Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. 4 StR 529/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 778

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[X.] vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. Vergewaltigung zu Ziff. 2. Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 20. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2007 in den [X.] über die Gesamtstrafen mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Vergewaltigung ([X.]: zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 6. Mai 2004 sowie unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 9. Juli 2004 und der mit Beschluss des [X.] vom 22. Februar 2005 jeweils gebildeten nachträglichen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen Verge-waltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2005 unter Auflösung der im 1 - 3 - Urteil des [X.] vom 14. November 2005 gebildeten nach-träglichen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und die verhängten Einzelstra-fen richten. Hingegen können die Gesamtstrafenaussprüche bezüglich beider Angeklagten keinen Bestand haben. 2 1. Bei der den Angeklagten [X.] betreffenden Gesamtstrafenbildung ist das [X.] mit Blick auf die im Oktober 2003 begangene verfahrensge-genständliche Tat zwar rechtsfehlerfrei von einer Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 6. Mai 2004 ausgegangen und hat die dort verhäng-te sechsmonatige Bewährungsstrafe bei der Gesamtstrafenbildung berücksich-tigt. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, auch die noch nicht erle-digte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 9. Juli 2004 ebenfalls in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat wurde ausweislich der Urteilsgründe am 31. Januar 2004, mithin ebenfalls vor der Zäsur am 6. Mai 2004 begangen. Gleichermaßen liegt es mit Blick auf den Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 22. Februar 2005 nahe, dass auch die sechsmonatige Bewährungsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 2. August 2004 in die nach-trägliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen. Da es insoweit [X.] an der Mitteilung des Tatzeitpunkts fehlt, kann dies nicht abschließend beurteilt werden. 3 - 4 - Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe kann der Ange-klagte hier beschwert sein. 4 2. Bei Bildung der Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten [X.]ist die Strafkammer ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend von der [X.] des [X.] vom 24. Mai 2005 ausgegan-gen. Die Gesamtstrafe kann aber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht mitteilt, welche Einzelstrafen der einbezogenen Verurteilung zu Grunde lagen. Es kann deshalb nicht geprüft werden, ob § 54 Abs. 1 StGB rich-tig angewendet wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3 [X.]). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die nicht vollständig vollstreckte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. November 2005 bei der Gesamtstrafenbildung [X.] berücksichtigt werden müssen. Da die Strafen aus den Entscheidungen des [X.] im Urteil vom 14. November 2005 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Monaten zusammengeführt wurden, liegt nahe, dass auch die Tat aus dem Urteil vom 14. November 2005 vor dem die Zäsur [X.], mithin vor dem 24. Mai 2005, begangen wurde. [X.] ist Letz-teres für den [X.] indes nicht, da sich auch die diesbezügliche Tatzeit nicht aus dem Urteil ergibt. 5 3. Der [X.] hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu verfahren, der bei [X.], die, wie hier, ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen [X.] auf eine Entscheidung im [X.] nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. 6 - 5 - 4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, da [X.] abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben können. Der [X.] kann deshalb die Kostenentscheidung ge-mäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen. 7 [X.] Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 529/07

20.11.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. 4 StR 529/07 (REWIS RS 2007, 778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 778

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