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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZA 19/07 vom 18. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 18. Februar 2008 beschlossen: Die als Einspruch bezeichnete Gegenvorstellung der Klägerin vom 30. Januar 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2008 gibt keine Veranlassung zur Änderung der an-gegriffenen Entscheidung.
Gründe: Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. Januar 2008 Pro-zesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2007 versagt. 1 Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. [X.], 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den [X.] geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 2 - 3 -
vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.]/07 - veröf-fentlicht auf der Internetseite des [X.]s, Tz. 4 ff.). 3 Der Senat hat den Rechtsbehelf der Klägerin deshalb als Gegenvor-stellung behandelt. Eine Änderung des [X.] vom 16. Januar 2008 ist nicht veranlasst.
[X.]
[X.] [X.]
Dr. [X.][X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 9 U 67/07 -
Meta
18.02.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2008, Az. IV ZA 19/07 (REWIS RS 2008, 5509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5509
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