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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 16. Januar 2008 beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 2. Der als Rechtsbeschwerde anzusehende Einspruch der Klägerin vom 30. Dezember 2007 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorlie-gen. [X.][X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 9 U 67/07 -
Meta
16.01.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2008, Az. IV ZA 19/07 (REWIS RS 2008, 6128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6128
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