Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.08.2018, Az. 2 BvR 2071/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 4902

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB hinsichtlich einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung um ca 10 Monate ohne fachgerichtliche Begründung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 23. August 2016 - 3 Ws 522/16 - und der Beschluss des [X.] vom 2. Mai 2016 - 1 [X.]/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 23. August 2016 - 3 Ws 522/16 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers insbesondere durch die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB bei der Entscheidung über die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

2

1. Der bereits zuvor einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde durch Urteil des [X.] vom 16. November 2004 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

3

2. Die Freiheitsstrafe war am 18. April 2008 vollständig vollstreckt. Durch Beschluss des [X.] vom 15. Februar 2008 wurde festgestellt, dass der Zweck der Maßregel nach wie vor die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung erfordert. Mit Beschluss des [X.] vom 25. November 2013 wurde die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt und gleichzeitig angeordnet, dass die Maßregel künftig in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu vollziehen ist. In Umsetzung dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer am 30. Januar 2014 in den Maßregelvollzug der [X.] in Hadamar überwiesen.

4

3. Nach Abgabe des Verfahrens durch das [X.] ordnete das [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 16. Januar 2015 gemäß § 67a Abs. 2 und 3 StGB die Rücküberweisung des Beschwerdeführers in eine für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB geeignete Anstalt an. Am 24. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in die [X.] verlegt.

5

4. In Ergänzung seines Beschlusses vom 16. Januar 2015 ordnete das [X.] mit Beschluss vom 30. September 2015 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das [X.] mit Beschluss vom 7. Januar 2016 den Beschluss des [X.] vom 30. September 2015 wegen eines wesentlichen [X.] auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das [X.] zurück.

6

5. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2016 ordnete das [X.] in Ergänzung seines Beschlusses vom 16. Januar 2015 erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.

7

6. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das [X.] mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 23. August 2016. In den Gründen stellte es fest, dass die Überprüfungsfrist, die mit dem Beschluss des [X.] vom 25. November 2013 zu laufen begonnen habe, um zehn Monate überschritten sei (§ 67e Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB).

8

7. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies das [X.] mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. September 2016 zurück.

9

8. Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wurde die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit rechtskräftigem Beschluss des [X.] vom 20. Oktober 2017 erneut angeordnet.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG durch eine Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, die weder vom [X.] noch vom [X.] begründet worden sei. Infolge der fehlenden Begründung sei nicht erkennbar, ob die Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens zustande gekommen sei oder ob sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruhe.

1. Der [X.] beim [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für nicht erfolgversprechend; sie sei bereits unzulässig. Insbesondere genüge der Vortrag zur Fristüberschreitung den Substantiierungsanforderungen nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Fristüberschreitung auf einem Versehen beruhe, weil das [X.] bei seiner Entscheidung vom 16. Januar 2015 unzutreffend angenommen habe, für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nicht zuständig zu sein. Damit hätte der Beschwerdeführer sich auseinandersetzen müssen, zumal dies ohne Weiteres erkennbar gewesen sei.

2. Die [X.] hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.

3. Dem [X.] hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt, und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt sind (vgl. zuletzt [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 2077/14 -, juris), ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Begründung abgesehen.

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Fortdauer der Maßregel zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss des [X.] vom 20. Oktober 2017 angeordnet worden ist. Denn die angegriffenen Entscheidungen des [X.] vom 2. Mai 2016 und des [X.] vom 23. August 2016 waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. [X.]E 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das [X.] (vgl. [X.]E 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des [X.] vom 2. Mai 2016 und des [X.] vom 23. August 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.

a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. [X.]E 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt entsprechend für die Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 66 StGB (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 13, m.w.[X.]).

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des [X.] keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu - da der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses der angegriffenen Entscheidungen noch keine zehn Jahre andauerte - jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet (§ 67e Abs. 1 und 2 StGB).

Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. [X.]K 4, 176 <181>; 5, 67 <68>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15, m.w.[X.]). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. [X.]E 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>; 109, 133 <163>; [X.]K 4, 176 <181>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15, m.w.[X.]).

Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen [X.] führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. [X.]K 4, 176 <181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16, m.w.[X.]). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16, m.w.[X.]).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse des [X.] vom 2. Mai 2016 und des [X.] vom 23. August 2016 nicht gerecht, da ihnen eine ausreichende Begründung der vorliegenden Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht entnommen werden kann.

Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hatte mit Beschluss vom 25. November 2013 nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 StGB die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt. Eine erneute Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung hätte somit gemäß § 67e Abs. 2 StGB spätestens bis zum 24. November 2014 erfolgen müssen. Diese wurde jedoch erst mit Beschluss des [X.] vom 30. September 2015 vorgenommen, der durch Beschluss des [X.] vom 7. Januar 2016 aufgehoben wurde. Die Frist des § 67e Abs. 2 StGB war zu diesem Zeitpunkt um zehn Monate überschritten. Der zuvor am 16. Januar 2015 getroffene Beschluss des [X.], durch den der Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 67a Abs. 3 StGB in den Vollzug der Sicherungsverwahrung rücküberwiesen wurde, verhält sich zur Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht. Er weist lediglich den handschriftlichen Zusatz auf, dass die Entscheidung über den Antrag auf die Einholung eines Prognosegutachtens zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung der nach Beendigung des Vollzugs in einer Entziehungsanstalt zuständigen Kammer vorbehalten bleibe.

Demgemäß hätten in den angegriffenen Beschlüssen die Gründe für die Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB dargelegt werden müssen. Daran fehlt es. Das [X.] hat sowohl in seinem Fortdauerbeschluss vom 30. September 2015, der durch das [X.] mit Beschluss vom 7. Januar 2016 aufgehoben wurde, als auch in seinem Beschluss vom 2. Mai 2016, der nach Rückverweisung der Sache durch das [X.] erging, keinerlei Ausführungen zu dem Überschreiten der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gemacht. Das [X.] stellt in seinem angegriffenen Beschluss vom 23. August 2016 zwar fest, dass die Überprüfungsfrist um zehn Monate überschritten wurde. Gründe, die zu dieser Fristüberschreitung geführt haben, nennt das [X.] jedoch nicht. Ebenso wenig verhält es sich zu der Frage, ob durch diese Fristüberschreitung in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegriffen wurde. In dem ebenfalls angegriffenen Beschluss des [X.] vom 20. September 2016, der auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hin ergangen ist, wird die Problematik der Fristüberschreitung nicht aufgegriffen.

Eine Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens mit dem Ziel einer rechtzeitigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung durch die Fachgerichte lassen die Gründe der angegriffenen Beschlüsse des [X.] vom 2. Mai 2016 und des [X.] vom 23. August 2016 somit nicht erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristüberschreitung auf einem bloßen "Versehen" beruhte. Aus welchem Grund das [X.] nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist über die Fortdauer der Unterbringung entschied und sich stattdessen im Beschluss vom 16. Januar 2015 auf die Anordnung der Rücküberweisung des Beschwerdeführers in die Sicherungsverwahrung beschränkte, ist nicht nachvollziehbar. Daher konnte der Beschwerdeführer sich hierzu auch nicht verhalten. Vielmehr hätten in den angegriffenen Beschlüssen die Gründe der Fristüberschreitung dargelegt werden müssen, um eine Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers ausschließen zu können.

3. Es ist daher festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen des [X.] vom 2. Mai 2016 und des [X.] vom 23. August 2016 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Beschluss des [X.] vom 23. August 2016 ist aufzuheben und die Sache ist angesichts der prozessualen Überholung durch die Entscheidung des [X.] vom 20. Oktober 2017 zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 -, juris, Rn. 29, m.w.[X.]).

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2071/16

13.08.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2016, Az: 3 Ws 522/16, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 66 StGB, § 67e Abs 2 StGB, § 67e Abs 4 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.08.2018, Az. 2 BvR 2071/16 (REWIS RS 2018, 4902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4902

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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