. September 2011 - 5 [X.] 11.11 - juris Rn. 9). Soweit es um Verfahrensmängel in diesem Sinne geht, ist die Rüge bereits unzulässig; sie hätten nur mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können.

Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die [X.]eteiligten zwar, wie gesagt, nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 [X.] wählen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Entscheiden sie sich für eine Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sie sich aber auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage einlassen. [X.]ie [X.]eteiligten können mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten. [X.]as folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Revisionsgericht und [X.]. Soweit es um behebbare Mängel der Tatsachenfeststellung geht, ist das Verwaltungsgericht das sachnähere Gericht. [X.]er Antrag auf mündliche Verhandlung ist der gegebene Rechtsbehelf, um insoweit unterlaufene Verfahrensfehler durch das sachnähere Gericht zu beheben. [X.]ieselbe Wertung liegt § 134 Abs. 4 [X.] zugrunde. Auch bei der Sprungrevision können die [X.]eteiligten zwischen Rechtsmitteln wählen, welche die Sache an das Revisionsgericht oder an das [X.]erufungsgericht als weiterer Tatsacheninstanz bringen. Entscheiden sie sich für die Revision, müssen sie sich mit der festgestellten Tatsachengrundlage abfinden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Juli 2003 - 7 [X.] 62.03 - [X.]uchholz 310 § 135 [X.] Nr. 4 - juris Rn. 17 und vom 11. Januar 2006 - 7 [X.] 70.05 - [X.] 2006, 282 - juris Rn. 20; [X.]amberger, in: [X.], [X.], 2011, § 84 Rn. 26; [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 25; [X.], in: [X.], [X.], 2013, § 84 Rn. 47). Auch Feststellungen zum Inhalt von [X.][X.]R-Recht, das - wie hier - nicht als [X.]undesrecht fortgilt, betreffen Tatsachen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 12.14 - [X.] 2015, 208 - juris Rn. 11).

Selbst wenn die Rüge zulässig wäre und die Feststellungen des [X.] zum Inhalt des [X.][X.]R-Rechts verfahrensfehlerhaft sein sollten, würde die Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auf dem Verfahrensmangel beruhen. Zwar weist die [X.]eschwerde nachvollziehbar darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zum Inhalt des herangezogenen [X.][X.]R-Rechts in sich nicht stimmig scheinen, weil nur die Entlassung aus dem [X.]ienstverhältnis des Unteroffiziers, nicht aber schon das Gesuch darum die Fortsetzung des Wehrdienstes im Grundwehrdienst hätte erforderlich machen können. Ein daraus möglicherweise resultierender Verfahrensmangel ist aber nicht erheblich, wenn sich die Entscheidung unter entsprechender Heranziehung von § 144 Abs. 4 [X.] ersichtlich als richtig darstellt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2011, § 132 Rn. 41 m.w.[X.]). Selbst wenn die [X.]egradierung des [X.] im Recht der [X.][X.]R keine Grundlage gefunden und auch nicht der Rechtspraxis entsprochen haben sollte, fehlen doch im gesamten Vortrag des [X.] Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]egradierung - wie in § 1 Abs. 1 [X.] vorausgesetzt - mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war. Nach § 1 Abs. 2 [X.] ist dies nur der Fall bei Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die durch den eigenen Antrag des [X.] ausgelöste Umwandlung des [X.]ienstverhältnisses für die [X.] vom 15. Juli bis 31. August 1990 und die damit verbundene [X.]egradierung das insoweit erforderliche Gewicht hatten. Über den auf sechs Wochen begrenzten Einkommensverlust hinaus war die [X.]egradierung nicht mit Nachteilen verbunden; der Kläger blieb nach seinem eigenen Vorbringen auf seinem [X.]ienstposten als [X.]. Er ist zudem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - mit der antragsgemäßen vorzeitigen Entlassung auch aus dem Grundwehrdienst wohlwollend behandelt worden.

4. [X.]er von der [X.]eschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund fehlender [X.]egründung liegt ebenfalls nicht vor. Im Sinne des § 138 Nr. 6 [X.] nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie - jedenfalls in maßgeblichen Teilen - so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die [X.]eteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 [X.] 13.13 - [X.]uchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 13 m.w.[X.]). Einfache Unzulänglichkeiten der [X.]egründung, wie sie die [X.]eschwerde geltend macht, beeinträchtigen diese Funktionen der Entscheidungsgründe nicht und sind daher von § 138 Nr. 6 [X.] nicht umfasst.

Meta

3 PKH 3/15, 3 PKH 3/15 (3 B 39/15)

03.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Meiningen, 15. April 2015, Az: 8 K 60/13 Me, Gerichtsbescheid

§ 1 Abs 1 VwRehaG, § 1 Abs 2 VwRehaG, § 42 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, § 84 VwGO, § 93 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 138 Nr 1 VwGO, § 138 Nr 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 3 PKH 3/15, 3 PKH 3/15 (3 B 39/15) (REWIS RS 2016, 15149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15149

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