Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. XI ZR 250/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4490

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 250/04
vom 15. März 2005

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.]

am 15. März 2005

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 22.809,38 •.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 3 - Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits höchstrichterlich geklärt oder erweisen sich als nicht ent-scheidungserheblich. Entgegen der Rüge der [X.] hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Beklagten auf [X.] rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tat-sächliches Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu einem angebli-chen Widerspruch im landgerichtlichen Urteil nicht als Berufungsangriff gegen die landgerichtlichen Begründungen der Abweisung ihrer Aufrech-nungsforderung angesehen. Hierzu hatte das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anlaß, weil der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sich eindeutig nur auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Hauptforderung bezog und gerade nicht im Zusammenhang mit der Abweisung der [X.] zur Aufrechnung gestellten Forderungen stand.
- 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.]

Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 250/04

15.03.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. XI ZR 250/04 (REWIS RS 2005, 4490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4490

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