Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 486/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1152

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[X.] vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2007 in den Aus-sprüchen über die Gesamtstrafe und über die [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge ([X.]: Februar bis November 2003), unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 13. September 2004 und dem Urteil des [X.] vom 6. Januar 2005 (unter Auflösung der insoweit im Beschluss des [X.] vom 27. September 2005 gebildeten Gesamtstrafe) sowie der Strafe aus dem Straf-befehl des [X.] vom 22. November 2005 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es "die in den einbezogenen Entscheidungen verhängten Maßregeln" [X.] - 3 - halten und eine Anordnung über den Verfall von [X.] in Höhe von 10.000 Euro getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit [X.] auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der [X.] hat insgesamt keinen Bestand. 3 1. Die vom [X.] vorgenommene Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden. 4 a) [X.] hat die [X.] der den einbezogenen Strafen zu Grunde liegenden Tatgeschehen nicht mitgeteilt, so dass nicht überprüft wer-den kann, ob der Strafbefehl des [X.] vom 13. September 2004 auch in Bezug auf die einbezogenen Strafen aus den Verurteilungen vom 6. Januar 2005 und vom 22. November 2005 die vom [X.] angenom-mene Zäsurwirkung entfaltet. 5 Zwar bietet der Umstand, dass die Geldstrafen aus dem Strafbefehl vom 13. September 2004 und dem Urteil vom 6. Januar 2005 durch Beschluss vom 27. September 2005 zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt worden sind, noch einen - wenngleich nicht überprüfbaren - Anhalt dafür, dass die der Ent-scheidung vom 6. Januar 2005 zu Grunde liegende Tat - ebenso wie die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Taten - vor der (frühesten) Verurteilung vom 13. September 2004 begangen wurde, mithin gesamtstrafen-6 - 4 - fähig war. Hinsichtlich der Straftat, deretwegen der Angeklagte am 22. November 2005 vom [X.] zu einer zur Bewährung aus-gesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, enthält das Urteil indes keinerlei Hinweise zum Zeitpunkt der Tatbegehung. [X.] die Taten aus den einbezogenen Entscheidungen jedoch erst nach Erlass des die Zäsur bildenden Strafbefehls vom 13. September 2004 begangen, hätte das [X.] die hierfür verhängten Strafen bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht berücksichtigen dürfen (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 9). Durch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe aus der Ent-scheidung vom 6. Januar 2005 und/oder der zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 22. November 2005 in die vom [X.] verhängte nicht bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe wäre der Angeklagte beschwert. 7 b) Im Hinblick auf die vom [X.] angeordnete Aufrechterhaltung von Maßregeln aus den einbezogenen Entscheidungen, deren Mitteilung im Urteil ebenfalls unterblieben ist, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-rungen des [X.]. 8 2. Der Aufhebung der dem [X.] zu Grunde liegen-den Feststellungen bedarf es nicht, da für die neue Gesamtstrafenbildung ledig-lich ergänzende Feststellungen zu treffen sein werden. Sollten sich frühere Strafen als nicht einbeziehungsfähig erweisen, wird bei Bildung der neuen Ge-samtstrafe mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu beachten sein, dass 9 - 5 - die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und aus der bzw. den nicht einbezie-hungsfähige(n) Strafe(n) die im angefochtenen Urteil festgesetzte [X.] von drei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigen darf (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 19 m.w.N.). Tepperwien Maatz Kuckein RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu
unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible

Meta

4 StR 486/07

30.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 486/07 (REWIS RS 2007, 1152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1152

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