Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. VI ZR 154/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4444

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 154/08 vom 27. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und von [X.] beschlossen: Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen. Streitwert: bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten 948,46 •; danach 579,47 •.
Gründe: [X.] Die Parteien haben um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 948,46 • nach einem Verkehrsunfall gestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht ihm 368,99 • zuerkannt. Beide Parteien haben dagegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagten haben ihre Revision mit Schrift-satz vom 23. Dezember 2008 zurückgenommen. Der beklagte Versicherer hat während des noch anhängigen Revisionsverfahrens die noch streitige Haupt-forderung nebst Zinsen und Nebenforderungen beglichen. Mit [X.] vom 2. März 2010 haben die Prozessbevollmächtigten des [X.] eine dahin ge-hende Einigung der Parteien mitgeteilt. Die Prozessbevollmächtigten der [X.] haben mit [X.] vom 5. März 2010 dem Senat mitgeteilt, dass die 1 - 3 - noch im Streit stehenden Mietwagenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten überwiesen seien und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden könne. Der Kläger hat sodann mit [X.] vom 6. April 2010 den Zahlungseingang bestätigt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit [X.] vom 15. Juli 2010 haben die Beklagten mitgeteilt, dass Einverständnis mit der Erle-digungserklärung seitens des [X.] bestehe. I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits haben insgesamt die Beklagten als [X.] zu tragen. 2 Soweit das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, ist sein Urteil mit der Zurücknahme der Revision der Beklagten rechtskräftig ge-worden. Für die Tatsacheninstanzen ergibt sich die Pflicht der Beklagten, die Kosten zu tragen, aus § 91 Abs. 1 ZPO; für die Revisionsinstanz folgt sie aus den §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO. 3 Im Übrigen entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. 4 Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die [X.] des vom Berufungsgericht nicht zuerkannten Betrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei [X.] in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits 5 - 4 - zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.], 344). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklä-rung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht er-kennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des [X.] im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ohne einen eigenen Kos-tenantrag zu stellen und sind auf ihre Ausführungen in der Revisionserwide-rung, nach denen die Klage zu Recht teilweise abgewiesen worden sei, auch nicht mehr zurückgekommen. Die Kostenentscheidung bezüglich der Streithelferin des [X.] ergibt sich aus § 101 Abs. 1 ZPO. 6 Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 4 [X.], § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. 7 [X.]Zoll [X.] [X.] von [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2007 - 5 C 284/07 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 1 S 342/07 -

Meta

VI ZR 154/08

27.07.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. VI ZR 154/08 (REWIS RS 2010, 4444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4444

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