Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründeter Beschluss über die Fortdauer einer bereits langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (hier: 15 Jahre) verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - Gefahr erneuter Begehung erheblicher Taten iSd § 67d Abs 2 StGB nicht hinreichend konkretisiert - unzureichende Berücksichtigung der Unterbringungsdauer
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