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PDF anzeigen[X.]/02vom9. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2003durch [X.], [X.] [X.],[X.], [X.] und die Richterin Mayenbeschlossen:Die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil [X.] Dezember 1999, dem Versäumnisurteil vom [X.] und dem Schlußurteil vom 2. März 2001 des [X.] - 24 O 326/99 - sowie aus dem Urteil [X.] vom 30. Mai 2002 - 2 [X.]/01 - wird einstweilen eingestellt, soweit die Klägerin ge-stützt auf die Urteile die Eröffnung des [X.] den Beklagten betreibt.Im übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 14. [X.] zurückgewiesen.Der Beschluß des Senats vom 21. Oktober 2003 wird [X.].Gründe:Die Entscheidung beruht auf § 719 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hatglaubhaft gemacht, daß ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, diedie Klägerin unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren [X.] hat, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, dem- 3 -überwiegende Interessen der Klägerin nicht gegenüberstehen. Der [X.] hat allerdings nicht dargelegt, daß ihm auch durch [X.] ein unersetzlicher Nachteil entstünde. Die [X.] der Zwangsvollstreckung war daher unter Zurückweisung [X.] im übrigen auf Maßnahmen der Insolvenzvollstreckung zu [X.] (vgl. zur Beschränkung der Einstellung auf bestimmte Voll-streckungsmaßnahmen: [X.], 219, 220; [X.] NJW 1958, 1940,1941).[X.] [X.] Joeres [X.]
Meta
09.12.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. XI ZR 254/02 (REWIS RS 2003, 324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 324
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