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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 217/07 vom 13. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 13. Februar 2008 durch [X.] als Vorsitzenden. [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] betreffend die Verletzung von Verfahrens-grundrechten (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.564,60 • [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 O 266/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 12/07 -
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13.02.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. IV ZR 217/07 (REWIS RS 2008, 5597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5597
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