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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], der [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 4. September 2008, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen und mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorbezeichne-te [X.]eil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Taten 3 und 6 der Ur-teilsgründe) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vor-bezeichnete [X.]eil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von [X.]n in nicht geringer Menge (Tat 5 der [X.] 4 - de) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen verurteilt wird; b) im Ausspruch über die [X.] für die Tat 5 der [X.]eils-gründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te [X.]eil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) bezüglich des Angeklagten [X.] im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen; b) bezüglich aller Angeklagter im Ausspruch über die Entschä-digung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen, hinsichtlich des Angeklagten [X.] mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. - 5 - 5. Die weitergehenden Revisionen aller Beschwerdeführer werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem [X.]eil des [X.] vom 26. Mai 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei [X.] sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von [X.]n in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von [X.] für Schusswaffen mit gezogenen Läufen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus dem [X.]eil des [X.]s [X.] vom 21. Dezember 2007 unter Auflösung der dort nachträg-lich mit der Strafe aus dem [X.]eil des [X.] gebildeten Gesamt-strafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es von beiden Strafen jeweils sechs Monate als vollstreckt erklärt. 1 Den Angeklagten [X.]hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen [X.] Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladepistole sowie mit unerlaubtem Besitz von [X.] für Schusswaffen mit gezogenen Läufen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren 2 - 6 - und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverzögerung hat es davon ein Jahr als vollstreckt erklärt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Handeltreibens mit [X.] in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverzögerung hat es hiervon ein Jahr als vollstreckt erklärt. 3 Die Revision des Angeklagten [X.] rügt die Verletzung materiellen Rechts. Mit [X.] wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung, hält den [X.] für verletzt, beanstandet die Verurteilung wegen des [X.] und rügt eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung. 4 Die Revision des Angeklagten [X.]rügt die Verletzung materiellen Rechts. Mit [X.] beanstandet sie das [X.]eil hinsichtlich der Zahl der abgeurteilten Taten als widersprüchlich und hält in den [X.], 5 und 6 der [X.]eilsgründe die Feststellungen nicht für ausreichend, um den Schuldspruch zu tragen. 5 Die Revision des Angeklagten [X.] erhebt die allgemeine Sachrüge. 6 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Be-anstandungen gestützten Revision ausschließlich dagegen, dass die Angeklag-ten in drei Fällen (Fälle 3, 5 und 6 der [X.]eilsgründe) nicht wegen bandenmäßig begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind, [X.] gegen die Gesamtstrafen, hinsichtlich des Angeklagten [X.] aber nur ge-7 - 7 - gen die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. [X.] beanstandet sie die Feststellungen zu einer rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverzögerung und die dafür vorgenommenen Kompensationen. [X.] Die Revision des Angeklagten [X.] 8 Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. 9 1. Der Schuldspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auf der Grundlage einer Beweiswürdigung, die den Maßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. [X.], 2322, 2326) standhält, hat das [X.] ausreichende, den jeweiligen Schuld-spruch tragende Feststellungen getroffen. Dies gilt - entgegen dem Bedenken des [X.] - auch für die Tat 8. Den unerlaubten Besitz des Angeklagten an einem [X.] für Selbstladepistolen des Modells 08 mit 6 Patronen, Kaliber 9 mm, sowie an einer weiteren Patrone desselben [X.] hat das [X.] hinreichend festgestellt. Die Munition wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten "in einer Jacke" gefunden. Mit der theoretischen Möglichkeit, es könnte sich dabei um ein nicht dem Angeklag-ten gehörendes Kleidungsstück handeln, musste sich das [X.] im Rah-men der Beweiswürdigung nicht auseinandersetzen; denn der Angeklagte war wenige Monate zuvor wegen einschlägiger Taten (er bewahrte u. a. eine Pistole [X.] und entsprechende Patronen in seiner Wohnung auf) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. 10 Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten 1 und 2 hält rechtlicher Prüfung stand. Nach den Feststellungen zahlten die Angeklagten 11 - 8 - [X.] und [X.]das im Fall 1 erworbene Heroin bei dem Zeugen [X.]. und bestellten bei der Geldübergabe weitere Betäubungsmittel, die ihnen zwei [X.] später geliefert werden sollten. Die Bestellung weiterer Betäubungsmittel anlässlich der Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel verbindet die bei-den Handelsgeschäfte nicht zu einer Tat im Rechtssinn. Allein ein Handeln am selben Ort und zur selben [X.] begründet im Allgemeinen keine Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit; erforderlich ist grundsätzlich vielmehr die (Teil-)Identität der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. [X.] in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 20 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Bezahlung der Erstlieferung und die Bestellung der Zweitlieferung sind gesonderte Hand-lungen, die je nur für die einzelne Lieferung das Tatbestandsmerkmal des [X.] mit Betäubungsmitteln erfüllen. Schon deswegen unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von Konstellationen, in denen in der Rechtsprechung Tateinheit infolge eines Zusammenfallens von Zahlungsvor-gängen für mehrere Betäubungsmittelkäufe angenommen worden ist (vgl. [X.]R BtMG § 29 Strafzumessung 29; § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; ebenso [X.], [X.]. vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 m. w. N. und [X.]. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07; zu den Bedenken hiergegen vgl. [X.] NStZ 2009, 392). Im Übrigen nimmt der [X.] Bezug auf die Ausführungen in der Antrags-schrift des [X.]. 12 2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Gesamtstrafen-bildung des [X.] fehlerhaft ist. Die [X.] hat dem [X.]eil des [X.] vom 26. Mai 2004 "Zäsurwirkung" beigemessen und aus den Strafen für die (verfahrensgegenständlichen) Taten 1 und 2 und der Strafe für die durch das [X.] abgeurteilte Tat eine Gesamtstrafe [X.] - 9 - det. Daneben hat sie aus den Strafen für die weiteren Taten 3 bis 6 sowie 8 und aus der Strafe für eine vom [X.] [X.] mit [X.]eil vom 21. Dezember 2007 abgeurteilte Tat eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Taten 1 und 2, die sich aus einer "im Sommer 2004" entstandenen Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Zeugen [X.] ([X.]), erkennbar nach dem 26. Mai 2004 begangen worden sind. Das [X.]eil des [X.] bleibt deshalb für die Gesamtstrafen-bildung aus den [X.]n für die hier verfahrensgegenständlichen Taten ohne Bedeutung. Weder die [X.] von sechs Monaten aus diesem [X.]eil noch die für ein im Februar/März 2004 begangenes [X.] vom [X.] [X.] im [X.]eil von 21. Dezember 2007 verhängte [X.] von drei Jahren und drei Monaten waren mit einer der hier abgeurteilten Taten gesamtstrafenfähig. Zudem hat es das [X.] unterlassen, den [X.] hinsichtlich des [X.]eils des Amtsgerichts [X.] vom 7. Dezember 2005 festzustellen, durch das der Angeklagte wegen eines Ende Oktober 2005 [X.] [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht [X.] mit Strafaussetzung zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren verur-teilt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Für diesen Fall würde dieses [X.]eil keine Zäsurwirkung mehr entfalten, so dass aus sämtlichen gegen den Angeklagten festgesetzten [X.]n in vorliegender Sache nur eine Ge-samtstrafe zu bilden wäre. Damit ist der Angeklagte durch die fehlenden [X.]en im angefochtenen [X.]eil beschwert. Die Gesamtstrafenbildung muss erneut vorgenommen werden. 14 - 10 - Sollte der neue Tatrichter feststellen, dass die Strafe aus dem [X.]eil des Amtsgerichts [X.] vom 7. Dezember 2005 am 4. September 2008 (bei Zurückverweisung kommt es auf den [X.]punkt des ersten [X.]eils an, vgl. [X.] NStZ 2009, 263 m. w. N.) noch nicht erledigt war, so wird er aus der Strafe die-ses [X.]eils und den hier für die Taten 1 und 2 verhängten [X.]n nach-träglich eine Gesamtstrafe zu bilden haben. 15 Die Entscheidung über die neue Gesamtstrafe kann im [X.]ussverfah-ren nach den §§ 460, 462 StPO getroffen werden (§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO). Dabei ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Eine Entschei-dung hierüber durch den [X.] kommt nicht in Betracht, da der Erfolg des Rechtsmittels im Einzelnen derzeit nicht absehbar ist. 16 I[X.] Die Revision des Angeklagten [X.]17 Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. 18 1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die [X.]eilsgründe die für [X.] erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge-setzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer ge-schlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise gesche-hen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4 und 7). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet 19 - 11 - worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO; vgl. [X.], [X.]. vom 12. Mai 2009 - 1 [X.]). Nach diesen Maßstäben hält die Verurteilung des Angeklagten hinsicht-lich der Taten 3 und 6 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 20 a) Nach den Feststellungen des [X.] zur Tat 3 hatten die Ange-klagten [X.] und M.
beschlossen, Marihuana im [X.] zu erwerben, um es sodann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte [X.] fuhr in die [X.], erwarb dem [X.] entsprechend 4 kg Marihua-na und brachte sie nach [X.] in ein Hotel, wo er von [X.] wurde, der sodann zwei Kilo des Betäubungsmittels übernahm. Danach bat der Angeklagte [X.] den Angeklagten [X.]in das Hotel. "Dort informierte [X.] den [X.]von dem Kauf." Der gesondert verfolgte [X.]verkaufte später die anderen beiden Kilo Marihuana "für die Angeklagten [X.] und [X.]" ([X.]). 21 Damit ist eine aktive Mitwirkung des Angeklagten an dem Betäubungs-mittelgeschäft der Mitangeklagten nicht belegt. Festgestellt ist allein die nach-träglich erlangte Kenntnis des Angeklagten von der Betäubungsmitteleinfuhr. Was zu dem Verkauf "für" (auch) den Angeklagten [X.] geführt hat, bleibt offen. Wenn sich das tatrichterliche [X.]eil fehlerhaft auf die Mitteilung von [X.] beschränkt, kann es nicht die Aufgabe des [X.] sein, aus diesen eigene Schlüsse zu ziehen und die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen. 22 b) Auch bezüglich der Tat 6 fehlt es, worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat, an einer Feststellung, die eine strafbare Beteiligung 23 - 12 - des Angeklagten [X.]an dem mit der [X.]" angebahnten Handel der Mitangeklagten mit 70 kg Haschisch belegen könnte. Der Umstand, dass die Mitangeklagten ihrem Geschäftspartner gegenüber den geforderten Preis mit der Behauptung zu rechtfertigen suchten, sie müssten auch den Angeklagten "an dem Gewinn beteiligen", was sie auch von vorneherein vorhatten, reicht hierfür nicht aus. Zudem hat das [X.] ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte [X.] "mit dem geplanten Haschischgeschäft nichts zu tun hatte" ([X.], 56). 2. Die Aufhebung des [X.]eils in diesen beiden Fällen führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe. Die übrigen [X.]n können bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass deren Höhe von der Verurteilung des Angeklagten in den [X.] und 6 beeinflusst ist. 24 3. Im Übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Zwischen den Taten 1 und 2 hat das [X.] zutreffend Tatmehrheit angenommen (vgl. oben [X.] 1.). Soweit es dem Angeklagten in der rechtlichen Würdigung auch die Tat 4 zugerechnet hat, handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler. Der Angeklagte ist für diese Tat weder verurteilt, noch ist für diese Tat eine Strafe festgesetzt worden. 25 II[X.] Die Revision des Angeklagten [X.] 26 Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. 27 1. Im Fall 5 der [X.]eilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten we-gen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer 28 - 13 - Menge rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen planten die Angeklagten [X.] und [X.], Kokain in den [X.]n zu erwerben, mit einem Auto nach [X.] zu verbringen und gewinnbringend weiterzu-verkaufen. Der Angeklagte [X.]besorgte auf ihre Bitten hin den [X.]
als Fahrer. Als [X.] ohne Betäubungsmittel zurückkam, nahm der Angeklagte den Wagen entgegen und brachte ihn sodann zum Angeklagten [X.], der daraufhin seinerseits mit dem Auto in die [X.] fuhr, dort [X.] mit [X.] 500 g Kokain erwarb und dies zwei Tage später nach [X.] verbrachte. Danach traf sich der Angeklagte [X.] mit den beiden. Telefonisch kontaktierten sie potentielle Abnehmer, um das Rauschgift zu verkaufen. Diese Feststellungen belegen noch ausreichend die Mittäterschaft des Angeklagten [X.]am Handeltreiben, nicht aber an der Einfuhr der Be-täubungsmittel. Zwar verlangt der Tatbestand kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts über die Grenze. Mittäter kann auch der sein, der [X.] von anderen Personen transportieren lässt. So lag es hier jedoch nicht. Alle maßgeblichen Schritte zur Organisation und Durchführung der [X.] nahmen die beiden Mitangeklagten vor. Demgegenüber war der [X.] von nur untergeordneter Bedeu-tung. Eine Tatherrschaft hatte er im Hinblick auf den Einfuhrvorgang nicht. 29 2. Der [X.] hat, da weitergehende Feststellungen in diesem Fall nicht mehr zu erwarten sind, den Schuldspruch auf tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehende Beihilfe zu deren [X.] umgestellt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, gegen diesen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. 30 - 14 - Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall ver-hängten [X.] und der Gesamtstrafe. 31 3. Der Schuldspruch gibt zum Vorteil des Angeklagten nicht wieder, dass der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Der [X.] hat deshalb (wie schon im Fall 5) den Schuldspruch bezüglich der weiteren Taten des Angeklagten ent-sprechend geändert. 32 4. Im Übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. 33 IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft 34 1. Die Beschränkung der Revision auf die zweite Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich als unwirksam, weil die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Auf-hebung des [X.]eils hinsichtlich der Taten 3, 5 und 6 auch den Bestand der [X.] Gesamtfreiheitsstrafe berührt; denn wegen der unter [X.] 2. aufgezeigten Feh-ler des angegriffenen [X.]eils bei der Bildung der Gesamtstrafen könnte im Fall der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Aufhebung der zweiten [X.] eine zutreffende neue Gesamtstrafenbildung nicht ohne Mitberück-sichtigung der [X.]n für die Taten 1 und 2 der [X.]eilsgründe sowie (ge-gebenenfalls) der Strafe aus dem [X.]eil des Amtsgerichts [X.] vom 7. Dezember 2005 vorgenommen werden. Angefochten ist damit auch die vom [X.] gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei [X.]. 35 - 15 - Mit diesem [X.] hat die Revision den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 36 2. Das Rechtsmittel greift nicht durch, soweit es beanstandet, das [X.] habe sich rechtsfehlerhaft nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten die Taten 3, 5 und 6 als Mitglieder einer Bande begangen [X.]. 37 Das [X.] hat bezogen auf die Taten 5 und 6 im Einzelnen darge-legt ([X.]), warum es einen Zusammenschluss der Angeklagten zu einer Bande nicht festzustellen vermochte. Der Maßstab revisionsgerichtlicher Über-prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist in den Fällen, in denen sich der Tatrichter nicht vom Vorliegen eines Umstands überzeugen kann, kein anderer als in den Fällen, in denen er die erforderliche Überzeugung gewonnen hat. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Indizien hätten einen Schluss auf einen bandenmäßigen Zusammenschluss ermöglicht, das macht indes das ent-gegengesetzte Ergebnis des [X.] nicht rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt, dass in den [X.] und 6 eine Mitwirkung des Angeklagten [X.]nicht belegt ist (vgl. oben I[X.] 1.). 38 3. Der [X.] betreffend den Angeklagten [X.] hält rechtlicher Überprüfung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht stand. 39 Die vom [X.] ausgesprochenen beiden Gesamtstrafen erweisen sich aus den unter [X.] 2. dargelegten Gründen auch zu Gunsten des Angeklagten als rechtsfehlerhaft; denn war die Strafe aus dem [X.]eil des [X.] vom 7. Dezember 2005 zum [X.]punkt der Verkündung der hier [X.] - 16 - fochtenen Entscheidung noch nicht erledigt, so hätte unter Einbeziehung dieser Strafe mit den [X.]n für die Taten 1 und 2 eine gesonderte Gesamtstra-fe gebildet werden müssen, wodurch naheliegend die vom Amtsgericht [X.] bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen wäre. Zuletzt unterliegt die Gesamtstrafenbildung auf die Revision der [X.] auch wegen § 301 StPO der Aufhebung. Über sie muss erneut entschieden werden. 41 4. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller An-geklagter auch die Entscheidung über die Kompensation wegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das [X.] hat sich bei der [X.], ob und in welchem Umfang das Verfahren nicht in dem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebotenen Umfang betrieben worden ist, darauf be-schränkt auszuführen, dass das Verfahren bei der erforderlichen konzentrierten Durchführung an zwei Hauptverhandlungstagen in der Woche "[X.] nach 6 Monaten Hauptverhandlung" hätte abgeschlossen werden können. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung an 52 Tagen vom 20. November 2006 bis zum 4. September 2008, also ein Jahr und neuneinhalb Monate angedauert. Das [X.] geht demnach von einer Verfahrensverzögerung von einem Jahr und dreieinhalb Monaten aus. Es hat hierfür zur Kompensation (vgl. [X.]St 52, 124 = NJW 2008, 860) jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe (bei dem An-geklagten [X.] in der Form einer Kompensation von jeweils 6 Monaten hin-sichtlich der beiden Gesamtfreiheitsstrafen) für vollstreckt erklärt. 42 a) Damit hat das [X.] bereits den Umfang einer Verfahrensver-zögerung nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Hierzu hat der [X.] in seinem [X.]eil vom 18. Juni 2009 (3 [X.]) ausgeführt: 43 - 17 - "Der von der [X.] zu Grunde gelegte, rein rechnerische Maß-stab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und ihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und ein [X.]eil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]), nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfas-senden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu be-rücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der [X.] verursachte [X.]raum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwe-benden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Be-schuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. [X.], [X.]. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; [X.] aaO [StPO 52. Aufl.] Art. 6 [X.] Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch die [X.]räume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften (vgl. [X.] NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein kei-nen Verstoß gegen das [X.]eunigungsgebot begründet, wenn das Strafver-fahren insgesamt in angemessener [X.] abgeschlossen wurde (vgl. [X.] StraFo 2008, 513 m. w. N)." 44 Eine Auseinandersetzung mit diesen Umständen lässt das angefochtene [X.]eil vermissen. 45 - 18 - b) Zudem erweist sich der Umfang der Kompensation als [X.]. Hierzu hat der [X.] in seiner vorbezeichneten Entscheidung ausgeführt: 46 "Aber selbst bei Zugrundelegung der vom [X.] angenommenen Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte das Maß der Kompensation nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen [X.]s für Strafsachen des [X.] keinen Bestand haben, weil der in der Ur-teilsformel für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die Festlegung der Entschädigung nicht aufstellen; entscheidend sind stets wieder-um die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu [X.] Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der [X.] sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der [X.] nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. [X.] - GS - NJW 2008, 860, 866; [X.] NStZ 2008, 527)." 47 Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde von der [X.] mit (höchstens) einem Jahr und dreieinhalb Monaten festgestellt: Durch die Anordnung, zu deren Entschädigung seien von den Gesamtstrafen jeweils ein Jahr als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation nahezu in der Höhe des vom Großen [X.] für Strafsachen ausgeschlossenen Maßstabs des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt ([X.]St 52, 124, 146 f.). Das [X.] hat den Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verkür-zung der verhängten Strafen in einem Umfang geführt hat, der nahezu durch 48 - 19 - Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensverzögerung entsprechenden inländischen Untersuchungshaft hätte erreicht werden können. Damit hat es bei der Bemessung des als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafen die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zustehenden [X.] in [X.] Weise überschritten (vgl. [X.] NStZ 2008, 477). c) Über die Kompensationen muss deshalb erneut entschieden werden. Sollte dabei wiederum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung [X.] werden, so wird bei der [X.] zu bedenken sein, dass neben dem Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch ein solcher gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. [X.] in Betracht kommen könnte (vgl. [X.], 474, 478; [X.]. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; [X.]St 52, 124, 143; [X.]R [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 31; [X.] StV 2008, 633, 634). 49 d) Die Entscheidung kann bezüglich des Angeklagten [X.] zusammen mit der erforderlichen Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung im [X.] nach §§ 460, 462 StPO ergehen. Die dazu notwendigen Feststel-lungen können im Freibeweis getroffen werden und erfordern keine erneute 50 - 20 - Hauptverhandlung. Auch andere Formen der Kompensation für rechtsstaats-widrige Verfahrensverzögerungen - etwa Verfahrenseinstellungen oder -beschränkungen nach §§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO (vgl. [X.]St 52, 124, 132 f.) - werden in [X.]ussform vorgenommen. [X.] [X.] Sost-Scheible [X.] [X.]
Meta
16.07.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. 3 StR 148/09 (REWIS RS 2009, 2468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2468
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 553/99 (Bundesgerichtshof)
3 StR 514/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 355/11 (Bundesgerichtshof)
Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel: Zustandekommen der Bandenabrede; Gesamtstrafenbildung durch den neuen Tatrichter nach Aufhebung der Gesamtstrafe durch …
3 StR 423/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 352/11 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmitteldelikte: Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe bei Widerruf der Angaben in der Hauptverhandlung
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