Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 416/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6276

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 2. Mai 2007 in den [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betrugs in 48 Fällen [X.] unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 12. August 2005 [X.] zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte [X.]hat das [X.] wegen Betrugs in 47 Fällen schuldig gesprochen. Gegen sie hat es [X.] ebenfalls unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen aus dem vorgenann-ten Urteil [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und diese Angeklagte in einem weiteren Fall freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel führen jeweils zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe; im Übrigen sind die Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Gesamtstrafenbildung hält im Hinblick auf den Angeklagten [X.] rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat von einer Einbeziehung der am 16. Februar 2004 und am 18. März 2005 verhängten Geldstrafen, deren zugrunde liegenden [X.] es allerdings nicht mitteilt, aus —erzieherischen Gründenfi abgesehen. Schon dies begegnet grundlegen-den Bedenken, weil —erzieherische Gründefi als Strafzumessungserwägung im Erwachsenenstrafrecht nicht vorgesehen sind; auch erschließt sich eine sinnvolle Einwirkung auf den Angeklagten durch eine zusätzliche Geldstrafe neben einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht ohne weiteres, zumal der Angeklagte ersichtlich vermögenslos und überschuldet ist [X.], StGB 55. Aufl. § 53 Rdn. 7). Vor allem hat das [X.] aber übersehen, dass, auch wenn es von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch macht und die Geldstrafe gesondert bestehen lässt, diese Verurteilung [X.] entfaltet, wenn sie [X.] wie hier [X.] nicht vollständig vollstreckt ist (BGHSt 44, 179, 184). Das bedeutet, dass aus den Einzelstrafen für die nunmehr abgeurteilten Taten ([X.] zwischen August 2003 und [X.] 2004), die vor der zäsurbegründenden Verurteilung vom 16. Februar 2004 beendet waren (vgl. BGHSt 9, 370, 383; [X.], 1344, 1346), eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. 2 Aus der noch nicht vollstreckten Verurteilung vom 16. Februar 2004 müsste deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden, die sich zusammensetzt aus den Einzelstrafen für die dort abgeurteilten Taten und denjenigen für die Taten, die der Verurteilung vom 12. August 2005 ([X.] dort: zwischen Juli 2002 und August 2003) zugrunde liegen sowie aus den hier verhängten Einzelstrafen, soweit die Taten vor dem 16. Februar 2004 beendet worden sind. Sollten die der Verurteilung vom 18. März 2005 zugrunde liegenden Taten ebenfalls ganz oder teilweise vor dem 16. Februar 2004 begangen worden sein, wären die hierfür verhängten Einzelstrafen insoweit gleichfalls einzubeziehen, wie die der Verurteilung vom 5. Dezember 2005 zugrunde liegenden Einzelstrafen, falls auch die dort abgeurteilten Taten vor dem 3 - 4 - 16. Februar 2004 beendet worden sein sollten. Zu beiden Gesichtspunkten trifft das landgerichtliche Urteil keine Feststellungen. Das landgerichtliche Urteil verhält sich weiterhin nicht zu der [X.] vom 19. Februar 2003 und teilt insbesondere nicht mit, ob die Geldstrafe aus diesem Urteil vollständig vollstreckt war. Diese Verurteilung könnte [X.] eine zusätzliche (frühere) Zäsur bilden, weil die Verurteilung an sich ge-samtstrafenfähig ist mit einem Teil der Taten aus der Verurteilung vom 12. August 2005. Sie könnte weiterhin gesamtstrafenfähig sein mit Taten aus den Verurteilungen vom 5. Dezember 2005, vom 18. März 2005 und vom 16. Februar 2004, deren [X.] im landgerichtlichen Urteil jeweils nicht genannt sind. Für die drei vorgenannten Verurteilungen gilt allerdings ebenso wie für die Verurteilung vom 19. Februar 2003, dass eine Gesamtstrafbildung nur in Betracht kommt, wenn die zugrunde liegenden Taten nicht ihrerseits mit einer früheren Verurteilung, hier der Verurteilung vom 25. Juni 2002, ge-samtstrafenfähig wären. Insoweit dürfte die Bildung einer Gesamtstrafe nur mit der jeweils zeitlich früheren Strafe erfolgen (vgl. BGHSt 32, 190, 192; BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2). Sollte hingegen eine Gesamtstrafenbildung wegen einer zwischenzeitlichen Vollstreckung der Geldstrafe aus der Verurteilung vom 19. Februar 2003 nicht mehr möglich sein, wäre ein Härteausgleich zu erwägen. 4 Schließlich käme sogar die Bildung einer weiteren (unter Umständen sogar vierten) Gesamtstrafe in Betracht, wenn Taten aus dem Urteil vom 5. Dezember 2005 nach der letzten zuvor zäsurbegründenden Verurteilung begangen worden sein sollten. All dies hätte die [X.] nachvollzieh-bar darstellen müssen. Ihre Feststellungen zu den Vorverurteilungen sind insgesamt so lückenhaft, dass der [X.] nicht beurteilen kann, ob die unter-bliebene Bildung weiterer Gesamtstrafen den Angeklagten [X.] [X.] entge-gen der Auffassung des [X.] [X.] nicht doch beschwert hat. 5 - 5 - 2. Die Gesamtstrafenbildung begegnet auch hinsichtlich der Angeklag-ten [X.]durchgreifenden Bedenken. Eine Begründung der gegen sie aus-gesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe fehlt; die [X.] verweist lediglich allgemein auf die vorgenannten [X.]. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, hier lässt jedoch die fehlende ausdrück-liche Erwähnung besorgen, dass die [X.] den ausgeprägten zeitli-chen und situativen Zusammenhang der im Wesentlichen gleichgelagerten [X.] nicht hinreichend bedacht hat. Im Hinblick auf den nicht allzu [X.] Gesamtschaden der ihr zuzurechnenden und hier abgeurteilten Taten (9.800 Euro) hätte deshalb die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) weitergehend begründet werden müssen. 6 7 Der neue Tatrichter wird zudem [X.] was beide Angeklagte gerügt ha-ben [X.] eine Anrechnung der bisher erfüllten Bewährungsauflagen aus dem Urteil, hinsichtlich dessen Einbeziehung erfolgt ist, vorzunehmen haben. Eine solche Anrechnung hat im Urteil zu erfolgen (BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2, 3, 4). [X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 416/07

09.01.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 416/07 (REWIS RS 2008, 6276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6276

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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