Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. 1 StR 50/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2263

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 50/06 vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 8. August 2006 in der Sitzung am 9. August 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.] und die [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], die [X.]in am [X.] Elf, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, 1. Rechtsanwalt 2. Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 8. August 2006 -, 3. Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2005 werden verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die durch das Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft entstandenen Kosten und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Untreue in [X.] mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision an. Beide Rechtsmittel haben keinen [X.]. 1 A. Gegenstand des Verfahrens sind Zahlungen des [X.]an den Angeklagten [X.]und den Mitangeklagten [X.]- der keine Revision 2 - 4 - eingelegt hat - im Zusammenhang mit dem Bau des [X.]" in [X.]. Das [X.] hat zum Ausschreibungsverfahren und zu den [X.] an die Mitangeklagten folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Vereine FC Bayern [X.] und TSV [X.] von 1860 streb-ten den Bau eines fußballgerechten Stadions in [X.] an, mit dem auch ei-ne Bewerbung der Stadt [X.] als Austragungsort für Spiele der [X.] unterstützt werden sollte. Am 19. Juli 2001 wurde die [X.] Ausschreibung des Bauprojekts im Rahmen eines [X.] bekannt gegeben. Dabei wurden Planung und Bau gemeinsam aus-geschrieben. Zusammen mit Vertretern der Vereine wurde ein Lenkungsaus-schuss gebildet, der sich mit organisatorischen Fragen befasste. Diesem [X.] auch der Angeklagte an. Aus einer Vielzahl von Angeboten wählten die [X.] acht Bietergemeinschaften aus und gaben diese am 30. August 2001 [X.]. Ein aus mehreren Personen gebildetes Obergutachtergremium - beste-hend aus Vertretern planender Berufe, aus der Politik und dem Fußball - sollte auf Basis der eingereichten und für den weiteren [X.]ttbewerb ausgewählten Beiträge eine Empfehlung abgeben. Diesem Obergutachtergremium gehörte der Angeklagte ebenfalls an. Die abschließende Vergabeentscheidung behiel-ten sich die beiden Fußballvereine vor. Nach einer Zusammenkunft am 29./30. November 2001 empfahl das Obergutachtergremium den Vereinen, das [X.] nur noch mit zwei Bietern fortzusetzen. Die verbliebenen Bieter waren die [X.] GmbH/ Architekturbüro [X.]sowie die Firma B. GmbH/ Architekturbüro [X.], [X.]und [X.](nachfolgend: [X.]). 3 Am 12. Dezember 2001 gründeten die Vereine als Bauherren die [X.]lianz Arena [X.] [X.] (nachfolgend: [X.]). Die Stadion 4 - 5 - GmbH trat als Bauherrin des neuen Fußballstadions auf. Gesellschafter wurden je zur Hälfte die Kapitalgesellschaften der beiden Fußballvereine. Der Ange-klagte war gleichrangig neben dem Zeugen Prof. S. vom 12. Dezember 2001 bis März 2004 Geschäftsführer der [X.] und damit umfassend verantwortlich für deren Vermögens- und Geschäftsinteressen. Darüber hinaus war der Angeklagte vom 28. Dezember 2001 bis März 2004 Geschäftsführer der TSV [X.] 1860 [X.], d.h. der Komplementärin der vereinseigenen [X.], welche ihrerseits Mitgesellschafterin der [X.] war. Für beide Funktionen erhielt er jeweils eine Vergütung von jährlich 200.000 • netto. Am 31. Januar 2002 gaben die beiden verbliebenen Bieter [X.]Deutschland GmbH sowie [X.] ihre Letztangebote ab. Auf deren [X.] sollte endgültig über den Zuschlag entschieden werden. Am 8. Februar 2002 entschieden die Kapitalgesellschaften der Vereine, den Auftrag an die [X.] GmbH zu vergeben. Vorausgegangen war ein dahingehen-des Votum des [X.], welches einstimmig ausfiel. Der [X.] zwischen der [X.] und der [X.] GmbH zum Bau eines Stadions wurde am 25. Februar 2002 geschlossen. Die Auftragssumme betrug einschließlich optionaler Gewerke insgesamt [X.] •. 5 Dem Zuschlag an die [X.] GmbH ging Folgendes voraus: 6 2. Der Angeklagte war neben seinen Tätigkeiten für den [X.] und für die Gremien im Zusammenhang mit dem Neubau der [X.] auch - gemeinsam mit seinem Vater K.

[X.] - geschäftsführen-der Gesellschafter der "[X.].

Immobilien GmbH" (nachfolgend: [X.]). Geschäftsgegenstand der [X.], die ihren Sitz in [X.] hat und ein Büro in [X.] unterhält, war u. a. der [X.]ndel mit Immobilien sowie die Verwaltung 7 - 6 - und Errichtung von Immobilien. Die Geschäfte in [X.] betreute der Vater des Angeklagten, während dieser sich um das [X.]er Geschäft zu [X.] hatte. Der Mitangeklagte war Inhaber der Firma "[X.]Immobilien-Consulting" mit Sitz in [X.] und war Inhaber einer Maklerlizenz. Gegenüber der [X.] GmbH, deren Geschäftsführer der anderweitig verfolgte [X.]. junior (nachfolgend: [X.]. jun.) war, hatte der Mitangeklagte erhebliche [X.]ulden. Ab 1994 hatte er in [X.] auch geschäftlichen Kontakt mit der [X.] und dem Angeklagten, mit dem er seit langem befreundet war. Gegenüber der [X.] hatte [X.]rund 400.000 • [X.]ulden. 8 3. Auf Betreiben des Mitangeklagten fand am 6. Juli 2001 in den [X.] der [X.] ein Gespräch der beiden Angeklagten mit [X.]. jun. statt. Dabei wurde auch über das Stadionprojekt gesprochen. Der Angeklagte riet, die [X.] GmbH solle sich gemeinsam mit dem Architektenbüro [X.] bewerben. [X.]. junior kündigte an, den Tipp seinem Vater, dem in [X.] residierenden Konzernchef [X.]. -O. (nachfolgend: [X.]. sen.) weiterzugeben. Der Angeklagte glaubte zu diesem Zeitpunkt noch, dass der Mitangeklagte für [X.] eine Maklerprovision von der [X.] GmbH beanspruchen konnte, die zwischen ihnen beiden intern geteilt werden sollte. Aus dem Anteil des [X.] sollten die [X.]ulden bei der [X.] bezahlt werden. 9 Am 26. Juli 2001 übersandte der Mitangeklagte per Fax den veröffent-lichten [X.] über das Verhandlungsverfahren bezüglich des [X.] an [X.]. jun.. Dieses Fax wurde in der Folgezeit der [X.] zugeleitet, die sich an dem Ausschreibungsverfahren beteiligte. 10 - 7 - 4. Die Bemühungen des Mitangeklagten, für den Hinweis auf das [X.] eine Provisionszahlung zu erlangen, schlugen jedoch fehl. 11 Am 27. November 2001 traf sich der Mitangeklagte mit einem Angestell-ten der [X.] GmbH mit dem Ziel, diesen zur Unterschrift unter eine von dem Mitangeklagten vorbereitete schriftliche Provisionsvereinbarung zu bewegen. Den Text hatte er dem Angeklagten gezeigt und mit diesem die verlangte Vergütung von 1,5 % der Auftragssumme abgestimmt. Der [X.] machte jedoch eine wohlwollende [X.] des "[X.]" vom Verrat von Insiderinformationen abhängig. In einem weiteren Treffen am 19. Dezember 2001 zeigte sich der Konzernchef [X.]. sen. dem von dem Mitangeklagten erhobenen Provisionsanspruch ab-lehnend gegenüber. Er erklärte, der Kostenrahmen sei zu eng, als dass er eine Maklerpro-vision - noch dazu in Höhe der verlangten 1,5 % der Auftragssumme - zusagen könne; allenfalls erscheine ihm eine Vergütung von 0,75 % denkbar, die er aber auch nur bezahlen könne, wenn in der Kalkulation dafür Raum durch Einsparungen geschaffen werde. Die dazu nötigen Informationen solle der Mitangeklagte über den Angeklagten beschaffen. Außerdem suche er - [X.]. sen. - bezüglich der Vergabe und für die Bauphase einen "Ansprechpartner". Dem Mitangeklagten wurde klar, dass [X.].
sen. nicht bereit war, ihm den [X.] zu honorieren, welcher die Bewerbung der [X.] GmbH um den Stadionauftrag ausgelöst hatte. Eine Zahlung seitens [X.]sollte vielmehr als Gegenleistung dafür erfolgen, dass der Angeklagte Auskünfte über geheime Daten aus dem Vergabeverfahren erteilte, die der [X.]Deutschland GmbH Einsparpotentiale aufzeigen würden. Gegenleistung für die Zahlung sollte auch die Vermittlung einer gewogenen Kontaktperson sein, welche eine Vergabe des Auftrags an die [X.]Deutschland GmbH erleichtern sollte. 12 - 8 - 5. Im Rahmen des [X.]s vom 8. Januar 2002 präsentierten die beiden Bieter vor Vertretern der Bauherrenseite (u. a. dem Angeklagten) ihre Projekte. Die Präsentation der Bietergemeinschaft [X.] GmbH misslang dabei völlig, da nach Auffassung aller Beteiligten erhebliche Defizite fortbestanden, die seit dem letzten [X.] hätten abgearbeitet werden sollen. In mehreren gemeinsamen Treffen mit Vertretern des [X.] Konzerns im Hotel "[X.]" am Flughafen [X.] zwischen dem 9. und dem 15. Januar 2002 erkannte der Angeklagte, dass [X.]. sen. zwar auf den [X.] immer noch nichts bezahlen würde, den Auftrag für die Kon-zerntochter [X.] GmbH aber unbedingt anstrebte. Dabei zeigte sich dieser bereit, erhebliche Summen aufzuwenden, wenn sich der Angeklagte für eine Vergabe an die [X.] Deutschland GmbH einsetzen und als An-sprechpartner für die Bauphase zur Verfügung stehen würde. In einem weiteren Gespräch im Hotel "[X.]" in [X.] am 17. Januar 2002 fragte [X.]. sen. den Angeklagten, wie viel Geld der Mitangeklagte der [X.] schulde. Der Angeklagte, der wusste, dass die [X.]ulden sich auf rund 800.000 [X.], antwortete wahrheitswidrig, sie betrügen 5,5 Millionen [X.]. [X.]. sen. sicherte die Zahlung von 5,5 Millionen [X.] für den Fall des Zuschlags mündlich zu, weil er den Angeklagten zunächst als Fürsprecher bei der Vergabe, später auch als gewogenen Ansprechpartner in der Bauphase, namentlich bezüglich weiterer Nachtragsaufträge brauchte. Darüber hinaus erwartete er, dass der Angeklagte die Konzerntochter weiter mit Informationen über das Angebot des Mietbieters versorgen würde. Beiden Angeklagten war klar, dass dies die Ge-genleistung für die in Aussicht gestellte Zahlung war, diese also ein [X.]mier-geld darstellte; sie bezeichneten sie gleichwohl als "Provision". 13 6. Nachdem die [X.]Deutschland GmbH am 8. Februar 2002 den [X.] erhalten hatte, kam es zu einer Reihe von Treffen zwischen dem [X.] und Vertretern des [X.]Konzerns sowie einem Beauftragten der 14 - 9 - [X.]. Es wurde vereinbart, die Gelder in drei Tranchen aufgrund von [X.]ein-rechnungen und lediglich pro forma geschlossener Vereinbarungen zu zahlen. Der Angeklagte wollte mit Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bauauftrag für das Stadion nicht in Verbindung gebracht werden. Der [X.]Konzern zahlte in der Folge aufgrund der [X.]miergeld-vereinbarungen an den Mitangeklagten insgesamt 2.812.094,82 • (entspre-chend 5.499.979,41 [X.]), was ungefähr 1 % der Auftragssumme für den [X.] ausmachte. Dieser leitete hiervon insgesamt 2.587.779,50 • an den [X.] weiter. 15 B. Die Revision des Angeklagten 16 [X.] Die Verfahrensrügen sind unbegründet. [X.] Erörterung bedarf nur die Rüge, an dem Urteil habe in der Person der [X.] Dr. [X.]. eine [X.]in mitgewirkt, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei (Verstoß gegen § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO). 17 Dem Ablehnungsgesuch liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 18 1. Zu Prozessbeginn am 30. November 2004 erschien in der [X.]er Abendzeitung (nachfolgend: [X.]) auf Seite eins ein Artikel mit einer auf die [X.] gemünzten [X.]lagzeile: 19 "Heute [X.]s größter [X.]miergeldprozess: [X.]zittert vor Frau [X.]", Unterzeile: "[X.]in

[X.]. verknackte schon [X.]. ." - 10 - Aufgrund von [X.] richtete der Chefredakteur der [X.] am 1. Dezember 2004 ein [X.]reiben an die Vorsitzende, in dem er bedauerte, dass mit der [X.]lagzeile "eine Assoziation zu dem damaligen [X.] [X.] [X.]. , dem sog. [X.] [X.] hergestellt" worden sei. Dies sei nicht die Absicht der [X.] gewesen: "er bedauere dies und entschuldige sich dafür". 20 Mit [X.]reiben vom 3. Dezember 2004 wandte sich die Präsidentin des [X.] an den Chefredakteur der [X.] und schrieb u.a.: [X.]on allein durch den Bezug zu dem ehemaligen [X.] [X.] [X.]. ([X.] nach dessen Bild in der Öffentlichkeit) stelle die [X.]lagzeile im Artikel vom 30. November 2004 eine ehrverletzende Äußerung dar. Der Vergleich sei "nicht nachvollziehbar" und könne so nicht stehen bleiben: 21 "Frau [X.]. ist als besonders integre [X.]persönlichkeit anerkannt, in ihrer Verhandlungsführung ist sie höflich und fair. Sie berücksichtigt dabei auch immer die menschlichen Aspekte. Ich gehe davon aus, dass die Abendzeitung in ihrer weiteren Berichterstattung über den [X.] -Prozess von ihrer anfänglichen Entgleisung deutlich abrückt." Die Präsidentin des [X.]s brachte dieses [X.]reiben der [X.] und der Staatsanwaltschaft [X.] I zur Kenntnis. Mit [X.]reiben vom 7. Dezember 2004 wandte sich der Chefredakteur der [X.] an die Präsidentin des [X.]s: "Niemals war es die Absicht der Abendzeitung, Frau Dr. [X.].

mit Herrn [X.]. zu vergleichen. [X.]nn dieser Eindruck entstanden ist, bedauern wir das. Ich habe dies auch bereits Frau Dr. [X.]. versichert." Die Präsidentin des [X.]s brachte auch dieses [X.]reiben der [X.] am 10. Dezember 2004 zur Kenntnis. 22 2. Die Vorsitzende hatte sich ihrerseits schon am 6. Dezember 2004 di-rekt an die Chefredaktion der [X.] gewandt und mit Bezug auf das [X.] vom 1. Dezember 2004 eine öffentliche Entschuldigung [X.]: 23 - 11 - "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich trotz Ihrer Entschuldigung den Vorfall so nicht auf sich beruhen lassen kann. Der Grund ist nicht etwa, dass ich [X.] selbst so wichtig nehme, sondern dass ich auch heute noch - fast eine Woche nach Ihrer ehrverletzenden [X.]lagzeile - ständig damit konfrontiert werde und [X.] habe, diese Beleidigungen fortdauern zu lassen. – Abgesehen von dem sich aufdrängenden Vergleich mit Herrn [X.]. , der für sich bereits eine Beleidi-gung darstellt, habe ich [X.] in meiner fünfzehnjährigen Zugehörigkeit zur Münch-ner Strafjustiz bei Staatsanwaltschaft und besonders bei Verteidigern den Ruf er-worben, eben gerade nicht gnadenlos zu sein. Ein gnadenloser [X.] stellt [X.] hinaus eine Fehlbesetzung dar, wodurch Sie mit Ihrer [X.]lagzeile außer [X.] auch meine Behörde beleidigen. Diesen guten Ruf haben Sie einer [X.]lagzeile willen angegriffen, ob ruiniert, wird sich zeigen. Es kann daher nicht angehen, dass Sie [X.] öffentlich beleidigen und diskriminieren, um sich dann "im stillen Kämmerlein" zu entschuldigen. – Suchen Sie daher nach einem anderen [X.]g, um Ihr Unrecht wieder gutzumachen; dieses lapidare [X.]reiben jedenfalls kann dies nicht erreichen." 3. Die [X.]uptverhandlung wurde an vier weiteren Verhandlungstagen fortgesetzt. Am Morgen des fünften [X.], dem 21. Dezember 2004, erschien folgender Artikel in der [X.], der im [X.] der Verfahrensrüge steht: 24 "Gesteht [X.] alles?" Unterzeile: "Die geschickte Verhandlungsstrate-gie der [X.]in könnte Prozess abkürzen." "[X.]. "[X.]s [X.] hat man gegenüber einem Angeklagten auch eine Fürsor-gepflichtfi erklärt [X.].

, die Vorsitzende der [X.] am [X.] [X.] I, ihren persönlichen Verhandlungsstil. Vor der [X.] wird am heutigen Dienstag wieder [X.] jun. wegen der Stadi-on-[X.]miergelder auf der Anklagebank Platz nehmen. Dessen Anwalt [X.]. hatte am vergangenen Verhandlungstag eine herbe Niederlage [X.] müssen. [X.]. wollte, dass gegen die Vertreter der Baufirma [X.] nicht in einem späteren Prozess allein verhandelt wird, sondern dass sich die mutmaßli-chen Bestecher zusammen mit [X.] rechtfertigen müssen. Eine solche Aus-setzung hätte den Prozess aber auf unbestimmte Zeit verzögert, was wiederum die U-[X.]ft für [X.] jun. verlängert hätte. "Wollen Sie das [X.] fragte Richte-rin [X.]. den Angeklagten. Und als [X.]kleinlaut [X.], eigentlich nicht, aber – fi sagte, war das juristische [X.] für [X.]. perfekt. [X.]. war da klüger. [X.]s der einstige Tennisstar wegen Steuerhinterziehung vor [X.]. stand, akzeptierte er ohne wenn und aber seine [X.]. Auch hier hatte die [X.], die aus drei Berufsrichtern und zwei [X.]öffen besteht, ein Urteil gefällt, das in Justizkreisen als angemessen und fair bewertet wurde. - 12 - Lehrgeld mussten dagegen [X.]und [X.]. bezahlen. [X.]s die Kam-mer die einstigen Börsenstars "wegen vorsätzlich falscher Darstellung der Vermö-gensverhältnisse der Firma [X.] zu 240 Tagessätzen verurteilte, gingen die [X.]. -Brüder in Revision und kassierten prompt vor dem [X.] die nächste [X.]lappe. ... Der [X.] Anwalt [Dr. [X.]. ] hat die Erfahrung gemacht, dass durch den menschlichen Umgang der [X.] mit den Angeklagten viele Ver-fahren sogar deutlich schneller abgeschlossen werden konnten. [X.]. : "Viele An-geklagte fassen geradezu zu der Vorsitzenden [X.].

regelrecht Vertrauen, er-kennen ihre faire Verhandlungsführung. Häufig erleichtert dies Geständnisse der Angeklagten oder gar den Verzicht auf eine teuere Revision beim [X.], die keiner Seite nützt.fi Gut möglich also, dass [X.]jun. heute oder an einem der anderen Verhand-lungstage seine Verteidigungsstrategie ändert und alles gesteht. Vorteil für ihn: In der Regel fällt nach einem Geständnis das Urteil um bis zu einem Drittel niedriger aus.fi Nach der Sitzung am 21. Dezember 2004 sprach die Vorsitzende den Ar-tikel gegenüber dem Verteidiger Prof. [X.]. an und schlug vor, ein von ihr zuvor angebotenes [X.] in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden zu lassen, um der Presse "keine weitere Munition" zu geben. 25 4. Am 22. Dezember 2004 erhielt die Verteidigung einen Hinweis, dass die Vorsitzende am Entstehen des Artikels vom 21. Dezember 2004 beteiligt gewesen sei. Um genauere Informationen hierüber zu erhalten, bat die Vertei-digung des Angeklagten die Vorsitzende in einem [X.]reiben vom [X.] 2004 um eine unverzügliche Stellungnahme: 26 "Sehr geehrte Frau Vorsitzende, die Unterzeichner bedauern, Sie mit dem im Betreff genannten Artikel (Anlage) befassen zu müssen. Uns ist gestern - nach Ende der [X.]uptverhandlung - mitgeteilt worden, dass der nämliche Artikel vom Rechtsanwalt der Abendzeitung, Herrn Dr.

[X.]. , mit Ihnen besprochen worden sein soll. Rechtsanwalt [X.]. soll mit Ihnen wegen einer Beschwerde der [X.]spräsidentin über die Berichterstattung der Abendzeitung zu Ihrer Per-son im Zusammenhang mit dem [X.]-Prozess geredet und mit Ihnen einen neuen "günstigerenfi Artikel abgesprochen haben. Darüber hinaus soll Ihnen der Inhalt zumindest in Teilen vor [X.] bekannt geworden sein. Sie wissen, dass die Verteidiger einem derart konkreten Hinweis nachgehen müssen und [X.] Sie daher um eine kurzfristige [X.] Die Vorsitzende antwortete mit einem [X.]reiben vom selben Tag u.a.: 27 - 13 - "Der Artikel in der Abendzeitung ist [X.] am Dienstagvormittag von einem Kollegen auf den [X.]reibtisch gelegt worden, und er hat [X.] alles andere als begeistert, da er [X.] sehr unter Druck gesetzt hat. – Es ist richtig, dass Herr Rechtsanwalt [X.].

mit einem Entwurf eines Artikels bei [X.] war, allerdings hat dieser Artikel mit dem, was später von der Redaktion daraus gemacht wurde, nicht mehr so sehr viel gemeinsam. Vor allem war in dem [X.] vorab überlassenen Artikel nicht die Rede von einem Geständnis des Herrn [X.] , noch von meiner geschickten Ver-handlungsführung oder sonstigem, es war vielmehr das Thema, ob ich in meinen Entscheidungen gnadenlos, streng oder milde bin." Die Verteidigung ersuchte die Vorsitzende in einem zweiten [X.]reiben, ebenfalls noch vom 23. Dezember 2004, um genauere Auskunft über den Inhalt des Gesprächs mit dem Anwalt der [X.], Rechtsanwalt Dr. [X.]. : 28 "Ihr [X.]reiben vom 23. Dezember 2004 hat uns hinsichtlich der Genese Ihrer Mit-wirkung an dem in Rede stehenden Artikel der Abendzeitung [X.] —Gesteht [X.]alles? Die geschickte Verhandlungsstrategie der [X.]in könnte Prozess abkür-zenfi - verunsichert, da wir nun von Ihnen bestätigt erhalten, dass der Entwurf für diesen Zeitungsartikel abgestimmt wurde. Sie teilen uns mit, dass der auf der Ba-sis dieses Entwurfs und ihres Gesprächs mit Rechtsanwalt Dr. [X.]. von der Abendzeitung veröffentlichte Artikel —nicht mehr so sehr viel gemeinsamfi mit dem Ihnen vorgelegten Text habe und beziehen sich auf Passagen des Artikels vom 21. Dezember 2004, der die Empfehlung an den Angeklagten enthält, ein —[X.] abzulegen. Wir bitten um Auskunft, ob diese Empfehlung - oder sonstige [X.] unseres Prozesses - Gegenstand Ihres Gespräches mit dem Beauftragten der Abendzeitung war. Ihrem [X.]reiben können wir allerdings nicht entnehmen, ob die in dem [X.]-Artikel wiedergegebenen [X.]rtungen des [X.] sowie einer - sinnentstellt zitierten - Äußerung des [X.]zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bereits in dem mit Ihnen abgestimmten Entwurf ent-halten war. Wir müssen Sie deshalb ersuchen, den von Ihnen von Rechtsanwalt Dr. [X.]. zur Abstimmung vorgelegten Entwurf (sowie eventuelle, bei ihrem Gespräch verein-barte Korrekturen) zu den Gerichtsakten und der Verteidigung zur Einsicht zu ge-ben, damit feststellbar ist, welche Passagen und Formulierungen mit Ihnen tat-sächlich abgestimmt sind bzw. waren. Ebenso bitten wir Sie, mit den in Ihrem [X.]reiben an uns vom 23. Dezember 2004 angesprochenen schriftlichen Mitteilungen zu verfahren, welche die Frau Landge-richtspräsidentin und Sie selbst an die Abendzeitung gerichtet haben. Diese [X.] beinhalten eine gerichtspräsidiale und richterliche Kritik an der [X.] zum Auftakt des [X.] -Prozesses und betreffen somit das Verfahren 4 KLs – . - 14 - Der Vollständigkeit halber fügen wir zu Ihren weiteren Hinweisen in Ihrem [X.]rei-ben vom 23. Dezember 2004 noch an, dass Sie —am Dienstag nach der Sitzung mit Herrn Prof. Bu. fi zwar den in Rede stehenden [X.]-Artikel in allgemeinen Formulie-rungen angesprochen, mit keinem Wort aber erwähnt haben, dass ein Entwurf zu diesem Artikel von der Abendzeitung mit Ihnen vorbesprochen war. Die Verteidi-gung wurde über diese Vorgeschichte ohne jede Kenntnis gehalten. Ebenso [X.] wir erst durch Ihr [X.]reiben vom 23. Dezember 2004 unterrichtet, warum Sie - entgegen Ihrem Angebot an uns - das [X.] am 22. Dezember 2004 in öffentlicher Sitzung haben stattfinden lassen. Die Verteidigung bittet, ihr die erbetenen Unterlagen bzw. eventuelle Rückäuße-rungen rechtzeitig vor der Fortsetzung der [X.]uptverhandlung am Dienstag, den 11. Januar 2005, zur Verfügung zu stellen." Mit [X.]reiben vom 29. Dezember 2004 antwortete die Vorsitzende: 29 "Es trifft nicht zu, dass der von ihnen angesprochene Artikel in der Abendzeitung mit [X.] abgestimmt oder in sonstiger [X.]ise mit [X.] abgesprochen war. Richtig ist, dass ich einen Tag vor Erscheinen des Artikels einen Entwurf hiervon zur Kenntnis erhielt. – Herr Rechtsanwalt Dr. [X.]. war am [X.] des schließlich veröffentlichten Artikels einige Minuten bei [X.] im Büro. Unmit-telbar vorher hatte er [X.] per Fax den neuen Artikel im Entwurf übermittelt. Dazu bemerkte er, dass die Redaktion halt alles geändert hatte. – Soweit die Abendzei-tung in dem Artikel und im - schließlich auch realisierten - Titelvorschlag ein mögli-ches umfassendes Geständnis Ihres Mandanten ansprach, überraschte [X.] dies ebenso wie Sie. Herr Rechtsanwalt Dr. [X.]. erklärte [X.] dazu sinngemäß, das beruhe auf der Entschließung, die die Redaktion aufgrund des bisher beobachte-ten Prozessverlaufs gefasst habe. – Selbstverständlich befindet sich der gesamte Vorgang bei den [X.] Die Verteidigung nahm am 30. Dezember 2004 Einsicht in die [X.]. Hieraus wurde ersichtlich, dass der gesamte mit [X.]reiben vom 3. Dezember 2004 eingeleitete Vorgang am 27. Dezember 2004 zu den Akten genommen worden war. 30 5. Am 4. Januar 2005 reichte der Angeklagte ein Ablehnungsgesuch ge-gen die Vorsitzende ein. Darin brachte er unter anderem vor: 31 a) Die abgelehnte Vorsitzende habe die Verfolgung eigener Ansprüche mit dem von ihr dienstlich betreuten und als Vorsitzende [X.]in auch noch geleite-32 - 15 - ten Strafverfahren gegen den Angeklagten verbunden. Sie habe dabei ihrer An-spruchsgegnerin - der [X.] - gesetzlich nicht vorgesehene [X.]ge der Informati-onssammlung eröffnet. Sie habe an einem veröffentlichten Presseartikel mitge-wirkt, der den Angeklagten in sinnentstellender [X.]ise zitiere und die Entschei-dung über einen noch nicht verbeschiedenen hilfsweise gestellten [X.] vorwegnehme. Die abgelehnte Vorsitzende habe entgegen ihrer Fürsor-gepflicht weder den Angeklagten noch die Verteidigung vor dem Erscheinen die-ses Artikels informiert, obwohl die [X.] den Angeklagten in seinen Rechten verletze. Sie habe den Vorgang vor den Prozessbeteiligten verborgen und dadurch das faire Verfahren verletzt, indem sie diesen nicht rechtzeitig zur Akte gegeben habe; darüber hinaus habe sie die Verteidigung mit irreführenden Angaben bedient. Die abgelehnte Vorsitzende habe schließlich den anwaltlichen Vertreter ihrer Anspruchsgegnerin vom Inhalt des von ihr beabsichtigten Rechts-gesprächs informiert. Um Ihrer geschickten Prozessstrategie, die den Prozess verkürzen sollte, Nachdruck zu verleihen, habe sie dem Angeklagten eine höhe-re Strafe für den Fall angedroht, dass der Prozess länger dauere und er nicht freigesprochen werde. b) Der Angeklagte führte weiter aus, im Auftrag der [X.] habe Rechtsan-walt Dr. [X.]. die Vorsitzende am 17. Dezember 2004 in ihrem Dienstzimmer aufgesucht und ihr einen ersten Entwurf eines "[X.]s" vorgelegt: 33 "Die Vorsitzende der ([X.]?) [X.] beim [X.] Mün-chen I, [X.]. , ist eine erfahrene Juristin, bei der schon [X.]. (Steuern) und auch die [X.]. -Brüder ([X.]) —Kundenfi gewesen seien. [X.]ris [X.] ihr Urteil sofort akzeptiert. Die [X.]. -Brüder wollten es nicht glauben. Der [X.] hat sie jetzt eines besseren belehrt und das Urteil der [X.] und die Fairness des Verfahrens bestätigt. – Daneben zeichnet sich die Vorsitzende dadurch aus, dass sie den Angeklagten als Menschen nie aus den Augen verliert. So durften sich die Eheleute [X.] in - 16 - Sitzungspausen - natürlich unter polizeilicher Aufsicht - miteinander unterhalten oder gar umarmen. Dem Vater [X.] erlaubte sie, seinen [X.] in Ruhe zu be-suchen, ohne dass dies die Medien erfuhren. Solche Zugeständnisse sind keine Selbstverständlichkeiten in Prozessen, in denen Angeklagte in Untersuchungshaft sitzen. Ihre Art der Prozessleitung führt nicht selten dazu, dass die Angeklagten zur Vorsitzenden regelrecht Vertrauen fassen, weil sie die besonders [X.] erkennen. Häufig erleichtert dies Geständnisse der Angeklagten oder gar den Verzicht auf teure Revisionen beim [X.]. Gerade für die Kombination aus Fachkompetenz und Menschlichkeit ist die Vorsitzende in Justizkreisen und Anwaltschaft bekannt. Ihre Prozessführung und Urteile haben Frau [X.]. den Ruf einer hervorragenden Spitzenjuristin eingebracht. Herr [X.] darf bei ihr mit Fug und Recht Gerechtigkeit mit menschlichem Augenmaß erwarten." Die Vorsitzende habe den Entwurf des Artikels handschriftlich kommen-tiert: "Bitte irgendwo erwähnen, dass sich [X.] entschuldigt hat". 34 Am 20. Dezember 2004 habe Rechtsanwalt Dr. [X.]. der Vorsitzenden per Telefax einen zweiten Entwurf mit dem handschriftlichen Vermerk über-sandt: —Die [X.] musste den Text aus redaktionellen Gründen - Aktualität - [X.]", "Sind Sie mit diesem Text auch einverstanden?" 35 In diesem zweiten Entwurf, der dem am 21. Dezember 2004 erschiene-nen Artikel sehr nahe komme, habe die Vorsitzende dem Text über die "klein-laute" Antwort des Angeklagten auf ihre Frage "Wollen Sie das wirklich?" den Kommentar "So nicht richtig" angefügt. Den Absatz im Entwurf: "Gerne bedie-nen die Betroffenen dann nach einem strengen Urteilsspruch das Klischee der "Frau [X.]", um eine Niederlage zu erklären" habe die Vorsitzende ebenso durchgestrichen wie den Vorschlag für die dann doch erschienene Überschrift: "Gesteht [X.]
alles? Die geschickte Verhandlungsstrategie der [X.]in könnte Prozess abkürzen." 36 6. Am 5. Januar 2005 gab die Vorsitzende zu dem Ablehnungsgesuch folgende dienstliche Stellungnahme ab. Darin heißt es u.a.: 37 - 17 - "Der Vorwurf, dass ich an dem genannten Artikel mitgewirkt hätte, liegt aus meiner Sicht neben der Sache. Ich habe [X.] um die Wahrung meiner Rechte geküm-mert, um zu vermeiden, dass ich nochmals beleidigt werde. Wie man das als "[X.] meinerseits (oder auch "Abstimmung" mit [X.]) bezeichnen oder den Standpunkt vertreten kann, ich hätte redaktionell mitgearbeitet, ist [X.] unerklärlich. Nebenbei habe ich Herrn Dr. [X.]. , wie Ihnen bekannt ist, auf das fehlerhafte [X.] aufmerksam gemacht. Wie die Redaktion diesen Hinweis umsetzt, war deren Sache. Genauso wenig habe ich [X.] in die Entscheidung der Redaktion darüber eingemischt, wie die Abendzeitung den bisherigen [X.] beurteilt und welche Spekulationen sie über den weiteren Verfahrensgang anstellen will und welche Worte sie dabei im Einzelnen wählt. Für die Berichterstattung der [X.], die wegen des Artikels auf [X.] zukam und nicht umgekehrt, trage ich keine Verantwortung. – Ebenso wenig habe ich eine Verpflichtung übernommen, den Angeklagten oder seine Verteidiger über beabsichtigte [X.] vorab zu informieren. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Angeklagte sich mit der Abendzeitung selbst auseinandersetzen muss, wenn er sich durch deren Be-richterstattung in seinen Rechten verletzt fühlt. – Dass ich die Abendzeitung vom Inhalt des beabsichtigten [X.]s vorab informiert hätte, trifft nicht zu. Insbesondere habe ich Herrn Rechtsanwalt Dr. [X.]. gegenüber mit keinem Wort erwähnt, dass, wann und wie beabsichtigt sei, mit den Prozessbeteiligten in ein [X.] einzutreten. Dass ein solches sich anbieten könnte, hatten wir bereits am vierten Sitzungstag öffentlich erörtert. [X.]nn meine Äußerungen im Gespräch vom 22. Dezember 2004 als Drohung [X.] werden, so liegt das aus meiner Sicht neben der Sache. Ich habe nicht mit einer "höheren Strafe gedroht", sondern versucht, insbesondere dem nicht ge-richtserfahrenen Angeklagten [X.] die Vorzüge eines Geständnisses darzu-legen, sofern es etwas zu gestehen gebe. Über ein konkret denkbares Strafmaß wurde nicht gesprochen." In einem weiteren [X.]reiben vom 5. Januar 2005 an die Verteidiger teilte die Vorsitzende u.a. mit: "Das erste Gespräch mit Herrn Dr. [X.].

habe ich alleine geführt. Beim zweiten Gespräch war der Kollege [X.]. mit anwesend, weil er zufällig gleichzeitig zu [X.] ins [X.] kam. Gemeinsam mit [X.] hat der Kollege [X.]. Herrn Dr. [X.]. den zutreffenden Wortlaut der Erklärung Ihres Mandanten zur Aussetzungsfrage aus dem Gedächtnis zu vermitteln versucht. – Ob und wie bisher der [X.] oder die [X.]in eingebunden war, welche/-r die Aufgaben eines Pressereferenten des [X.] wahrnimmt, ist [X.] nicht bekannt. [X.] ist auch nicht bekannt, dass beim [X.] [X.] I für Strafsachen überhaupt ein [X.]/eine [X.]in Pressereferent(in) ist." 7. Mit [X.]riftsatz vom 10. Januar 2005 erstreckte der Angeklagte sein Befangenheitsgesuch auf Ausführungen der abgelehnten Vorsitzenden aus der dienstlichen Stellungnahme. Sie habe erneut unwahre Behauptungen [X.] - stellt und erklärt, dass sie sich nach wie vor nicht dem Gebot der Fürsorge für den Angeklagten verpflichtet fühle, wenn gegenüber diesem unsachliche Angrif-fe durch die Presse erfolgten und sie vor Erscheinen dieser Artikel eine [X.] gehabt habe. [X.]ließlich habe sie in Zweifel gezogen, ob der Vorgang um die Berichterstattung der [X.] überhaupt in die Akten gehört habe. 8. Die [X.] des [X.] forderte am 10. Januar 2005 telefonisch eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. [X.]. zu dem Be-fangenheitsgesuch gegen die Vorsitzende an, die per Fax am selben Tag beim [X.] einging. 39 Darin legte Rechtsanwalt Dr. [X.]. dar, dass er nach Erscheinen des [X.] vom 30. November 2004 mit der Überschrift —[X.]zittert vor Frau [X.]fi vom Chefredakteur der [X.] gebeten worden sei, einen [X.] zu entwerfen. Da zu diesem Zeitpunkt gerade die Entscheidung des [X.] über die Zurückweisung der Revisio-nen der [X.]. -Brüder gegen ein Urteil der 4. [X.] veröffentlicht [X.] sei, habe er über die Vorteile eines Geständnisses berichten wollen; diese Grundidee habe allein aus seiner Feder gestammt und sei weder von der [X.] noch von Frau [X.]. in irgendeiner Form angeregt worden. Mit [X.] sei er dann am 17. Dezember 2004 zu Frau [X.]. gefah-ren, um ihr den Entwurf zu zeigen. 40 "Wir diskutierten inhaltlich lediglich, dass ein besonderer Absatz in den Textentwurf eingefügt werden sollte, der noch einmal ausdrücklich auf die ursprüngliche Be-richterstattung der Abendzeitung mit dem Begriff "Frau [X.]" eingehen soll-te. Am darauf folgenden Montag erhielt ich dann von der Redaktion der Abendzeitung einen ganz erheblich geänderten Artikelentwurf, in dem sich zwar einige Passagen meines Ursprungsartikels befanden, der aber sehr viel stärker auf das aktuelle Verfahren gegen Herrn [X.]

junior Bezug nahm und insbesondere Speku-lationen über ein mögliches Geständnis von Herrn [X.] enthielt. In diesem Entwurf der Redaktion war erstmals diese Passage enthalten, dass Herr [X.] - 19 - selbst seine Verteidigungsstrategie ändern und alles gestehen könnte. Diesen Entwurf überarbeitete ich im direkten Kontakt mit der [X.]-Redaktion ohne Informa-tion oder Beteiligung von Frau [X.]. . Mit dieser überarbeiteten Version, die gleichzeitig einen Überschriftenvorschlag formuliert hatte: "Gesteht [X.]al-les?fi mit der Unterzeile "Die geschickte Verhandlungsstrategie der [X.]in [X.], begab ich [X.] dann erneut zu Frau [X.]. . Dort teilte [X.] Frau [X.]. mit, dass Herr [X.]auf die Frage, ob er die Konsequenz einer Verfah-rensaussetzung wirklich wolle, nicht mit einem —Nein,fi sondern mit einer differen-zierten Antwort reagiert hatte. Dies notierte ich [X.] handschriftlich mit: "Eigentlich nicht – andererseitsfi. ... Außerdem bat sie schlussendlich darum, den auf ihren Wunsch eingefügten Absatz mit dem Begriff "Frau [X.]" nun doch ganz wegzulassen, weil sie nach meiner Einschätzung nun eine Wiederholung dieses Begriffes doch nicht mehr für ihr Anliegen förderlich hielt. Auch dies habe ich schriftlich notiert. ... Die Streichungen im Zusammenhang mit meiner Person er-folgten erst nach diesem Gespräch ohne Veranlassung oder Information von Frau [X.].

. ... Frau [X.]. teilte [X.] in den Besprechungen keine Interna des Verfahrens [X.] mit und kommentierte die Entwürfe auch nicht in den Teilen, die nicht verändert wurden. Sie äußerte sich auch nicht zur geplanten und später gedruck-ten Überschrift. Ein oder zweimal sagte sie sinngemäß, dass sie nicht in den [X.] Text der [X.] eingreifen wolle und dies die Redaktion auch sicherlich nicht zulasse. Ich persönlich hatte den Eindruck, dass es Frau [X.]. nur darum gegangen war, dass der negative und nach ihrer Ansicht unberechtigte [X.] einer "gnadenlosen" Person in der Zeitung korrigiert wurde. Der Textaufhän-ger "[X.]prozess" wurde von ihr als redaktionelle Notwendigkeit akzeptiert, spielte aber nach meiner Einschätzung für ihr eigenes Anliegen überhaupt keine [X.] 9. Die [X.] berücksichtigte das [X.]reiben von Rechtsanwalt Dr. [X.]. in ihrer Entscheidung nicht mehr, brachte es aber der Verteidigung am 12. Januar 2005 zur Kenntnis. Mit [X.]uss vom 11. Januar 2005 wies die [X.] den Befangenheitsantrag vom 4. Januar 2005 zurück. Soweit der Antrag nicht bereits unzulässig sei, wurde er als unbegründet zurückgewiesen, da die vorgebrachten Gründe bei verständiger Würdigung nicht geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). 41 10. Am 11. Januar 2005 erschien in der [X.] folgende Stellungnahme: 42 - 20 - "Am 30. November 2004 erschien die Abendzeitung mit der [X.]lagzeile "Heute [X.]s größter [X.]miergeldprozess: [X.]

zittert vor Frau [X.].fi Leider konnte durch diese [X.]lagzeile der Eindruck entstehen, die Prozessführung der Vorsitzenden [X.]in [X.]. ähnle dem bundesweit als Rechtspopulisten bekannten "[X.] [X.]"

[X.]. . Diese [X.] war von der Redaktion nicht beabsichtigt. Die Abendzeitung hat sich deshalb bei Frau [X.]. entschuldigt. Um diese Entschuldigung auch öffentlich deutlich zu machen, verfasste der Anwalt der Abendzeitung, Dr. [X.]. , Mitte [X.] einen eigenen Artikel über Frau [X.]. . Die Redaktion der Abendzeitung lehnte aber aus journalistischen Gründen ab, diesen Text zu drucken. Stattdessen wurde von der Redaktion im Vorfeld des [X.] vom 21. Dezember ein neuer Artikel über den Fall [X.] verfasst [X.] und zwar ohne jedes Zutun von Frau [X.]. und nach [X.]. In diesem Artikel kommt auch Dr. [X.]. als Zeitzeuge zu Wort, der die Prozessführung von Frau [X.]. seit Jahren kennt. Aus diesem Grund wurde dieser Text mit Herrn Dr. [X.]. besprochen. Und mit ein paar unwesentlichen Änderungen in der [X.] vom 21. Dezember 2004 veröffentlicht. Die Redaktionfi. I[X.] Die Revision hat zur Begründung ihrer Verfahrensbeschwerde ausge-führt, die [X.] habe das Gesuch zu Unrecht zurückgewiesen. Die [X.] habe über die niveaulose [X.]lagzeile "[X.] zittert vor Frau [X.]" zu Recht empört gewesen sein können. Nicht diese Empörung [X.] zur Besorgnis ihrer Befangenheit, sondern die Besorgnis der Befangenheit werde begründet mit der unglücklichen Reaktion der Vorsitzenden auf den em-pörenden Artikel und vollends durch ihr nachträgliches Vertuschungsbemühen. 43 1. Es erscheine ausgeschlossen, dass ein [X.], der darauf hingewirkt habe, dass seine richterliche Tätigkeit in einer Rechtssache in der Presse in einer bestimmten [X.]ise beschrieben werde, in dieser Sache weiter als [X.] tätig sein könne. Die Vorsitzende habe selbst dazu beigetragen und daran mit-gewirkt, dass die [X.] gewissermaßen als Ausgleich und Wiedergutmachung für die Charakterisierung "[X.]in [X.]" ihre richterliche Tätigkeit "in ganz ungewöhnlicher [X.]ise rühmend hervorgehoben" habe. Die Vorsitzende dürfe sich um ihrer Unabhängigkeit willen mit einer solchen überhöhenden [X.] nicht einverstanden erklären, erst recht nicht dadurch, dass sie den [X.] - 21 - sprechenden Presseartikel im Vorhinein "redigiere" und "[X.]". Nachdem ihr der von Rechtsanwalt Dr. [X.]. verfasste "[X.]" zur Billigung vorgelegen habe, sei die Vorsitzende unbedingt gehalten gewesen, sich gegen "das [X.] Übermaß des Lobpreises" zu verwahren. Ein [X.], der aktiv dazu beitrage, dass er in dieser [X.]ise in einem laufenden Verfahren als praktisch das Verfahren "allein entscheidender richterlicher Übermensch" öffentlich charakterisiert werde, sei in seiner Entscheidung nicht mehr frei. 2. Aber selbst wenn man der Vorsitzenden zugestehen wollte, dass sie sich in ihrer Empörung auch persönlich an die [X.] wenden durfte, so habe dies unter allen Umständen außerhalb des Strafverfahrens gegen den Angeklagten geschehen müssen. Dies habe die Vorsitzende auch ersichtlich bald erkannt und deshalb versucht, ihre Bemühungen um Wiedergutmachung zu vertuschen. Diese Vertuschungs- und Verdrängungsbemühungen hätten zu den unwahren Äußerungen vom 23. Dezember 2004 geführt, in denen eine Kenntnis vom Entwurf des schließlich erschienenen Artikels in Abrede gestellt worden sei, und vom 29. Dezember 2004 zur gerade eben hergestellten Aktenvollständigkeit. Gerade der letzte Punkt sei bezeichnend. Die Äußerung vom 29. Dezember 2004 "selbstverständlich befindet sich der gesamte Vorgang bei den Akten" sei nicht mehr vertretbar. Sie suggeriere, dass dem Grundsatz der Aktenvollstän-digkeit "selbstverständlich" Rechnung getragen werde. In Wahrheit sei das Ge-genteil der Fall, wenn die mit dem 1. Dezember 2004 beginnenden Vorgänge geschlossen erst nach dem 27. Dezember 2004 auf die Nachfrage der Verteidi-gung vom 23. Dezember 2004 zu den Akten gelangt seien. Unwahrheiten und Vertuschungen eines [X.]s im Umgang mit Verfahrensbeteiligten führten unweigerlich zur begründeten Besorgnis der Befangenheit. 45 II[X.] Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Das Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005 wurde nicht mit Unrecht verworfen. 46 - 22 - Dies hat die nach [X.] durchgeführte Prüfung des [X.]s ergeben. - 23 - 1. Die Prüfung nach [X.] bedeutet, dass der [X.] den Sachverhalt im [X.]ge des [X.] selbst feststellt. Der der [X.] zum Vorwurf gemachte Sachverhalt muss bewiesen sein. Der [X.] ist dabei auch nicht an die Begründung der [X.] gebunden. 47 2. Der [X.] hält den Sachverhalt für bewiesen, den der Rechtsanwalt der [X.] Dr. [X.]. in seinem [X.]reiben vom 10. Januar 2005 dargestellt und wie ihn die Redaktion der [X.] in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2005 öffentlich gemacht hat. Er beurteilt das Verhalten der Vorsitzenden deshalb nicht nach dem davon abweichenden Sachverhalt, den die Revision ihrer Bewertung zugrunde legt; diese geht auf die beiden Stellungnahmen nicht hinreichend ein. 48 3. Für die rechtliche Bewertung des danach erwiesenen Sachverhalts gilt zunächst: 49 a) Für die Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob die Bemühungen der Vorsitzenden nach öffentlicher und nachhaltiger Wiedergutmachung hier angemessen waren (vgl. Ziffer II[X.] 2.1 der Richtlinien für die Zusammenarbeit der [X.] Justiz mit der Presse vom 26. Oktober 1978 ([X.]. 1978 S.188)). Insoweit hätte sie zu bedenken gehabt, dass die Vorgänge während einer laufenden [X.]uptverhandlung erfolgten und daher den ungestörten Ablauf des Verfahrens gefährden konnten (vgl. zur Ermahnung von [X.]öffen durch den Vorsitzenden zur Verhinderung von Befangenheitsanträgen durch [X.] gegenüber der Presse [X.], [X.]. vom 18. Oktober 2005 - 1 [X.]). Ob auch - wie von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung behauptet wurde - die Grenzen dienstlicher Pflichten überschritten wurden, muss der [X.] ebenfalls nicht entscheiden. 50 - 24 - Denn allein der Umgang eines erkennenden [X.]s mit der Presse [X.] nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das [X.] des [X.]s persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war. 51 b) Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr, ob er den Eindruck erweckt, er habe sich in der [X.]uld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. [X.] wistra 2002, 267, 268). Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines [X.]s ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere [X.]ltung ein, die seine Unparteilichkeit und [X.] störend beeinflussen kann. Zunächst berechtigt erscheinen-des Misstrauen ist nach umfassender Information über den zugrunde liegenden Vorgang möglicherweise gegenstandslos (vgl. [X.]St 4, 264, 269 f.; [X.] wistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208 jeweils m.w.[X.]). 52 4. Die nach diesen Maßstäben vorgenommene Prüfung des [X.] durch den [X.] ergibt, dass weder der Inhalt und die Umstände des Zu-standekommens des [X.]-Artikels vom 21. Dezember 2004 noch die Kommuni-kation der Vorsitzenden mit der [X.] und der Verteidigung einem verständigen Angeklagten Anlass geben konnten, an der Unvoreingenommenheit der Richte-rin zu zweifeln. 53 a) [X.]on der Inhalt des Artikels vom 21. Dezember 2004 gab dem Ange-klagten keinen Grund, an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden zu zweifeln. Der Artikel enthält journalistische Beschreibungen und [X.]rtungen der Person der Vorsitzenden. Die Redaktion der [X.] berichtet - anders als in ihrem Artikel vom 30. November 2004 mit dem Titel "[X.]zittert vor Frau [X.]" - nunmehr über den "menschlichen Umgang" der Vorsitzenden in der 54 - 25 - bisherigen [X.]uptverhandlung. Sie sei "für ihre manchmal strengen Urteile [X.], aber sie verliere dabei nie den Menschen aus dem Auge". Der Artikel enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte befürchten musste, im weiteren Verlauf seines Prozesses von der [X.]in nicht fair behandelt zu werden. Die Revision behauptet auch nicht, dass die Vorsitzende in ihrer Ver-handlungsführung oder einer Äußerung gegenüber dem Angeklagten Anlass für eine Ablehnung wegen Befangenheit gegeben hätte. Soweit der Artikel die Stra-tegie beim Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als "juristisches [X.] des Verteidigers" kommentiert - die Äußerung des Angeklagten in der [X.]uptver-handlung über die Folgen einer längeren Untersuchungshaft belegen, dass er mit einem solchen Antrag nicht einverstanden war - und die [X.] spekuliert, dass der Angeklagte —seine Verteidigungsstrategie ändert und alles gesteht", sind dies ebenfalls erkennbar journalistische [X.]rtungen aufgrund eigener Beobach-tungen des Prozesses. Sie gehen weder auf Äußerungen der Vorsitzenden in der [X.]uptverhandlung zurück noch beruft sich die Redaktion auf Gespräche mit der Vorsitzenden außerhalb der [X.]uptverhandlung. Dies belegen - neben den [X.]reiben der Vorsitzenden an die Verteidiger und der dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden - das [X.]reiben von Rechtsanwalt Dr. [X.]. vom 10. Januar 2005 sowie die Stellungnahme der [X.] der [X.] am 11. Januar 2005, in der öffentlich gemacht wurde, Dr. [X.]. habe Mitte Dezember 2004 einen eigenen Artikel über Frau [X.].

verfasst. Die Redaktion habe es aber aus "journalistischen Gründen" [X.], diesen Text zu drucken. Die Redaktion habe im Vorfeld des [X.] vom 21. Dezember 2004 einen neuen Artikel zum Fall [X.] verfasst - "und zwar ohne jedes Zutun von Frau [X.]. und nach [X.]". 55 - 26 - b) Der [X.] sieht aber auch nach genauer Analyse aller einzelnen Um-stände, unter denen die Vorsitzende durch die Redaktion der [X.] in die Entste-hung des Artikels einbezogen wurde, keinen Grund, weshalb bei einem ver-ständigen Angeklagten Misstrauen gegen die Unbefangenheit und Unvoreinge-nommenheit der Vorsitzenden entstehen sollte. 56 aa) Der [X.] kann schon entgegen dem Vorbringen der Revision nicht feststellen, dass die Vorsitzende auf eine Berichterstattung "hingewirkt" hat, die "ihre richterliche Tätigkeit in ganz ungewöhnlicher [X.]ise rühmend hervorhob". Zwar verfolgte die Vorsitzende mit dem [X.]reiben vom 6. Dezember 2004 das Ziel einer angemessenen und öffentlichen Wiedergutmachung weiter. Entgegen dem Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005 stellte sie in ihrem [X.]reiben aber weder einen Strafantrag wegen Beleidigung noch machte sie [X.]adensersatz-ansprüche oder formale presserechtliche Ansprüche gegen die [X.] geltend. Die Idee eines "[X.]s" beruhte nach dem [X.]reiben des Rechtsanwalts Dr. [X.]. vom 10. Januar 2005 - unabhängig vom [X.]reiben der Vorsitzenden vom 6. Dezember 2004 - auf Bemühungen der Chefredaktion der [X.], nachdem es auf die [X.]lagzeile "Frau [X.]" Reaktionen aus der Leserschaft gegeben hatte. Nach dem ersten Entschuldigungsschreiben vom 1. Dezember 2004 - das für die Vorsitzende nicht ausreichend war - beauftragte der Chefredakteur der [X.] Rechtsanwalt Dr. [X.]. persönlich, einen Artikel über die Vorsitzende zu veröffentlichen, "der ihre bekannte menschliche Art der [X.] deutlich betonen sollte". Den ersten Textentwurf erstellte Herr Dr. [X.]. ohne jede Beteiligung der Vorsitzenden. Er be-stätigte auch, dass in dem ersten Entwurf für einen vom ihm konzipierten [X.] auf Anregung der Vorsitzenden eine Passage aufgenommen werden sollte, in der "noch einmal ausdrücklich klargestellt wurde, dass der Begriff "Frau [X.]" nicht gerechtfertigt gewesen war". 57 - 27 - Der von Dr. [X.]. dargestellte Ablauf hat dem [X.] die Gewissheit ver-schafft, dass ein "Hinwirken" oder ein qualitativer Einfluss auf die Gestaltung des ersten Entwurfes vom 17. Dezember 2004, den die Revision als "Redigie-ren" oder "Absegnen" ansieht, gerade nicht vorlag. Soweit sich aus dem [X.]reiben von Dr. [X.]. eine Kommunikation mit der Vorsitzenden über den ersten Entwurf ergibt, stand diese nicht in einem von ihr hergestellten Bezug zu ihrer richterlichen Tätigkeit im laufenden [X.] -Verfahren. 58 [X.]) Die Vorsitzende hat aber auch nicht auf den zweiten Entwurf vom 20. Dezember 2004 "hingewirkt". Dr. [X.]. hat überzeugend dargelegt, dass der von ihm persönlich verfasste erste Entwurf vom 17. Dezember 2004 aus "[X.]" von der Redaktion der [X.] ganz erheblich verändert [X.] sei. Der Artikel der [X.] vom 11. Januar 2005 belegt dies. Die Redaktion [X.] es "aus journalistischen Gründen" abgelehnt, den "Wiedergutmachungsarti-kel" in der Fassung des ersten Entwurfs vom 17. Dezember 2004 als öffentliche Entschuldigung zu drucken. Dies lässt allein den [X.]luss auf Veränderungen im Meinungsbildungsprozess innerhalb der Redaktion der [X.] zu. Jedenfalls über-arbeitete Dr. [X.]. den Entwurf in Kontakt mit der Redaktion und ohne Informa-tion oder Beteiligung der Vorsitzenden. Er betonte ausdrücklich, dass die "Grundidee - Vorteile eines Geständnisses - allein aus seiner Feder stammte". Der zweite Entwurf erhielt damit eine andere Zielrichtung und stellte den lau-fenden [X.] -Prozess und die Ereignisse des letzten [X.]uptverhandlungsta-ges in den Mittelpunkt, ohne dass die Vorsitzende darauf Einfluss hatte. 59 Dr. [X.]. übersandte den zweiten Entwurf per Fax mit der Frage, ob sie "auch mit diesem Entwurf" einverstanden sei und suchte die Vorsitzende wie-derum in ihrem Dienstzimmer auf, um ihr Einverständnis mit den von der [X.] bewirkten Änderungen zu erlangen. Bei dem kurzen Gespräch war diesmal auch ein Beisitzer der [X.] anwesend. Beide wandten [X.] - 28 - über dem Entwurf - und zwar um den Angeklagten vor einer objektiv unrichti-gen, für ihn nachteiligen Darstellung zu bewahren - ein, dieser habe auf die von der Vorsitzenden in der [X.]uptverhandlung gestellte Frage nach den Konse-quenzen einer Aussetzung des Verfahrens nicht nur mit einem schlichten "Nein" geantwortet, sondern habe eine differenziertere Antwort gegeben. Im Übrigen wünschte die Vorsitzende nur die Streichung des Absatzes mit dem Begriff "Frau [X.]", damit dieser nicht noch einmal in einem Artikel - selbst in dem Sinn einer Entschuldigung - erschien. [X.]ließlich stellte Dr. [X.]. klar, dass sich die Vorsitzende zu den gegenüber dem später [X.] Artikel nicht veränderten Teilen des Entwurfs weder äußerte noch diese kommentierte, weil sie nicht in den redaktionellen Text der [X.] eingreifen wollte und der - offensichtlich von ihm geteilten - Meinung war, dass dies die Redaktion auch sicherlich nicht zulasse. cc) Die Revision trägt zusätzlich vor, eine Befangenheit der Vorsitzenden ergebe sich auch daraus, dass sie sich "um ihrer Unabhängigkeit willen" nicht mit einer überhöhenden Darstellung ihrer Person als [X.]in habe "einver-standen erklären" dürfen; auch habe sie sich nicht "gegen das [X.] Über-maß des Lobpreises" "verwahrt". Dieses Vorbringen lässt nicht auf die [X.] der Vorsitzenden schließen. Soweit die Revision damit meint, die Vorsitzende sei aufgrund der Kontakte zur [X.] verpflichtet gewesen, gegen den Artikel vom 21. Dezember 2004 aktiv vorzugehen, ist ihr Vorbringen wider-sprüchlich, denn damit verlangt sie ein Verhalten, das sie der Vorsitzenden zu-vor noch zum Vorwurf gemacht hat. 61 [X.]) Darüber hinaus führt die Revision an, die Vorsitzende habe entgegen ihrer Fürsorgepflicht weder den Angeklagten noch seine Verteidiger vor dem Erscheinen des Artikels vom 21. Dezember 2004 informiert, obwohl die [X.] den Angeklagten in seinen Rechten verletzt habe. 62 - 29 - Der [X.] vermag einen Rechtsgrund für eine solche Verpflichtung der Vorsitzenden nicht zu erkennen. Der [X.] hat erwogen, ob die Bemühungen um einen [X.] und der Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. [X.].

der Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten aufgrund der Vorgeschichte eine solche Verpflichtung auferlegen konnten. Eine derartige Pflicht traf die Vorsitzende nicht, auch nicht aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens. 63 [X.]lerdings gebietet die Rechtsprechung des [X.]es, dem Angeklagten Zugang zu dem verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisma-terial zu ermöglichen, das die [X.] im Rahmen der gegen ihn gerichteten Ermittlungen gesammelt haben, damit er zur Wahrung seiner Rechte auf den [X.]ng und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen kann ([X.] 63, 45, 61 m.w.Nachw.). Dazu gehören auch die Ergebnisse von [X.], die das Gericht während der [X.]uptverhandlung ohne Wissen des Angeklagten und der Verteidigung veranlasst und die dann zu den Akten gelan-gen ([X.]St 36, 305, 308 ff.). 64 Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Rechtsanwalt Dr. [X.]. hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Vorsitzende in den beiden Gesprä-chen keine Interna des laufenden Verfahrens preisgegeben hat. Damit enthiel-ten die beiden Entwürfe für den Artikel vom 21. Dezember 2004 keine von der Vorsitzenden offenbarten verfahrensbezogenen Tatsachen (mit Ausnahme der oben genannten Richtigstellung zugunsten des Angeklagten), noch hatte der Inhalt des Artikels Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses. 65 ee) Nach allem steht für den [X.] fest, dass die Vorsitzende mit ihren Kontakten zur [X.] allein das Ziel der öffentlichen Wiedergutmachung verfolgt hat. Einen darüber hinaus gehenden Einfluss auf die Entwürfe für den Artikel vom 21. Dezember 2004 hat er nicht festgestellt. 66 - 30 - b) Der [X.] geht auch nicht davon aus, dass die Vorsitzende Teile der Vorgänge um die Entstehung des Artikels vom 21. Dezember 2004 gegenüber den Verteidigern "vertuscht" hat. 67 aa) Die Revision meint unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 30. September 1992 - 5 [X.], [X.], 19, 20 f., unabhän-gig von dem "Hinwirken" auf den Artikel in der [X.] liege eine Befangenheit auch deshalb vor, weil der Angeklagte eine dienstliche Äußerung eines [X.]s "nicht nur für unklar, sondern auch für objektiv falsch halten" konnte. 68 Dem [X.]reiben der Vorsitzenden vom 23. Dezember 2004 an die [X.] 69 "Es ist richtig, dass Herr Rechtsanwalt [X.].

mit einem Entwurf eines Artikels bei [X.] war, allerdings hat dieser Artikel mit dem, was später von der Redaktion [X.] gemacht wurde, nicht mehr sehr viel gemeinsam. Vor allem war in dem von [X.] vorab überlassenen Artikel nicht die Rede von einem Geständnis des Herrn [X.]

, noch von meiner geschickten Verhandlungsführung oder sonstigem, es war vielmehr das Thema, ob ich in meinen Entscheidungen gnadenlos, streng oder mil-de binfi entnimmt die Revision, die Vorsitzende habe in ihrer Antwort an die Verteidiger bewusst nur den ersten Entwurf vom 17. Dezember 2004 angesprochen, in der Absicht, das zweite Gespräch mit Dr. [X.]. über den zweiten Entwurf für den Artikel vom 21. Dezember 2004 zu verschweigen. Da ihr schon am [X.] 2004 alle Einzelheiten bekannt gewesen seien, sie aber erst in dem [X.]rei-ben vom 29. Dezember 2004 den gesamten Sachverhalt offenbart und sich darüber hinaus nicht entschuldigt habe, habe die Vorsitzende "vertuschen" [X.]. Diese Auslegung des [X.]riftwechsels durch die Revision steht unter der Prämisse, die Vorsitzende habe die Absicht gehabt, ihre Beteiligung an dem Artikel in der Form des "[X.]", "Redigierens" oder "[X.]" zu ver-70 - 31 - heimlichen. Die Revision unterstellt, die Vorsitzende sei nach ihrem [X.]reiben vom 23. Dezember 2004 aufgrund des zweiten [X.]reibens der Verteidiger vom 23. Dezember 2004, mit dem diese weitere Einzelheiten erfragten und Akten-einsicht bis zum 11. Januar 2005 beantragten, unter einen "Druck" geraten und "gezwungen" gewesen, im [X.]reiben vom 29. Dezember 2004 das zweite Tref-fen mit Dr. [X.]. und den zweiten Entwurf für den Artikel zu offenbaren. Dieser Bewertung des Sachverhalts folgt der [X.] nicht (siehe oben un-ter II[X.] 4. b)): 71 Das zweite [X.]reiben der Verteidiger vom 23. Dezember 2004 enthält über den Wortlaut ihres ersten [X.]reibens vom selben Tag, ihnen "sei mitgeteilt worden", der Artikel sei mit der Vorsitzenden besprochen worden, und über den Antrag auf Akteneinsicht bis zum 11. Januar 2005 hinaus keine konkreteren Hinweise oder Vorhalte, aufgrund derer sich die Vorsitzende "entdeckt" fühlen musste, bisher "Verschwiegenes" zu offenbaren. Der Wortlaut des zweiten [X.]reibens der Verteidiger musste bei der Vorsitzenden auch nicht den [X.] erwecken, sie hätten sie nochmals angeschrieben, weil sie über weiter-gehende Detailinformationen zur Entstehung des Artikels vom 21. Dezember 2004 verfügten. 72 Auch unabhängig vom Inhalt der beiden [X.]reiben der Verteidiger gab es keinen Grund für die Unterstellung der Revision, die Vorsitzende habe sich insoweit unter Druck gesetzt fühlen müssen. Die Vorsitzende machte in dem [X.]riftwechsel konsequent ihre [X.]ltung deutlich, sie habe nur eine Wiedergut-machung gegenüber der [X.] verlangt und habe mit dem Artikel vom 21. [X.] 2004 nichts zu tun. So berichtete sie in ihrem ersten [X.]reiben vom 23. Dezember 2004, dass Rechtsanwalt Dr. [X.]. wegen eines "Wiedergutma-chungsartikels" bei ihr gewesen sei. Sie machte ebenso in diesem [X.]reiben 73 - 32 - deutlich, dass sie die weitere Entwicklung dieses Artikels, so wie er - "wohl um einer [X.]lagzeile willen" - am 21. Dezember 2004 erschienen sei, nicht zu [X.] habe. Auch ihr [X.]reiben vom 29. Dezember 2004 leitete die Vorsitzende mit den Feststellungen ein: "Es trifft nicht zu, dass der von Ihnen angesprochene Artikel in der Abendzeitung mit [X.] abgestimmt oder in sonstiger [X.]ise mit [X.] abgesprochen war." "Richtig ist, dass ich einen Tag vor Erscheinen des Artikels einen Entwurf hiervon zur Kenntnis erhielt." Aus ihrer Sicht begründete das "zur Kenntnis erhalten" entgegen der Unterstellung der Revision keinen "Druck" oder "Zwang", in dem [X.]reiben eine "aktive Beteiligung" an dem Artikel zu [X.]. 74 Diese Sichtweise bestätigt die Vorsitzende in ihrer dienstlichen Stellung-nahme vom 5. Januar 2005 zum Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005. Zum Antrag auf Akteneinsicht hat sie nachvollziehbar dargelegt, sie habe erst auf-grund des zweiten [X.]reibens der Verteidigung vom 23. Dezember 2004 er-kennen können, dass die Verteidigung sich für den Vorgang interessiert habe. Sie habe Verständnis dafür, dass ihr erstes - unter Zeitdruck zustande gekom-menes - Antwortschreiben aus Sicht der Verteidigung Fragen offen gelassen habe. Darum habe sie im [X.]reiben vom 29. Dezember 2004 zu einer [X.] Darstellung der Einzelheiten gegriffen. 75 Gegen eine [X.] spricht schließlich, dass die [X.] die beantragte Akteneinsicht - die bis zum nächsten Verhandlungstag am 11. Januar 2005 erfolgen sollte - bereits am 30. Dezember 2004 gewährte und der Verteidigung sämtliche Vorgänge zur Nachprüfung zur Verfügung stellte. 76 Selbst wenn man das [X.]reiben der Vorsitzenden vom 23. Dezember 2004 als unvollständig ansieht, hat sie mit ihrem [X.]reiben vom 29. Dezember 77 - 33 - 2004 - ohne dem von der Revision behaupteten erhöhten Druck ausgesetzt gewesen zu sein - von sich aus der Verteidigung alle ihr bekannten Einzelheiten über das Zustandekommen des am 21. Dezember 2004 tatsächlich erschiene-nen Artikels mitgeteilt. Dies widerlegt den von der Revision erhobenen Vorwurf der Vertuschung. [X.]) [X.]ließlich ist die Erklärung in dem [X.]reiben an die Verteidiger vom 29. Dezember 2004 "Selbstverständlich befindet sich der gesamte Vorgang bei den Akten" kein Beleg für weitere "Unwahrheiten und Vertuschungen eines [X.]s im Umgang mit Verfahrensbeteiligten". 78 Die Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2005 dargelegt, sie habe es als zweifelhaft angesehen, ob die Vorgänge über die Entstehung des Artikels vom 21. Dezember 2004 überhaupt in die [X.] gehörten und was aus Sicht der Verteidigung "rechtzeitig" sei. Unbeschadet der Frage, ob die Vorgänge Bestandteile der Strafakten sind, erscheint es dem [X.] nachvollziehbar, dass die Vorsitzende vor der - ohnehin erst - am 23. Dezember 2004 beantragten Akteneinsicht dem Vorgang zunächst keine derartige Bedeutung zugemessen hat, zumal sie auch dargelegt hat, sie sei am letzten Tag vor der [X.]ihnachtspause mit der [X.]ftbeschwerde des Angeklagten beschäftigt gewesen. Jedenfalls konnte sich die Verteidigung bei der Aktenein-sicht vom 30. Dezember 2004 ein vollständiges Bild über die Entwürfe für den [X.]-Artikel vom 21. Dezember 2004 verschaffen. Dass die Vorsitzende jeweils von sich aus die Vorgänge um den Artikel nicht schnellstens zu den Akten ge-bracht hat, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. 79 Soweit der Angeklagte die Vorsitzende deshalb nicht für innerlich unab-hängig hält, weil sie in [X.] habe "suggerieren" wollen, sie ha-be dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit seit Erscheinen des ersten Artikels 80 - 34 - vom 30. November 2004 unverzüglich Rechnung getragen, erweist sich dieses Vorbringen als reine Spekulation über innere Vorstellungen. [X.] Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 81 1. Die [X.] hat den Angeklagten zu Recht wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB verurteilt. Er hatte als Mitgeschäftsführer der [X.] eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht. Zu seinem Aufgaben- und [X.] gehörte es, im Vergabeverfahren darauf hinzuwirken, dass der [X.] allen qualitativen Anforderungen entsprach und dass dabei ein mög-lichst günstiger Preis erzielt wurde. [X.]nn er in Erfüllung der Vereinbarung mit dem [X.] Konzern in der Person von [X.]. sen. Informationen über Einspar-potenziale bei seinem [X.]ttbewerber herausgab, trug der Angeklagte dazu bei, dass bei der Vergabe dennoch der höhere Preis akzeptiert wurde, damit aus den bei der [X.] GmbH erzielten Einsparungen das [X.]mier-geld an den Mitangeklagten gezahlt werden konnte. Insoweit hat der [X.] treuwidrig gehandelt, weil die erzielbaren Minderkosten nicht der [X.] zugute kamen, die nach dem Zuschlag den höheren [X.]rklohn zu zahlen hatte ([X.]St 47, 295, 298 f.). Dadurch hat er die [X.] geschädigt. 82 2. Das [X.] hat aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi-gung den Angeklagten auch der in Tateinheit mit der Untreue begangenen [X.] im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) für schuldig [X.]. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das [X.] rechtsfehler-frei festgestellt, dass es bis zum Zuschlag am 8. Februar 2002 einen echten [X.]ttbewerb gab. [X.]s Geschäftsführer der [X.] war der Angeklagte im Januar 2002 deren Beauftragter. Beauftragter ist, wer befugtermaßen für den Geschäftsbetrieb tätig werden kann, ohne Angestellter zu sein. Bei seinen [X.] - 35 - sprachen bezüglich einer Vergabe des Auftrags an die [X.] GmbH betätigte sich der Angeklagte im geschäftlichen Verkehr. Es ging auch um gewerbliche Leistungen. Der von ihm erstrebte Vorteil bestand darin, dass der [X.] Konzern, geführt von [X.].

sen. in [X.], über den Mitangeklag-ten seiner Firma [X.] rund 2,59 Millionen • zahlte. Die Zuwendung ließ sich der Angeklagte im Januar 2002 versprechen und nahm sie an in einem Zeitraum, in welchem er Geschäftsführer der [X.] und der Komplementärin der [X.] war. Auf diese Zuwendung des A.

Konzerns hatte weder er selbst einen Anspruch noch seine Firmengruppe [X.]. Der Vorteil war auch Bestandteil einer Unrechtsvereinbarung. Der Betrag wurde [X.] auch das hat das [X.] überzeugend und rechtsfehlerfrei [X.] - nicht auf eine Provisionsforderung des Mitangeklagten bezahlt, sondern als [X.]miergeld. Er wurde gewährt aufgrund der konkludent gezeigten Bereit-schaft des Angeklagten, sich für eine Vergabe an die [X.] GmbH einzusetzen und für Nachtragsaufträge und -forderungen ein gewogener An-sprechpartner zu sein sowie auch weiterhin geheime Informationen über das Angebot des Mitbieters zu liefern. Durch all dies sollte die [X.]Deutschland GmbH nach der Vorstellung von [X.]. senior, die der Angeklagte erkannte, im Vergabeverfahren bevorzugt werden. Bevorzugung bedeutet dabei die sach-fremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also [X.]ttbe-werb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des [X.]ttbewerbs vorgenommenen [X.]ndlungen nach der Vor-stellung des [X.] geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im [X.]ttbewerb zu veranlassen ([X.]St 49, 214, 228; [X.] NJW 2003, 2996, 2997; [X.]St 10, 358, 367 zu § 12 UWG aF). Zur Erfüllung des [X.] braucht die vereinbarte Bevorzugung tatsächlich nicht eingetreten zu sein. Es muss auch keine objektive [X.]ädigung eines Mitbewerbers eingetreten sein. [X.]utzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des [X.]ttbewerbs 84 - 36 - sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen ([X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 2). Die Bevorzugung war hier unlauter, weil sich der Angeklagte am 17. Ja-nuar 2002 bereit zeigte, geheime Informationen über das Angebot des Mitbie-ters zu beschaffen. Er lieferte diese auch am 28. Januar 2002, indem er [X.]. sen. über Einsparpotenziale beim [X.]

aufklärte. Er handelte [X.] in der Absicht, über [X.]. sen. die [X.] Deutschland GmbH ebenfalls zu Einsparungen zu veranlassen, aus denen das [X.]miergeld gezahlt werden soll-te. Mithin handelte es sich um einen geradezu klassischen Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch eine [X.]miergeldzahlung. 85 Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das [X.] eine Bestech-lichkeit im geschäftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall ange-nommen hat. Die Vereinbarung mit [X.]. sen. bezog sich auf einen Vorteil [X.] Ausmaßes im Sinne von § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB (vgl. [X.]St 48, 360). 86 - 37 - [X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft 87 Es kann hier offen bleiben, ob das [X.] rechtsfehlerhaft keinen besonders schweren Fall der Untreue nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 StGB angenommen hat und deshalb bei der Strafzumessung von einem zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist. 88 Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob hier das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB des [X.] großen Ausmaßes vorgele-gen hat (vgl. dazu [X.]St 48, 354) oder ob im Hinblick auf die außerordentliche Höhe des [X.]adens und die Verschleierung der Zahlungsvorgänge mittels [X.]einrechnungen ein besonders schwerer Fall im Sinne eines unbenannten Regelbeispiels vorgelegen hat. 89 Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erscheint nämlich angemessen. Das [X.] ist im [X.] von dem zutreffenden [X.]uldumfang ausgegangen, indem es die Strafe dem oberen Bereich des Strafrahmens aus § 300 StGB entnommen hat. Auch 90 - 38 - im Übrigen kann der [X.] die Angemessenheit der Strafe selbst beurteilen, weil alle für die Strafzumessung erforderlichen Tatsachen vom [X.] mit-geteilt worden sind und es keiner weiteren Feststellungen bedarf. [X.] Wahl [X.]etticher

[X.] Elf

Meta

1 StR 50/06

09.08.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. 1 StR 50/06 (REWIS RS 2006, 2263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2263

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-24 U 144/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


1 StR 64/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Rücknahme des Rechtsmittels vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei vorausgegangener förmlicher Verständigung


1 StR 64/10 (Bundesgerichtshof)


5 StS 1/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


6 Sa 385/21 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.